AS 2003 1828
AS 2003 1828
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Änderung vom 28. Mai 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. August 19831 über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung wird wie folgt geändert:
Erster Titel: Anwendbarkeit des ATSG auf kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 1 Abs. 3 AVIG)
Art. 1 Als kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 AVIG gelten: a. die kollektiven Bildungsmassnahmen (Art. 60 Abs. 1 AVIG); b. die kollektiven Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a Abs. 1 AVIG); c. die besonderen kollektiven Massnahmen der Kantone oder der Ausgleichs- stelle der Arbeitslosenversicherung, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung zu Gunsten von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen.
Gliederungstitel vor Art. 1a Titel 1a: Beiträge
Art. 1a Bisheriger Art. 1
1 SR 837.02
1828 2003-0874
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
Art. 3a Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung
1 Die Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug werden nicht
verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war.
2 Versicherte,die während der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, können keine Verlänge- rung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug beanspruchen.
3 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9a Absatz 1 AVIG wird durch eine neue
Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeld- höchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.
Art. 3b Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten 1 Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit werden nach einer Erziehungszeit verlängert, wenn das Kind der versicherten Person bei Wieder- anmeldung (Art. 9b Abs. 1 Bst. a und b AVIG) oder Anmeldung (Art. 9b Abs. 2 AVIG) bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zurück gelegt hat.
2 Versicherte können die Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug
und die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten für dasselbe Kind nur einmal beanspruchen. 3 Die Beitragszeiten, auf deren Grundlage Versicherte bereits eine Leistungsrahmen- frist eröffnet haben, können nach Erziehungszeiten nicht ein zweites Mal berück- sichtigt werden.
4 Die vierjährige Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Artikel 9b Absatz 2 AVIG
wird für jede weitere Niederkunft um den Zeitraum bis zur nächsten Niederkunft verlängert, höchstens jedoch um jeweils zwei Jahre.
5 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9b Absatz 1 AVIG wird durch eine neue
Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeld- höchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.
6 Im Fall der Pflege von Kindern im Hinblick auf eine Adoption nach Artikel 264
des Zivilgesetzbuches2 und der Erziehungszeiten zu Gunsten von Kindern des Ehe- gatten finden die Absätze 1–5 sinngemäss Anwendung.
2 SR 210
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
(Art. 14 Abs. 1 und 18 Abs. 2 und 3 AVIG) 1bis Versicherte, die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen, ausgenom- men Studenten und Schulabgänger sowie Absolventen einer Maturitätsschule ohne Berufsabschluss, haben keine besonderen Wartezeiten zu bestehen. 1ter Personen, die sich im Anschluss an die schweizerische obligatorische Schul- pflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der Wartezeit nach den Absätzen 1 und 1bis an einem Motivationssemester nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe c AVIG teilnehmen.
Art. 7 Klammerverweis (Art. 18 Abs. 3 AVIG)
Art. 8 Klammerverweis (Art. 18 Abs. 3 AVIG)
Art. 10a Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen.
Art. 10b Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge
Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berück- sichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11a Absatz 2 AVIG bis höchstens zum Maximalbetrag des koordinierten Lohnes nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge abgezogen.
Art. 10c Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist 1 Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leis- tungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet. 2 Die Dauer der Frist berechnet sich, indem der Betrag der berücksichtigten freiwil- ligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt.
3 SR 831.40
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
Art. 10d Monatliche freiwillige Leistungen 1 Wird eine für einen bestimmten Zeitraum in Monatsraten auszurichtende freiwilli- ge Leistung vereinbart, so wird von der Summe dieser monatlichen Leistungen der Jahreshöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG abgezogen und das Ergebnis durch die vereinbarte Anzahl Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
2 Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 1 auf
Grund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.
Art. 10e Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 11 Abs. 1 AVIG)
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person, die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bezogen hat, beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
Art. 10f Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind
Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtig- ten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit.
Art. 10g Versicherter Verdienst
Die berücksichtigten freiwilligen Leistungen werden in die Berechnung des ver- sicherten Verdienstes nach Artikel 37 mit einbezogen. Übt die versicherte Person während der Frist nach Artikel 10c eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der versicherte Verdienst, soweit dies zu ihren Gunsten ist, auf der Grundlage des mit dieser Tätig- keit erzielten Verdienstes berechnet.
