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AS 2003 1

Verordnung betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit

Verordnung betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit

Änderung vom 9. Dezember 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. November 20011 betreffend die Ausdehnung der Aus- kunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

2 Die Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

9. Dezember 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 120.1

2002-2699 1

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