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AS 2002 96

Verordnung über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei

Verordnung über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung)

vom 30. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19941 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), und Artikel 340 des Strafgesetzbuches2 (StGB) sowie Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS); verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Betrieb des Informationssystems der Bundeskriminal- polizei (JANUS), das auch von den Kantonen benutzt werden kann.

Art. 2 Zweck des Informationssystems Das JANUS unterstützt: a. die gesetzlichen Informations-, Koordinations- und Analyseaufgaben der Bundeskriminalpolizei; b. die Durchführung von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes ; c. die Zusammenarbeit der Bundeskriminalpolizei mit den kantonalen Straf- verfolgungsbehörden und den kriminalpolizeilichen Diensten der Kantone, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Bekämpfung der interkan- tonalen und internationalen Kriminalität beteiligt sind; d. die Zusammenarbeit der Bundeskriminalpolizei mit Behörden ausländischer Staaten beim Kampf gegen die internationale Kriminalität; e. die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone bei Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermitt- lungen, die die Bundesstrafgerichtsbarkeit nicht beschlagen und ausserhalb

SR 360.2

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JANUS-Verordnung AS 2002

des Anwendungsbereiches des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19344 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP), ZentG und BWIS liegen; f. die Verwaltung der Dokumente und Dossiers die von der Bundeskriminal- polizei bearbeitet werden.

Art. 3 Anwendungsbereiche

1 Im JANUS werden im Rahmen der Aufgaben der Bundeskriminalpolizei nach

Artikel 2 ZentG Daten bearbeitet, die notwendig sind: a. zur Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels nach Arti- kel 29 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19515 sowie der Arti- kel 9 und 10 des ZentG; b. zur Erkennung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens nach den Artikeln 7 und 8 des ZentG sowie Artikel 340bis Absatz 1 StGB; c. zur Bekämpfung der Falschmünzerei nach dem Internationalen Abkommen vom 20. April 19296 zur Bekämpfung der Falschmünzerei; d. zur Bekämpfung des Menschenhandels nach dem Internationalen Überein- kommen vom 18. Mai 19047 zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen das unter dem Namen „Mädchenhandel“ bekannte verbrecherische Treiben, dem Internationalen Übereinkommen vom 4. Mai 19108 zur Be- kämpfung des Mädchenhandels, dem Internationalen Übereinkommen vom 30. September 19219 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und dem Internationalen Abkommen vom 11. Oktober 193310 über die Un- terdrückung des Handels mit volljährigen Frauen; e. zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen nach dem Internationalen Übereinkommen vom 4. Mai 191011 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen und dem Internationalen Über- einkommen vom 12. September 192312 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen; f. zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität nach Artikel 340bis Absatz 2 StGB sowie den Artikeln 7 und 8 des ZentG; g. zur Bekämpfung der Geldwäscherei nach Artikel 340bis Absatz 1 StGB so- wie den Artikeln 7 und 8 des ZentG; h. zur Bekämpfung der Korruptionsdelikte nach Artikel 340bis Absatz 1 StGB sowie den Artikeln 7 und 8 des ZentG.

4 SR 312.0 5 SR 812.121 6 SR 0.311.51 7 SR 0.311.31 8 SR 0.311.32 9 SR 0.311.33 10 SR 0.311.34 11 SR 0.311.41 12 SR 0.311.42

JANUS-Verordnung AS 2002

2 Im JANUS werden auch Daten bearbeitet, die zur Erfüllung der Aufgaben der

Bundeskriminalpolizei zur Bekämpfung des Terrorismus, des Waffenhandels und der Staatschutzkriminalität sowie zur Verfolgung der übrigen unter Artikel 340 StGB aufgeführten Delikte notwendig sind, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Diese Daten werden von den Daten gemäss den Absätzen 1 und 3 getrennt bearbeitet. Ihre Bearbeitung richtet sich nach den Vorschriften des Bundes- gesetzes vom 15. Juni 193413 über die Bundesstrafrechtspflege.

