AS 2002 925
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)
Änderung vom 3. Juli 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. April 19951 über den Risikoausgleich in der Krankenversi- cherung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2 und 2bis
2 Versicherte, die im Ausland wohnen und in der Schweiz ihren Arbeitsort haben
(Grenzgänger und Grenzgängerinnen), werden dem Kanton zugeordnet, in welchem sie arbeiten. Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen werden dem selben Kanton zugeordnet. Versicherte nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung (KVV) werden jenem Kanton zuge- ordnet, in dem sie ihren letzten Wohnort hatten oder in dem der Versicherer seinen Sitz hat. Versicherte, die gestützt auf das Übereinkommen vom 30. November 19793 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer der schweizerischen Krankenversiche- rung unterstellt sind, werden dem Kanton zugeordnet, in welchem der Versicherer seinen Sitz hat. 2bis Nicht in die Versicherungsbestände nach Absatz 1 eingerechnet werden:
a. im Ausland wohnhafte Personen, die auf vertraglicher Basis nach den Arti- keln 7a und 132 Absatz 3 KVV versichert sind; b. Versicherte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d KVV, mit Ausnahme der in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgänger und Grenzgängerinnen und de- ren Familienangehörigen.