Art. 10h Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen
1 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst,
so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall ange- rechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken.
2 Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten
Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeit- gebers nach Artikel 11a AVIG anwendbar.
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
Aufgehoben
Art. 12a Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 13 Abs. 4 und 5 AVIG)
Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 30 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt.
Art. 13 Klammerverweis und Abs. 1bis (Art. 14 Abs. 2 AVIG) 1bis Ein ähnlicher Grund im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwun- gen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls: a. die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war; b. die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben; und c. die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.
Art. 19 Persönliche Meldung bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 17 Abs. 2 AVIG)
1 Die versicherte Person muss sich bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes (Art. 18)
oder bei der nach kantonalen Vorschriften zuständigen Amtsstelle persönlich mel- den. 2 Sie wählt die Kasse bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Amtsstelle. Diese verweisen sie zur Aufklärung und Beratung im Sinne von Artikel 27 ATSG an die dafür zuständigen Durchführungsstellen. 3 Die Gemeinde oder die zuständige Amtsstelle bestätigt der versicherten Person das Datum der Meldung und die gewählte Kasse. Der Kanton ist für die Erfassung der Kontrolldaten verantwortlich. Diese hat innert sieben Tagen nach der Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle zu erfolgen. Die kantonale Amts- stelle kann diese Frist insbesondere im Fall von Massenentlassungen auf höchstens
15 Tage verlängern.
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
Art. 20 Klammerverweis Abs. 1 Bst. a (Art. 29 ATSG, 17 Abs. 2 AVIG)
1 Die versicherte Person muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle
vorlegen: a. das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde», sofern sie sich bei der Gemeinde gemeldet hat;
Art. 20a Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1 AVIG)
In Ergänzung zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/714 sowie zu Arti- kel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/725 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung [EWG] Nr. 574/72), müssen sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten, bei der zuständigen Amtsstelle in dem Kanton melden, in dem sie sich erstmals der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der zuständigen Amtsstelle ausgeschlossen.
Art. 22 Abs. 1
1 Das erste Beratungs- und Kontrollgespräch muss innerhalb von 15 Tagen nach der
Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amts- stelle geführt werden.
Art. 23 Abs. 3
3 Die zuständige Amtsstelle erstellt beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch
mit der versicherten Person den Datensatz «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person». Darauf vermerkt sie den Namen der von der versicherten Person gewählten Kasse (Art. 19 Abs. 3).
Art. 25 Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 und 17 Abs. 2 AVIG)
1 Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass:
a. Versicherten wegen Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung von lan- desweiter Bedeutung im Ausland für höchstens eine Woche von der Ver- mittlungsfähigkeit befreit sind und das Beratungs- und Kontrollgespräch
4 SR 0.831.109.268.1; AS ... 5 SR 0.831.109.268.11; AS ...
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
verschoben wird, sofern es auf die drei Tage vor oder nach einer solchen Wahl oder Abstimmung fällt; b. schwerbehinderte Versicherte von den persönlichen Beratungs- und Kon- trollgesprächen bei der zuständigen Amtsstelle befreit sind, wenn die Umstände dies erfordern und die Beratung und Kontrolle auf andere Weise sichergestellt ist; c. Versicherte während höchstens drei Wochen von Beratungs- und Kontroll- gesprächen befreit sind, wenn sie sich für ein Vorstellungsgespräch ins Ausland begeben müssen, eine Schnupperlehre absolvieren oder sich einer Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterziehen; d. Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infol- ge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, ver- hindert sind; e. Versicherte während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind, wenn ein besonderes Familienereignis eintritt, namentlich eine Heirat, eine Geburt, ein Todesfall oder die Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines andern nahen Familienangehörigen. Fällt ein solches Ereignis mit einem Termin für das Beratungs- und Kontrollgespräch zusammen, so wird für dieses ein neuer Termin vereinbart.
Art. 26 Klammerverweis Abs. 2 und 2bis (Art. 40 und 43 ATSG, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG)
2 Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss die versicherte Person gegenüber der
zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen. 2bis Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Andernfalls setzt ihr die zuständige Amtsstelle eine angemessene Nachfrist. Gleich- zeitig weist die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
Art. 27 Abs. 6 6 In den Fällen nach Artikel 25a darf die versicherte Person die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden, damit sie ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen kann.