3 Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen Dienste

der Kantone können im Subsystem „Journal“ des JANUS Daten zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen bearbeiten, für welche keine Bundesstrafgerichtsbarkeit gegeben ist und die nicht in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege, ZentG und BWIS fallen. Die Bear- beitung dieser Daten richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.

Art. 4 Struktur des JANUS Das JANUS setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen: a. «Personen und Vorgänge» (PV); darin werden Daten und Informationen über Personen und die sie betreffenden Vorgänge registriert, die aus Vorer- mittlungen, gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder allgemein zu- gänglichen Quellen gewonnen wurden; b. «Journal» (JO); darin werden Informationen aus Vorermittlungen, aus ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder aus allgemein zugänglichen Quellen fallbezogen registriert (insbesondere Überwachungen des Fernmel- deverkehrs, Observationen, Ermittlungsjournale); c. «Polizeirapportsystem» (PR); darin werden zur Aufgabenerfüllung notwen- dige Berichte und Anzeigen verfasst und verwaltet; d. «Geschäfts- und Terminkontrolle» (GT); darin werden Informationen regis- triert, die für die Geschäftskontrolle notwendig sind; e. «Allgemeine Erkenntnisse» (ER); darin werden weitere nützliche und zur Aufgabenerfüllung notwendige Informationen registriert wie Angaben aus Telefonverzeichnissen, Zeitungsausschnitte, Beschriebe der Kompetenzen von Ämtern oder Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen; f. «Technische Lexika, Fachverzeichnisse und Verbrechensbegehungsmetho- den» (TL); g. «Lagebericht» (LA); darin werden Berichte über die nationale und interna- tionale Lage registriert; h. «Analysen» (AN); darin werden die Ergebnisse von Analyseaufträgen regis- triert; i. «Blüte» (BL); darin werden sämtliche Falschgeldtypen und Fälschungstech- niken registriert.

13 SR 312.0

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Art. 5 Struktur der Subsysteme «Personen und Vorgänge» und «Journal»

1 Das Subsystem «Personen und Vorgänge» (PV) umfasst:

a. Stammdaten über die Identität von Personen; b. Vorgänge, d.h. Daten über Sachverhalte, die nach kriminologischen Delikts- kategorien unterschieden werden; c. Subfelder, mit denen unter anderem im Text eines Vorgangs Vergleichs- elemente, insbesondere in Zusammenhang mit Drittpersonen, markiert und Abfragen nach diesen Vergleichselementen durchgeführt werden können. Die vollständige Liste der Subfelder ist in Anhang 114 aufgeführt.

2 Das Subsystem «Journal» umfasst:

a. Kopf: Daten über die Journale, welche jeweils fallbezogen geführt werden; b. Details: Daten über jeden einzelnen Vorfall.

3 Die Stammdaten und die dazugehörigen Vorgänge oder der Datenkopf und die da-

zugehörigen Details bilden zusammen einen Datenblock.

4 In den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» werden die Daten,

welche im Rahmen einer Vorermittlung, eines gerichtspolizeilichen Ermittlungs- verfahrens nach Eröffnung durch die Untersuchungsbehörde oder aus allgemein zu- gänglichen Quellen erhoben worden sind, in drei entsprechend gekenntzeichnete Kategorien unterteilt.

Art. 6 Bearbeitete Daten

1 Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im JANUS nur Daten über

Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten- über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert.

2 Zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden Daten bearbeitet über:

a. Organisationen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass es sich um kriminelle Vereinigungen nach Artikel 260ter StGB handelt; b. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützen, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe a vermutet wird; c. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie an einer Organisation nach Buchstabe a beteiligt sind oder diese unterstützen.

3 Zur Bekämpfung der Falschmünzerei werden im JANUS Daten über Personen be-

arbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

14 Der Text der Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung wird in der Amtlichen und

Systematischen Sammung des Bundesrechts nicht veröfffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich.

