AS 2002 675
Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (VEDALG)
Änderung vom 27. März 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 1. März 19951 über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen wird wie folgt geändert:
Art. 8a Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis
1 Einfuhrsendungen von Lebensmitteln mit einem Fleischanteil bis 20 Massen-
prozent von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung müssen von einem Ge- sundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis einer Behörde oder einer akkreditierten Stelle begleitet sein. Dieses Zeugnis muss enthalten: a. Angaben zur Identifizierung des Lebensmittels; b. Angaben über die Herkunft des Fleisches oder der Fleischerzeugnisse; c. die Firma oder den Namen und die Adresse des Empfängers oder der Emp- fängerin in der Schweiz; d. sanitätspolizeiliche Angaben; e. eine Bestätigung, dass das Fleisch oder Fleischerzeugnis kein Risikomaterial nach den Artikeln 181 Absatz 1 und 182 Absatz 1 der Tierseuchenverord- nung vom 27. Juni 19952 enthält.
2 Einfuhrsendungen nach Absatz 1, für die kein Gesundheits- und Genusstauglich-
keitszeugnis vorgelegt wird, werden an der Grenze zurückgewiesen.