AS 2002 927
Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK)
Änderung vom 3. Juli 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. April 19951 über die Beiträge des Bundes zur Prämienver- billigung in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. c, d und h sowie Abs. 2 und 3
1 Die Bundes- und Kantonsbeiträge nach Artikel 66 des Gesetzes werden auf Grund
der folgenden Masszahlen auf die Kantone aufgeteilt: c. mittlere Wohnbevölkerung des Kantons in Tausend (Bev) und Anzahl versi- cherter Grenzgänger und Grenzgängerinnen und deren Familienangehörige (Art. 65a Bst. a des Gesetzes) des Kantons (Gr); d. gesamter Bundesbeitrag in Millionen Franken (B); h. Konstante, die für die Berechnung der Anteile jeweils so festgelegt wird, dass die resultierende Summe der Anteile aller Kantone genau dem zu ver- teilenden Bundesbeitrag entspricht (k).
2 Der gesamte Bundesbeitrag (B) wird nach dem folgenden Schlüssel unter die Kan-
tone verteilt: Anteil je Kanton an B (FK) in Fr. = 2,71828 (a * IFK * – 0.00503) * B (FK) * (Bev + Gr) * k.
3 Die Kantone ergänzen die Bundesbeiträge aus eigenen Mitteln mindestens in dem
Masse, bis die Pro-Kopf-Beiträge von Bund und Kantonen (D) in jedem Kanton die gleiche Höhe erreichen, nach folgender Formel: Komplementärleistung des Kantons = (D * (Bev + Gr) * 1000) – Anteil des Kantons an B (FK).
Art. 4 Abs. 1bis und 4 erster Satz 1bis Für die Anzahl versicherter Grenzgänger und Grenzgängerinnen und deren Fa- milienangehörige nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c sind die Zahlen der letzten
1 SR 832.112.4
2001-1352 927
Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung AS 2002
Erhebung bei den Versicherern gemäss Statistikbogen des Bundesamtes für Sozial- versicherung (BSV) massgebend. Das BSV gibt der Eidgenössischen Finanzver- waltung (EFV) diese Zahlen je Kanton im Hinblick auf die Veröffentlichung der Höchst- bzw. Mindestbeträge der Bundes- bzw. Kantonsbeiträge nach Absatz 4 be- kannt.
4 Das BSV veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der EFV jeweils im April die
Höchst- bzw. Mindestbeträge der Bundes- bzw. Kantonsbeiträge für das folgende Jahr. ...
Art. 10 Abs. 2 2 Die Regelung gemäss Absatz 1 gilt analog für Versicherte nach Artikel 65a Buch- staben a und b des Gesetzes, deren konkreter Anknüpfungspunkt an einen bestimm- ten Kanton auf einen anderen Kanton übergeht.
Art. 10a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2001 Während der ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten dieser Änderung gelten folgende Regelungen: a. Für versicherte Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c sind die Zahlen der letzten Erhebung des Statistikdienstes (Zentrales Ausländerregister) des Bundesamtes für Ausländerfragen, auf ge- schlüsselt nach Arbeitsort und Wohnstaat, massgebend; b. Für die Berücksichtigung der Familienangehörigen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c wird die Anzahl Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach Buchstabe a mit dem Faktor 1,6 multipliziert; c. Die Anzahl Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach Buchstabe a und deren Familienangehörige nach Buchstabe b, die sich wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz versichern können, wird mit dem Faktor 0,15 multipli- ziert.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
3. Juli 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger