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AS 2003 164

Zusatzprotokoll Nr. 2 zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955

Übersetzung1

Zusatzprotokoll Nr. 2 zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955

Abgeschlossen in Montreal am 25. September 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 19872 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Ferbruar 1996

Die Unterzeichnerregierungen, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 19553 zu ändern, sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Änderungen des Abkommens

Art. I Das durch dieses Kapitel geänderte Abkommen ist das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955.

Art. II Artikel 22 des Abkommens erhält folgende Fassung:

«Art. 22

1. Bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer jedem Reisenden

gegenüber nur bis zu einem Betrag von 16 600 Sonderziehungsrechten. Kann nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Geldrente festgesetzt werden, so darf der Kapitalwert der Rente diesen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Reisende kann jedoch mit dem Luftfrachtführer eine höhere Haftsumme besonders vereinbaren.

SR 0.748.410.4

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 164).

2 AS 2003 156 3 SR 0.748.410.1

164 2002-0170

Beförderung im internationalen Luftverkehr. Zusatzprotokoll Nr. 2 AS 2003

2. a) Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck und von Gütern haftet

der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung. b) Im Fall des Verlusts, der Beschädigung, der Verspätung eines Teiles des aufgegebenen Reisegepäcks oder der Güter oder irgendeines darin enthalte- nen Gegenstands kommt für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, nur das Gesamtgewicht der betroffenen Stücke in Betracht. Beeinträchtigt jedoch der Verlust, die Beschädigung oder die Ver- spätung eines Teiles des aufgegebenen Reisegepäcks oder der Güter oder eines darin enthaltenen Gegenstands den Wert anderer in demselben Flug- gepäckschein oder demselben Luftfrachtbrief angeführter Stücke, so wird das Gesamtgewicht dieser Stücke für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, berücksichtigt.

3. Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Reisende in seiner

Obhut behält, ist auf einen Höchstbetrag von 332 Sonderziehungsrechten gegenüber jedem Reisenden beschränkt. 4. Die in diesem Artikel festgesetzten Haftungsbeschränkungen hindern das Gericht nicht, zusätzlich nach seinem Recht einen Betrag zuzusprechen, der ganz oder teil- weise den vom Kläger aufgewendeten Gerichtskosten und sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit entspricht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der zugesprochene Schadenersatz ohne Berücksichtigung der Gerichtskosten und der sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit denjenigen Betrag nicht übersteigt, den der Luftfrachtführer dem Kläger schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, oder, falls die Klage nach Ablauf die- ser Frist erhoben worden ist, vor ihrer Erhebung angeboten hat.

5. Die in diesem Artikel angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen

sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtli- chen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der Mitglied des Interna- tionalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die im Zeitpunkt der Entscheidung für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausge- drückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Hohen Vertragschliessenden Teil bestimmte Weise errechnet. Dessen ungeachtet können Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Wäh- rungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Artikels 22 Absätze 1, 2 Buchstabe a und 3 nicht zulässt, bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die Haftung des Luftfrachtführers in gerichtlichen Verfahren

Beförderung im internationalen Luftverkehr. Zusatzprotokoll Nr. 2 AS 2003

in ihrem Gebiet im Fall des Artikels 22 Absatz 1 auf 250 000 Werteinheiten je Reisenden, im Fall des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a auf 250 Werteinheiten für das Kilogramm und im Fall des Artikels 22 Absatz 3 auf 5000 Werteinheiten je Reisenden begrenzt ist. Diese Werteinheit entspricht 651/2 Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Diese Beträge können in abgerundete Beträge der Landeswäh- rung umgerechnet werden. Die Umrechnung der Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.»

Kapitel II Anwendungsbereich des geänderten Abkommens

Art. III Das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und dieses Proto- kolls gilt für internationale Beförderungen im Sinne des Artikels 1 des Abkommens, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls oder im Gebiet nur eines Vertragsstaats dieses Protokolls liegen, jedoch eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist.

Kapitel III Schlussbestimmungen

Art. IV Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Warschauer Abkom- men in der Fassung von Den Haag 1955 sowie dieses Protokoll als eine einheitliche Urkunde angesehen und ausgelegt und als Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Zusatzprotokolls Nr. 2 von Montreal 1975 bezeichnet.