Art. 27a Klammerverweis
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
Art. 28 Klammernverweis sowie Abs. 1 und 2bis (Art. 20 Abs. 1 AVIG)
1 Anlässlichder persönlichen Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen
Amtsstelle wählt die versicherte Person die Kasse. Personen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, wählen die Kasse anlässlich der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 20a). 2bis Während der Dauer der Stellensuche von Personen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, ist ein Kassenwechsel nicht zulässig.
Art. 29 Klammerverweis (Art. 40 ATSG, 20 Abs. 1 und 2 AVIG)
Art. 30 Klammerverweis
Art. 31 Klammerverweis (Art. 19 ATSG, 20 AVIG)
Art. 32 Klammerverweis
Art. 33 Klammerverweis sowie Abs. 2 und 3 Einleitungssatz (Art. 22 Abs. 2 und 3 AVIG)
2 Das EVD nimmt die Anpassung des Grenzbetrages nach Artikel 22 Absatz 3
AVIG auf der Grundlage der Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV (Art. 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) vor. Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Frankenbeträge gerundet.
3 Invalidität im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG liegt vor bei
Personen, die: ...
Art. 35 Klammerverweis
Art. 36 Klammerverweis Abs. 2 2 Der Beitrag des Arbeitslosenversicherungsfonds beträgt einen Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung von Nichtberufsunfällen.
6 SR 831.10
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
Art. 37 Klammerverweis Abs. 1–3 und 3ter (Art. 23 Abs. 1, 4 und 5 AVIG)
1 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten
sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. 2 Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
3 Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum
Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. 3ter Erzielte die versicherte Person in einer abgelaufenen Rahmenfrist einen Zwi- schenverdienst, so bemisst sich der versicherte Verdienst nach der für sie vorteil- hafteren der folgenden Berechnungsvarianten, wobei Beitragszeiten mit Differenz- zahlungen nach Artikel 41a Absatz 4 unberücksichtigt bleiben: a. Summe des beitragspflichtigen Einkommens und der anrechenbaren Kom- pensationszahlungen nach Artikel 23 Absätze 4 und 5 AVIG, geteilt durch die Anzahl der zu berücksichtigenden Kalendermonate; es sind so viele Kalendermonate zu berücksichtigen, bis die sechs oder zwölf Beitrags- monate nach den Absätzen 1 oder 2 erreicht werden; b. beitragspflichtiges Einkommen, geteilt durch die Anzahl der Beitragsmonate des Bemessungszeitraums.
Art. 40 Klammerverweis (Art. 23 Abs. 1 und 4 AVIG)
Art. 40c Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Erfüllung
Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungs- grad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
Art. 41 Klammerverweis Abs. 1 Einleitungssatz Bst. a und b (Art. 23 Abs. 2 AVIG) 1 Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitrags- zeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädi- gung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze:
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
a. 153 Franken im Tag für Personen mit Hochschulabschluss, mit höherer Berufsbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung; b. 127 Franken im Tag für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre;
Art. 41a Klammerverweis Abs. 3 und 5 (Art. 16 Abs. 2 Bst. h und i und 24 AVIG) 3 Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt, so ist der Zwischenverdienst nicht anrechenbar und es besteht kein Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung, wenn: a. die Arbeitszeit reduziert wurde und die damit verbundene Lohnkürzung überproportional ist; b. die Arbeitszeit beibehalten, der Lohn aber gekürzt wurde. 5 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in derjenigen Kontroll- periode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das anrechenba- re Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Material- und Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag um
20 Prozent als Pauschale für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird.
Art. 41b Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter stehende Versicherte (Art. 27 Abs. 3 AVIG) 1 Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters auf Grund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung
der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert. Sie wird nicht verlängert, wenn während ihrer Dauer genügend Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmen- frist nachgewiesen werden kann. 3 Die verlängerte Rahmenfrist wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungs- bezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Vorausset- zungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt sind.
Art. 41c Erhöhung der Anzahl Taggelder in Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind (Art. 27 Abs. 5 AVIG)
1 Auf Antrag eines Kantons erhöht das EVD die Höchstzahl der Taggelder für sechs
Monate, wenn die Arbeitslosenquote im Kanton oder in einem Teilgebiet davon im Bemessungszeitraum durchschnittlich bei mindestens fünf Prozent lag. Der Bemes- sungszeitraum beginnt sieben Monate vor dem beantragten Beginn der Erhöhung und dauert sechs Monate.
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
2 Anspruch auf die erhöhte Anzahl Taggelder haben Versicherte, die im betroffenen Kanton oder Teilgebiet Wohnsitz haben.
3 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug können höchstens 520 Taggel-
der beansprucht werden. Die Rahmenfrist wird nicht verlängert.
4 Der Anspruch auf die erhöhte Anzahl Taggelder besteht bis zum Ende der für die
Erhöhung gesetzten Frist.
5 Die Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder tritt immer auf Anfang eines Monats
in Kraft.
6 Der Kanton, der eine Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder beantragen will,
muss sein Gesuch spätestens am 10. Tag des letzten Kalendermonats vor dem bean- tragten Beginn der Erhöhung bei der Ausgleichsstelle einreichen. Wird das Gesuch verspätet eingereicht, so verschiebt sich der Beginn der Erhöhung um einen Kalen- dermonat.
7 Im Gesuch ist festzuhalten, ab welchem Datum und für welches Teilgebiet die
Erhöhung beantragt wird, sowie dass die Arbeitslosenquote im Kanton oder im von der Erhöhung betroffenen Teilgebiet während des Bemessungszeitraumes durch- schnittlich bei mindestens fünf Prozent lag.
Art. 42 Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 AVIG) 1 Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit deren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden. 2 Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung.
3 Die zuständige Amtsstelle hält auf dem Datensatz «Kontrolldaten» die Dauer der
Arbeits- und der Vermittlungsunfähigkeit fest.
Art. 44 Sachüberschrift und Abs. 2 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)
2 Aufgehoben
Art. 48b Betriebsanalyse 1 Hat die kantonale Amtsstelle begründete Zweifel daran, dass die Kurzarbeit vor- übergehend ist und der Erhaltung der Arbeitsplätze dient (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG), so kann sie die Ausgleichsstelle ersuchen, Dritte mit der Betriebsanalyse zu beauftragen.
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
2 Sie informiert den Arbeitgeber und weist ihn darauf hin, dass, falls die Ausgleichs- stelle dem Ersuchen entspricht, die Verfügung betreffend die Voranmeldung von Kurzarbeit nach durchgeführter Analyse erlassen wird.
Art. 50 Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2 AVIG)
1 Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammen gezählt
werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
2 Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungs-
perioden um: a. zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode; b. drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.
Art. 67a Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3 AVIG)
1 Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammen gezählt
werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
2 Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungs-
perioden um: a. zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode; b. drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.
Art. 75a Unkenntnis über die Konkurseröffnung (Art. 52 Abs. 1 AVIG)
Die Insolvenzentschädigung deckt zusätzlich zu den Forderungen nach Artikel 52 Absatz 1 AVIG die Lohnforderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war und dass diese Forderungen nicht Masseschulden darstellen.
Art. 81 Sachüberschrift und Abs. 1 und 3 Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen
1 Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an
einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird.
3 Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81e
Absatz 1 sinngemäss.
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Art. 81b Mindesttaggeld
Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken.
Art. 81c Gewährung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen
Die Gewährung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen kann mit Auf- lagen verbunden werden.
Art. 81d Leistungsvereinbarung zwischen der zuständigen Amtsstelle und dem Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen
1 Vor Beginn der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahme treffen die zuständige
Amtsstelle und der Veranstalter der Massnahme eine Leistungsvereinbarung und unterzeichnen diese.
2 Die Leistungsvereinbarung nennt die Parteien und regelt insbesondere Art und
Betrag der Subvention, die gesetzlichen Grundlagen, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag, die Zielgruppen, Zielwerte und Indikatoren, die Rechte und Pflichten der Parteien, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Vereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten.
Art. 81e Zuständigkeit und Verfahren 1 Unter Vorbehalt der Artikel 90a und 95b–95d muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet. 2 Die kantonale Amtsstelle fasst die arbeitsmarktlichen Massnahmen in einem jähr- lichen Rahmenprojekt zusammen. Sie reicht dieses nach Rücksprache mit der zuständigen tripartiten Kommission spätestens acht Wochen vor Beginn des neuen Jahres der Ausgleichsstelle ein. 3 Träger von kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen reichen ihr Beitragsgesuch mindestens vier Wochen vor Beginn der betreffenden Massnahme bei der kantona- len Amtsstelle ein. Diese übermittelt das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme der Ausgleichsstelle, es sei denn, ihr steht die Entscheidkompetenz gemäss Absatz 4 zu. Ein Beitragsgesuch für eine gesamtschweizerisch organisierte arbeitsmarktliche Massnahme muss innert der gleichen Frist direkt der Ausgleichsstelle vorgelegt wer- den.
4 Die Ausgleichsstelle kann die Entscheidkompetenz bei Beitragsgesuchen für
kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die kantonale Amtsstelle übertragen.
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
5 Spätestens am Ende des dritten Quartals erstattet der Kanton der Ausgleichsstelle Bericht über die ergangenen Entscheide sowie über seine Praxis für das laufende Jahr. Auf gleiche Weise erstattet die Ausgleichsstelle gegenüber der Aufsichtskom- mission Bericht über die von ihr und von den kantonalen Amtsstellen getroffenen Entscheide.
Art. 82 Aufgehoben
Art. 83 Klammerverweis (Art. 60 AVIG)
Art. 84 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen
Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen.
Art. 85 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungsmassnahmen (Art. 62 Abs. 2 und 3 AVIG)
1 Als unabdingbare Lehrmittel für die Teilnahme an einer Bildungsmassnahme
gelten Lehrbücher und anderes Lehrmaterial, das Lehrstoff vermittelt. Wer an der Bildungsmassnahme teilnimmt, muss der Kasse mit den Rechnungen für diese Lehrmittel eine Bescheinigung einreichen, in der die Leitung der Bildungsmassnah- me die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt. 2 Als Reisekosten bewilligt die kantonale Amtsstelle der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme, die Auslagen für die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgren- zen. Ausnahmsweise erhält die versicherte Person einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht zugemutet werden kann. Die kantonale Amtsstelle bestimmt den der versi- cherten Person für Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungsmassnahme zustehende Beitrag. Die Kasse zahlt, gestützt auf den Entscheid der kantonalen Behörde und die vom Veranstalter ausgefüllte Bestätigung, die Entschädigung aus.
3 Das EVD bestimmt:
a. die Beiträge an die Kosten von Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bil- dungsmassnahme; b. die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge. c. die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten.
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
Art. 85a Kosten der Durchführung der Massnahme
Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Bei- träge für Kursgeld und Lehrmittel erheben.
Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungsmassnahme (Art. 62 AVIG)
Der Veranstalter der Bildungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage effektiver Teilnahme an der Massnahme und führt allfällige Absenzen auf.
Art. 88 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen (Art. 62 Abs. 1 AVIG)
1 Als anrechenbare Kosten der Bildungsmassnahme gelten:
a. die Besoldung der Leitung und der Lehrkräfte; b. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materia- lien; c. die Prämien der Berufsunfall- und Sachversicherung; d. die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten; e. die zur Durchführung erforderlichen Transportkosten für Material und not- wendige Ausrüstungen sowie die Kosten der Leitung und der Lehrkräfte für die Reise an den Ort, an dem die Massnahme stattfindet; f. die erforderlichen Projektierungs-, Kapital- und Raumkosten.
2 Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen
der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem gelei- steten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurück- erstattet.
Art. 89 Aufgehoben
Art. 90 Klammerverweis und Abs. 2 (Art. 65 und 66 AVIG) 2 Für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss.
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Art. 90a Klammerverweis und Abs. 2, 5 und 6
2 Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 19787 über die
Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
5 Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist nach Artikel 9 Absätze 1 und 2
AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung, für die der Beitrag gewährt wurde, erstreckt. Bei Abbruch oder Beendi- gung der Ausbildung wird die erstreckte Rahmenfrist auf Ende der nächsten Kon- trollperiode aufgehoben.
6 Aufgehoben
Art. 91 Klammerverweis (Art. 68 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Art. 94 Sachüberschrift Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit (Art. 68 Abs. 3 AVIG)
Art. 95 Klammerverweis und Abs. 1
1 Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder
einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss.
Art. 95a Planungsphase
Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95b.
Art. 95b Sachüberschrift und Abs. 3 und 4 Gesuch um Taggelder
3 Sie entscheidet innert vier Wochen nach Eingang des Gesuchs, ob Taggelder
ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.
4 Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet.