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4 Zur Bekämpfung des Menschenhandels werden im JANUS Daten über Personen

bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

5 Zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen werden im

JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende de- liktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

6 Zur Bekämpfung des Terrorismus, des Waffenhandels und der Staatschutzkrimi-

nalität sowie zur Verfolgung der übrigen unter Artikel 340 StGB ausgeführten De- likte, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundes fallen, werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivi- täten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

7 Zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität nach Artikel 340bis Absatz 2 StGB

werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entspre- chende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

8 Zur Bekämpfung der Geldwäscherei nach Artikel 340bis Absatz 1 StGB werden im

JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende de- liktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

9 Zur Bekämpfung der Korruptionsdelikte nach den Artikeln 340 und 340bis Absatz

1 StGB werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden,

entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran betei- ligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

10 Zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der kanto-

nalen Behörden fallen, werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die ver- dächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

11 Daten von Drittpersonen, über welche keine Stammdaten angelegt worden sind,

dürfen im JANUS nur bearbeitet werden, soweit sich dies zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Zwecke als nötig erweist.

12 Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen in den Subsystemen «Personen

und Vorgänge» und «Journal» bearbeitet werden, sofern sie mit einem nach den Ab- sätzen 1–10 bereits eröffneten Stamm, beziehungsweise Fall, in einem Zusammen- hang stehen.

13 Im JANUS dürfen nur die im Datenkatalog (Anhang 115) aufgeführten Daten be-

arbeitet werden.

15 Der Text der Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung wird in der Amtlichen und

Systematischen Sammung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich.

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Art. 7 Herkunft der Daten Die im JANUS registrierten Daten stammen: a. von polizeilichen Ermittlungen des Bundes und der Kantone vor der Eröff- nung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens; b. von gerichtspolizeilichen Ermittlungen kantonaler Strafverfolgungs- und Polizeibehörden; c. von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren von Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des Bundes; d. von den Sicherheitsorganen des Bundes nach BWIS; e. von Meldungen, die nach den Artikeln 2 Buchstaben b–d, 4, 8 Absatz 1 und

10 ZentG erstattet wurden;

f. von Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweis- mittelaufnahme vorgenommen wurden; g. von allgemein zugänglichen Quellen.

Art. 8 Auskunftsrecht von betroffenen Personen Gesuche um Auskunft betreffend der im JANUS erfassten Daten nach ZentG richten sich nach Artikel 14 ZentG. Gesuche um Auskunft betreffend erfasste Daten nach Artikel 3 Absatz 2 richten sich nach Artikel 102bis des Bundesgesetzes vom 15. Juni

193416 über die Bundesstrafrechtspflege.

Art. 9 Intranet JANUS

1 Das Intranet JANUS ist ein geschlossenes und chiffriert betriebenes Kommunika-

tionssystem. Es besteht aus einem Intranet und einer elektronischen Post und wird unabhängig von anderen Systemen betrieben.

2 Das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) stellt das Intranet JANUS nachfolgendem

Benützerkreis zur Verfügung: a. den mit gerichtspolizeilichen Aufgaben betrauten Diensten des Bundes und der Kantone; b. den Benützern des JANUS; c. den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die im Rahmen ihrer Zuständig- keit an der Bekämpfung der interkantonalen und internationalen Kriminalität beteiligt sind.

3 Die im Intranet JANUS vorhandenen Administrativdaten und die elektronische

Post dürfen auch Personen zugänglich gemacht werden, die durch logistische oder organisatorische Dienstleistungen zur Funktionstüchtigkeit des JANUS sowie zur Verwaltung und Ausbildung seiner Benützer beitragen.

16 SR 312.0

JANUS-Verordnung AS 2002

2. Abschnitt: Benützer und Zugriffsberechtigungen

Art. 10 Zugriff im Allgemeinen 1 Folgende Stellen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge not- wendig ist, durch ein Abrufverfahren Zugriff auf das JANUS: a. die Bundeskriminalpolizei; b. die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone, die im Rahmen ihrer Zustän- digkeit mit der Bundeskriminalpolizei und der Sektion Analyse organisierte Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und allgemeine Kriminalität des Diens- tes für Analyse und Prävention zusammenarbeiten (Art. 12 ZentG); c. die Sektion Analyse organisierte Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und allgemeine Kriminalität sowie der Ausländerdienst des Dienstes für Analyse und Prävention; d. der Kontrolldienst des Bundesamtes (Kontrolldienst); e. der Datenschutzberater des Bundesamtes; f. der Projektleiter und die Systemadministratoren.

2 Den Stellen im Bundesamt, die keine Strafverfolgungsaufgaben wahrnehmen, aber

für die Triage und Verwaltung der Dossiers zuständig sind, kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein auf ihre Bedürfnisse beschränkter Zugriff auf JANUS gewährt werden.

3 Bis zur Einführung des Informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und

Verwaltungssystems (IPAS) Index im BAP haben nachfolgende Stellen einen auf die Kurzauskunft beschränkten Zugriff auf JANUS soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist: a. der Dienst für Analyse und Prävention b. die Meldestelle für Geldwäscherei

4 Auf Antrag hin kann für konkrete Verfahren auch Strafuntersuchungsbehörden der

Kantone der Zugriff auf das Subsystem «Journal» gewährt werden. Das Bundesamt regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

5 Die Dienststellen der Grenzwacht- und Zollorgane haben Zugriff auf das Sub-

system «Technische Lexika, Fachverzeichnisse und Verbrechensbegehungsmetho- den» (TL).

6 Die Zugriffsberechtigungen auf die verschiedenen JANUS-Daten sind pro Benüt-

zerkategorie im Anhang 217 geregelt.

17 Der Text der Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung wird in der Amtlichen und

Systematischen Sammung des Bundesrechts nicht veröfffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich.

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Art. 11 Zugriff auf die Subsysteme ©Personen und Vorgänge» und «Journal»

1 In besonders gelagerten Fällen können die Organe, welche die Daten in das Sub-

system «Personen und Vorgänge» eingegeben haben, den Zugriff auf diese Daten einschränken, indem sie den Kreis der Personen bestimmen, die zur Bearbeitung be- rechtigt sind.

2 Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens haben nur die kantonalen kriminalpoli-

zeilichen Dienste und Strafverfolgungsbehörden, die dieses Verfahren selbst führen, Zugriff auf das Subsystem «Journal». Die im Bearbeitungsreglement bezeichneten Spezialisten der Bundeskriminalpolizei können ebenfalls auf diese Daten zugreifen. In besonders gelagerten Fällen können ihnen die für das Ermittlungsverfahren zu- ständigen kantonalen Behörden den Zugriff absprechen. 3 Ist ein weiterer Kanton durch das Ermittlungsverfahren betroffen, können die Bun- deskriminalpolizei oder die zuständige kantonale Dienststelle der entsprechenden Behörde jenes Kantons das Zugriffsrecht ebenfalls einräumen. Sie nehmen vorher mit den für das Ermittlungsverfahren zuständigen kantonalen Behörden Kontakt auf.

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 12 Dateneingabe 1 Die Bundeskriminalpolizei und die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone geben die von ihnen erhobenen Daten selbst ins JANUS ein. Sie bestim- men dabei die Kategorien der Vorgänge und qualifizieren die erfassten Vorgänge als gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Beschaffung, ihres In- halts und bereits vorhandener Daten.

2 Ausser den Daten nach Artikel 3 Absatz 3 werden bis zu ihrer Überprüfung durch

den Kontrolldienst die Daten in den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» provisorisch erfasst.

