AS 2003 1764
Bundesbeschluss betreffend das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Bundesbeschluss betreffend das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 166 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 19992, beschliesst:
Art. 1
1 Das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 (in der Fassung vom 5. Feb-
ruar 1993) über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).
Nationalrat, 8. Oktober 1999 Ständerat, 8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 3. Februar 2000 unbenützt abge- laufen.3
4. Februar 2000 Bundeskanzlei