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AS 2003 1819

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Änderung vom 16. Juni 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 99 Abs. 1

1 Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit einer automatischen

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Richtlinie Nr. 92/24 des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und ver- gleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Fahrzeugklassen oder nach dem ECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein.

Art. 104 Sachüberschrift sowie Abs. 6 und 7 Radabdeckungen, seitliche Schutzvorrichtungen, Unterfahrschutz

6 Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz

nach den Anforderungen der Richtlinie Nr. 2000/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- gliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Ände- rung der Richtlinie Nr. 70/156/EWG des Rates oder nach dem ECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.

7 Von Absatz 6 ausgenommen sind:

a. Motorkarren; b. Geländefahrzeuge (Art. 12 Abs. 3); c. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines vorderen Unterfahrschutzes aus techni- schen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.

Art. 222a Abs. 9

9 Das in den Ziffern 111 Buchstabe b und 212 des Anhangs 5 (Rauch und Abgas)

aufgeführte Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24/EG gilt hinsichtlich der Grenzwerte

1 SR 741.41

2003-1072 1819

Technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2003

für die zweite Stufe (Anh. I Ziff. 2.2.1.1.3) für Kleinmotorräder, die ab 1. Oktober

2002 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung von Klein-

motorrädern, die ab 1. Juli 2004 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

Art. 222e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Juni 2003

1 Die Änderung des Artikels 99 Absatz 1 über die Ausrüstung mit Geschwindig-

keitsbegrenzungseinrichtungen gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2005 neu in Verkehr gesetzt werden. Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2001 und bis zum 31. Dezember 2004 in Verkehr gesetzt worden sind und den Grenzwerten der Richtlinie Nr. 88/77/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 2001/27/EG, entsprechen, müssen bis zur periodischen Nachprüfung, zu der sie ab dem 1. Januar

2006 aufgeboten werden, nachgerüstet sein.

2 Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten Regelungen gelten, unter

Vorbehalt von Absatz 1, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangs- bestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

II Die Anhänge 2 und 5 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

16. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2003

Anhang 2

Ziff. 11 (EG-Richtlinien Nr. 92/6/EWG und 2000/40/EG)

Verzeichnis der anerkannten ausländischen und internationalen Vorschriften

1 Motorwagen und ihre Anhänger

11 EG-Richtlinien

EG-Grund- Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie ECE-Regl. Nr. richtlinie sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten

… … 92/6/EWG Richtlinie Nr. 92/6 des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft; ABl Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 27, berichtigt in ABl Nr. L 244 vom 30.9.1993, S. 34 (Betrifft nur den deutschen Text), geändert durch die Richtlinie: 2002/85/EG (ABl Nr. L 327 vom 4.12.2002, S. 8) … … 2000/40/EG Richtlinie Nr. 2000/40 des Europäischen Parlaments und ECE-R 93 des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechts- vorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unter- fahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie Nr. 70/156/EWG des Rates; ABl Nr. L 203 vom 10.8.2000, S. 9 … …

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Technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2003

Ziff. 31 (EG-Richtlinien Nr. 97/24/EG und 2002/51/EG)

3 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige

Motorfahrzeuge

31 EG-Richtlinien

EG-Grund- Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie ECE-Regl. Nr. richtlinie sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten

… … 97/24/EG Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahr- zeugen; ABl Nr. L 226 vom 18.8.1997, S. 1 berichtigt in ABl Nr. L 65 vom 5.3.1998, S. 35 (Betrifft nur den deutschen Text), geändert durch die Richtlinie: 2002/51/EG (ABl Nr. L 252 vom 20.9.2002, S. 20) … … 2002/51/EG Richtlinie Nr. 2002/51 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung der Schadstoff- emissionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahr- zeugen und zur Änderung der Richtlinie Nr. 97/24/EG; ABl Nr. L 252 vom 20.9.2002, S. 20 … …

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Technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2003

Anhang 5

Ziff. 111 Bst. b und 212

Rauch-, Abgas- und Verdampfungsmessung bei Motorfahrzeugen

111 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens gelten für:

b. Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Selbstzündungsmotor die Anforderungen von Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreiräd- rigen Kraftfahrzeugen sowie die Anforderungen der Richtlinie Nr. 2002/51 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie Nr. 97/24/EG.

212 Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreiräd-

rige Motorfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen den Anforderungen nach Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie den Anforderungen der Richtlinie Nr. 2002/51 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung der Schadstoffemis- sionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Ände- rung der Richtlinie Nr. 97/24/EG entsprechen. Ausgenommen davon sind Raupenfahrzeuge.

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