Art. 13 Datenkontrolle

1 Der Kontrolldienst sorgt dafür, dass die im JANUS erfassten Daten, ausser den

Daten nach Artikel 3 Absatz 3, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und dass sie technisch sowie polizeilich auswertbar sind. 2 Er bestätigt die endgültige Aufnahme der provisorisch erfassten Daten im System, nachdem er deren Richtigkeit, deren Zuordnung zur richtigen Deliktskategorie und deren korrekte Qualifizierung bezüglich Zuverlässigkeit und Stand der Ermittlung überprüft hat. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Herkunft und den Inhalt der Informationen sowie alle übrigen, im System vorhandenen Daten.

3 Mangelhafte Einträge werden vom Kontrolldienst korrigiert oder gelöscht. We-

sentliche Korrekturen und Löschungen teilt er der erfassenden Stelle vorgängig mit.

JANUS-Verordnung AS 2002

4 Der Kontrolldienst darf Einsicht in die kantonalen Dossiers verlangen, um die

Einträge auf ihre Vereinbarkeit mit der vorliegenden Verordnung sowie mit den Un- terlagen hin zu überprüfen.

5 Das Bundesamt regelt die Einzelheiten der Datenkontrolle im Bearbeitungsregle-

ment.

Art. 14 Periodische Gesamtüberprüfung der Daten in den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» 1 Der Kontrolldienst nimmt spätestens alle vier Jahre nach der Erfassung des ersten Eintrags eine Gesamtüberprüfung jedes Datenblocks der Subsysteme «Personen und Vorgänge» und «Journal» vor.

2 Er prüft insbesondere:

a. ob die erfassten Daten jedes einzelnen Vorganges den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Er überprüft in Übereinstimmung mit Artikel 6, ob der Vorgang hinsichtlich Zuverlässigkeit und Alter noch Verdachtselemente gegen die betroffene Person liefern kann. Ist dies nicht der Fall, werden die Daten korrigiert oder gelöscht. Über Löschungen und Korrekturen, die sich auf den Sachverhalt auswirken, wird die Stelle, welche die Daten erfasst hat, vorgängig informiert; b. ob die Eintragungen in ihrer Gesamtheit pro Datenblock noch verhältnis- mässig sind und die Einträge insgesamt geeignet sind, eine Verdachts- grundlage für weitere Abklärungen zu bilden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird der gesamte Datenblock gelöscht, nachdem die Stelle, welche die Daten erfasst hat, informiert worden ist. 3 Angaben über Drittpersonen, die seit über drei Jahren registriert sind, ohne dass für sie ein eigener Datenblock existiert, werden anlässlich der Gesamtüberprüfung anonymisiert, ausser wenn sie für ein konkretes Strafverfahren benötigt werden.

Art. 15 Schnittstellen

1 Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können:

a. die Bundeskriminalpolizei über den INTERPOL-Kanal mitgeteilte Daten in das Informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungs- system (IPAS) kopieren. Diese Funktion ist nicht automatisiert. b. die Benützer in den Kantonen und beim Bund die in ihren Systemen enthal- tenen Daten in das JANUS kopieren.

2 Das Bundesamt regelt im Bearbeitungsreglement das Vorgehen im einzelnen.

Art. 16 Weitergabe von Daten an auskunftspflichtige Behörden

1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihnen benö-

tigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammen- arbeit verpflichteten Behörden weitergeben:

JANUS-Verordnung AS 2002

a. den Strafverfolgungsbehörden; insbesondere den Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichtern, Rechtshilfebehörden und den Organen der gerichtli- chen Polizei des Bundes und der Kantone; b. den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwal- tungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des BWIS betrauten Behörden des Bundes; c. den Grenzwacht- und Zollorganen; d. den Behörden des Bundes und der Kantone, die fremdenpolizeiliche Aufga- ben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind; e. den Einwohnerkontrollen und den für die Führung des Handels-, Zivil- stands-, Steuer-, Strassenverkehrs- und Zivilluftfahrtsregisters sowie des Grundbuches zuständigen Behörden; f. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind; g. anderen Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Ver- kehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.