Art. V Dieses Protokoll liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel VII für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Art. VI

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.

2. Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Warschauer Abkommens ist, oder durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 ist, bewirkt den Bei- tritt zum Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Zusatzprotokolls Nr. 2 von Montreal 1975.

3. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen

hinterlegt.

Beförderung im internationalen Luftverkehr. Zusatzprotokoll Nr. 2 AS 2003

Art. VII 1. Dieses Protokoll tritt, sobald es von dreissig Unterzeichnerstaaten ratifiziert wor- den ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung der dreissigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

2. Die Regierung der Volksrepublik Polen lässt dieses Protokoll sogleich nach

seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.

Art. VIII 1. Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Protokoll allen Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt offen.

2. Der Beitritt eines Staates, der nicht Vertragspartei des Warschauer Abkommens

ist, oder eines Staates, der nicht Vertragspartei des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 ist, zu diesem Protokoll bewirkt den Beitritt zum Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Zusatzproto- kolls Nr. 2 von Monlreal 1975. 3. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Volksrepublik Polen und wird am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung wirk- sam.

Art. IX

1. Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann es durch eine an die Regierung der

Volksrepublik Polen gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der Regie-

rung der Volksrepublik Polen wirksam.

3. Die Kündigung des Warschauer Abkommens nach Artikel 39 des Abkommens

oder des Protokolls von Den Haag nach Artikel XXIV des Protokolls gilt zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls nicht als Kündigung des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 und des Zusatzprotokolls Nr. 2 von Montreal 1975.

Art. X Ein Vorbehalt zu diesem Protokoll ist nicht zulässig. Ein Staat kann jedoch durch eine an die Regierung der Volksrepublik Polen gerichtete Notifikation jederzeit erklären, dass das Abkommen in der Fassung dieses Protokolls nicht auf die Beför- derung von Personen, Reisegepäck und Gütern für seine Militärbehörden durch Luftfahrzeuge anzuwenden ist, die in diesem Staat eingetragen sind und deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für sie reserviert worden ist.

Beförderung im internationalen Luftverkehr. Zusatzprotokoll Nr. 2 AS 2003

Art. XI Die Regierung der Volksrepublik Polen benachrichtigt umgehend alle Staaten, die Vertragsparteien des Warschauer Abkommens oder dieses Abkommens in seiner geänderten Fassung sind, alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten, sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitritts- urkunde sowie vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und übermittelt die sonstigen zweckdienlichen Angaben.

Art. XII Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des am 18. September 19614 in Guadalajara unterzeichneten Zusatzabkommens zum War- schauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden als «Abkommen von Guadalajara» bezeichnet) sind, bedeutet jede in dem Abkommen von Guadalajara enthaltene Bezugnahme auf das «Warschauer Abkommen» eine Bezugnahme auf das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Zusatzprotokolls Nr. 2 von Montreal 1975, sofern die Beförderung aufgrund eines Vertrags im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Abkommens von Guadalajara unter dieses Protokoll fällt.

Art. XIII Dieses Protokoll liegt bis zum 1. Januar 1976 am Sitz der Internationalen Zivil- luftfahrt-Organisation zur Unterzeichnung auf; danach liegt es bis zu seinem Inkraft- treten nach Artikel VII im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Regierung der Volksrepublik Polen zur Unterzeichnung auf. Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation benachrichtigt umgehend die Regierung der Volksrepu- blik Polen von jeder Unterzeichnung und deren Zeitpunkt während des Zeitraumes, innerhalb dessen das Protokoll am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi- sation zur Unterzeichnung aufliegt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Montreal am 25. September 1975 in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache. Bei Abweichungen ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der auch das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 abgefasst worden ist, massgebend.