2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei im JANUS gespeicherte Perso-

nendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben un- aufgefordert oder auf begründete Anfrage hin weitergeben: a. den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichts- polizeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren; b. den Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeili- che Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung nach dem BWIS; c. den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung fremden- polizeilicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Miss- bräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetz- gebung.

3 Der Umfang und die Voraussetzungen der Auskunftspflichten sowie der Anfragen

von Behörden nach Absatz 2 ergeben sich sinngemäss aus Artikel 4 Absätze 2–4 der Verordnung vom 30. November 200118 über die Wahrnehmung der kriminalpolizei- lichen Aufgaben im Bundesamt für Polizei.

Art. 17 Weitergabe von Daten an weitere Empfänger

1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihnen benö-

tigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekanntgeben:

18 SR 360.1; AS 2002 ...

JANUS-Verordnung AS 2002

a. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunk- tionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; b. den Internationalen Gerichten sowie den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; c. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone; d. der Eidgenössischen Finanzverwaltung; e. der Eidgenössischen Bankenkommission; f. der Kontrollstelle für Geldwäscherei; g. der Eidgenössischen Spielbankenkommission; h. dem Staatssekretariat für Wirtschaft; i. Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutz- massnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des BWIS betraut sind; j. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt; k. den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; l. nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Be- kämpfung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht; m. den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.

2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei im JANUS gespeicherte Perso-

nendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben un- aufgefordert oder auf begründete Anfrage hin weitergeben: a. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahrneh- men, für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen, sofern die Voraussetzun- gen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; b. den Internationalen Gerichten sowie den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), für die Bearbeitung konkreter Fälle, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; c. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizei- liche Ermittlungen im Fiskalbereich; d. der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtliche Verfahren; e. der Eidgenössischen Bankenkommission zur Unterstützung derer Aufsicht- stätigkeit im Rahmen der Banken-, Börsen- und Anlagefondsgesetzgebung,

JANUS-Verordnung AS 2002

soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können; f. der Kontrollstelle für Geldwäscherei zur Unterstützung derer Aufsichtstätig- keit im Rahmen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199719, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können; g. der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Unterstützung derer Auf- sichtstätigkeit im Rahmen der Glücksspielgesetzgebung; h. den mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des BWIS betrauten Bun- desbehörden für deren Abklärungen, soweit es sich um gesicherte Informa- tionen handelt.

3 Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes

und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten auf Verlan- gen alle Personendaten bekanntgegeben.

Art. 18 Weitere Bestimmungen zur Datenweitergabe

1 Bei der Weitergabe von Daten aus dem JANUS sind Verwertungsverbote zu be-

achten. Die Bundeskriminalpolizei darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständi- gen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.

2 Die Bundeskriminalpolizei verweigert eine Weitergabe von Daten aus dem

JANUS, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Nicht zur Weitergabe geeignete Daten müssen sowohl von den Benützern der Bun- deskriminalpolizei als auch in den Kantonen im System entsprechend gekennzeich- net werden. 3 Die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone können an die anderen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons zur Unterstützung deren ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahren Daten aus dem JANUS weitergeben. Die Bundeskriminalpolizei muss über diese Datenweitergabe informiert werden.

4 Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung

und die Aktualität der Daten aus dem JANUS in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Bun- deskriminalpolizei vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

5 Die Weitergabe sowie Empfänger, Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens

sind im JANUS zu registrieren.