Es folgen die Unterschriften

4 SR 0.748.410.2

Beförderung im internationalen Luftverkehr. Zusatzprotokoll Nr. 2 AS 2003

I Geltungsbereich des Protokolls am 22. April 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Ägypten 17. November 1978 15. Februar 1996 Argentinien 14. März 1990 15. Februar 1996 Aserbaidschan 24. Januar 2000 B 23. April 2000 Äthiopien 14. Juli 1987 15. Februar 1996 Bahrain 12. März 1998 B 10. Juni 1998 Bosnien und Herzegowina 3. März 1995 N 15. Februar 1996 Brasilien 27. Juli 1979 15. Februar 1996 Chile 19. Mai 1987 15. Februar 1996 Dänemark 29. Juni 1983 15. Februar 1996 Estland 16. März 1998 B 14. Juni 1998 Finnland 17. Juni 1980 15. Februar 1996 Frankreich 11. Februar 1982 15. Februar 1996 Ghana 11. August 1997 9. November 1997 Griechenland 12. November 1988 15. Februar 1996 Guatemala 30. Mai 1997 28. August 1997 Guinea 12. Februar 1999 B 12. Mai 1999 Honduras 15. Februar 1996 B 15. Mai 1996 Irland 27. Juni 1989 15. Februar 1996 Israel 16. Februar 1979 15. Februar 1996 Italien 2. April 1985 15. Februar 1996 Jordanien 2. September 1999 B 1. Dezember 1999 Jugoslawien 18. Juli 2001 N 15. Februar 1996 Kanada 17. November 1995 15. Februar 1996 Kenia 6. Juli 1999 B 4. Oktober 1999 Kolumbien 20. Mai 1982 15. Februar 1996 Kroatien 14. Juli 1993 N 15. Februar 1996 Kuba* 21. April 1998 B 20. Juli 1998 Kuwait 8. November 1996 6. Februar 1997 Libanon 4. August 2000 B 2. November 2000 Mazedonien 1. September 1994 N 15. Februar 1996 Mexiko 18. Mai 1984 15. Februar 1996 Neuseeland* 3. Dezember 1999 B 2. März 2000 Niederlande* 7. Januar 1983 15. Februar 1996 Niger 15. Februar 1996 B 15. Mai 1996 Norwegen 4. August 1983 15. Februar 1996 Oman 15. Februar 1996 B 15. Mai 1996 Peru 4. Juli 1997 B 2. Oktober 1997 Portugal 7. April 1982 15. Februar 1996 Schweden 28. Juni 1978 15. Februar 1996 Schweiz 9. Dezember 1987 15. Februar 1996 Slowenien 7. August 1998 N 15. Februar 1996 Spanien 8. Januar 1985 15. Februar 1996

Beförderung im internationalen Luftverkehr. Zusatzprotokoll Nr. 2 AS 2003

Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Togo 5. Mai 1987 15. Februar 1996 Tunesien 28. Mai 1985 15. Februar 1996 Usbekistan 27. Februar 1997 B 28. Mai 1997 Venezuela 14. Juli 1978 15. Februar 1996 Vereinigtes Königreich* 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Zypern 10. November 1992 15. Februar 1996 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

II Vorbehalte und Erklärungen Kuba Die Regierung der Republik Kuba erklärt in Übereinstimmung mit Absatz 4 des neuen Artikels 22 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vor- schriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 12. Oktober

1929 in Warschau unterzeichnet und durch das Zusatzprotokoll Nr. 1 von Montreal
1975 abgeändert worden ist, dass angesichts der Tatsache, dass dieses Land nicht

Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dass sein Recht die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 in seinem Hoheitsgebiet nicht zulässt, die Haftung des Luft- frachtführers im Fall des Artikels 22 Absatz 1 auf 125 000 Rechnungseinheiten je Reisenden begrenzt ist; im Fall des Artikels 22 Absatz 2 auf 250 Rechnungseinhei- ten für das Kilogramm und im Fall des Artikels 22 Absatz 3 auf 5000 Rechnungs- einheiten je Reisenden. Für diese Rechnungseinheit gilt der Inhalt des letzten Absat- zes des Abschnitts Vier des Artikels II des Zusatzprotokolls Nr. 1.

Neuseeland Die Beitrittsurkunde betrifft Neuseeland und Takelau.

Niederlande Das Protokoll wird ratifiziert für das Königreich in Europa und für die Niederländi- schen Antillen.

Vereinites Königreich Grossbritannien hat das Abkommen für die folgenden Gebiete ratifiziert: Akrotiri und Dhekelia, Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium, Britische Jungferninseln, Falkand-Inseln und Dependent, Montserrat, Nevis und Anguilla, St. Cristopher, St. Helena und Ascension, Turks-Caicos- und Caymaninseln.

Zusatzprotokoll Nr. 2 zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 | Lexipedia | Lexipedia