19 SR 955.0

JANUS-Verordnung AS 2002

Art. 19 Bearbeitung von Daten in externen Analysesystemen

1 Daten aus dem JANUS dürfen in ein spezielles externes Analysesystem überführt

und dort zur Durchführung eines Analyseauftrages bearbeitet werden, der inhaltlich und zeitlich: a. von der Leitung der Bundeskriminalpolizei festzulegen ist; ein solcher Auf- trag darf nur von dafür eigens ermächtigten Spezialisten der Bundeskrimi- nalpolizei ausgeführt werden. Für Datenüberführungen, die den blossen Zweck der Visualisierung sprengen, ist die Zustimmung des Datenschutzbe- raters des Amtes einzuholen; b. von der zuständigen gerichtspolizeilichen Behörde festzulegen ist; ein sol- cher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten kriminalpolizeilichen Spezialisten der Kantone, nach Information der für den Datenschutz zustän- digen kantonalen Behörde ausgeführt werden. 2 Die in ein externes Analysesystem überführten Daten sind unmittelbar nach Erle- digung des Auftrages zu vernichten.

3 Das Bundesamt regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

Art. 20 Aufbewahrungsdauer

1 Die Aufbewahrungsdauer für jeden im JANUS registrierten personenbezogenen

Datenblock endet acht Jahre nach der Erfassung des ersten zu diesem Datenblock gehörenden Vorganges oder Details. 2 Jede Erfassung eines neuen Vorgangs setzt eine neue Frist von vier Jahren. Läuft diese neue Frist erst nach Ablauf der Gesamtaufbewahrungsdauer ab, wird letztere entsprechend verlängert.

3 Die vorgängige Löschung nach den Artikeln 13 und 14 bleibt vorbehalten.

Art. 21 Mitteilung der Löschung von Daten Werden Daten im JANUS gelöscht, so sind die erfassenden Stellen vom Kontroll- dienst vorgängig darüber zu informieren.

Art. 22 Anbietepflicht an das Bundesarchiv 1 Die Bundeskriminalpolizei bietet spätestens bei der Löschung eines ganzen Daten- blocks die dazugehörigen Daten und Unterlagen dem Bundesarchiv an. 2 Sie bietet dem Bundesarchiv auch die Daten und Unterlagen an, die nicht zu einem persönlichen Dossier gehören. Dieses Angebot erfolgt spätestens, nachdem der letzte dazugehörige Vorgang oder das letzte dazugehörige Detail im JANUS ge- löscht worden ist.

JANUS-Verordnung AS 2002

4. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 23 Datensicherheit Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni

199320 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Abschnitt über die Informatik-

sicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200021 sowie die Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund.

Art. 24 Protokollierung Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) erlässt Weisun- gen über die Auswertung der Protokollierungsdaten.

Art. 25 Bearbeitungsreglement Das Bundesamt erlässt weitere Aufsichtsbestimmungen im Bearbeitungsreglement.

Art. 26 Aufsicht und Verantwortlichkeit

1 Das Bundesamt trägt die Verantwortung für das JANUS.

2 Der Kontrolldienst beaufsichtigt, ob sich die Benützer an die vorliegende Verord- nung, ihre Anhänge und das Bearbeitungsreglement halten. 3 Das Informatik Service Center des Departements ist verantwortlich für den Betrieb des JANUS.

Art. 27 Finanzierung 1 Der Bund finanziert den Datentransport bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den Kantonen.

2 Die Kantone übernehmen:

a. die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte; b. die Installations- und Betriebskosten für ihr Feinverteilungsnetz.

Art. 28 Technische Anforderungen

1 Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vor-

schriften des Bundes entsprechen.

2 Das Bundesamt regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

20 SR 235.11 21 SR 172.010.58

JANUS-Verordnung AS 2002

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts Die JANUS-Verordnung vom 17. Mai 200022 wird aufgehoben.

Art. 30 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 16. März 199823 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. d

1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle mittels eines

Online-Abrufverfahrens mit den folgenden Datenbanken vernetzt werden: d. Datenverarbeitungssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS);

Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11705 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

22 AS 2000 1369 23 SR 955.23