7 SR 412.10
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
Art. 95c Sachüberschrift und Abs. 1 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder 1 Das Gesuch ist innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detail- lierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des ersten Geschäftsjahres enthalten.
Art. 95d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern 1 Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.
2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen
nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsgenossenschaft und stellt dieser eine Kopie der entsprechen- den Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhan- den der Bürgschaftsgenossenschaft entwickeln muss. 3 Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsgenossenschaft zur mate- riellen Prüfung zu unterbreiten.
4 Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4.
Art. 95e Klammerverweis und Abs. 2 und 3
2 Mit Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit wird die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit nicht beitrags- wirksam nach Artikel 13 AVIG war. 3 Die verlängerte Rahmenfrist wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt sind.
Art. 96 Bescheinigung des Veranstalters der Beschäftigungsmassnahme
1 Der Veranstalter der Beschäftigungsmassnahme bescheinigt der versicherten
Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv geleisteten Beschäftigungstage und führt allfällige Absenzen auf.
2 Aufgehoben
3 Aufgehoben
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
Art. 96a Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen
Artikel 85 ist auf den Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Beschäftigungs- massnahmen sinngemäss anwendbar.
Art. 97 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen
1 Als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme
gelten: a. die Besoldung der mit der Organisation und der Leitung betrauten Personen; b. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel; c. die Prämien für die Berufsunfall- und die Sachversicherung; d. die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten; e. die erforderlichen Kosten für Transporte und Reisen zum Einsatzort; f. die erforderlichen Projektierungs-, Kapital- und Raumkosten.
2 Der jeweilige Bildungs- und Beschäftigungsanteil einer Beschäftigungsmassnahme
ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 88 Absatz 1 zur Berechnung des Ersatzes der notwendigen Auslagen. 3 Der Veranstalter legt die Abrechnungen der Ausgleichsstelle vor. Diese kann eine periodische Abrechnung verlangen. 4 Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Augleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.
5 Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen
verbunden werden.
Art. 97a Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes
Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Fran- ken pro Monat, am Bruttotaggeld der versicherten Person. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab.
Art. 97b Motivationssemester
Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
netto in Form von Taggeldern. Nach Ablauf der Wartezeit werden die Taggelder auf der Basis des versicherten Verdienstes berechnet; sie betragen jedoch mindestens durchschnittlich 450 Franken netto pro Monat. Die Auszahlungen erfolgen durch die Arbeitslosenkasse.
Art. 98a Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG)
Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungs- phase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59c Absatz 4 AVIG.
Art. 100 Klammerverweis und Abs. 5 (Art. 73 AVIG)
5 Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Auf-
sichtskommission über die Forschungsergebnisse.
Aufgehoben
Art. 110 Sachüberschrift Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen
Art. 111 Sachüberschrift und Abs. 2 Revisionsbericht und Verfügung 2 Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkon- trolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Beträ- ge auf der Grundlage dieser Verfügung.
Art. 111a Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen
1 Als Mehrkosten im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen gelten die
Kosten, welche die durchschnittlichen Kosten einer üblichen Arbeitgeberkontrolle übersteigen. 2 Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungs- verfügung fest.
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
Art. 111b Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber
Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterent- schädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.
Art. 114 Sachüberschrift und Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 114a Haftungsrisikovergütung
1 Die Ausgleichsstelle schreibt den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Amts-
stellen eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung gut.
2 Der Bundesrat überträgt dem EVD die Kompetenz, den Satz der Haftungsrisiko-
vergütung für Kassenträger und Kantone festzulegen.
Art. 115 Klammerverweis
Art. 119a Sachüberschrift und Abs. 3 und 4 Errichtung und Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen)
3 Mehrere Kantone können durch Vereinbarung gemeinsam RAV und LAM-Stellen
errichten und betreiben oder deren Einzugsgebiete kantonsübergreifend festlegen. Die Vereinbarung regelt namentlich: a. den Sitz der RAV oder LAM-Stellen; b. deren interne Organisation; c. die rechtliche Stellung der Leitung und der Mitarbeitenden; d. die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle.
4 Jedes RAV und jede LAM-Stelle ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet
die für den Vollzug der Aufgaben sowie für statistische Zwecke relevanten Daten gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe i AVIG.
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
Art. 119b Anforderungen an die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen 1 Die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einstellung im Besitz des Eidgenössischen Fachaus- weises Personalberatung sein oder eine vom VSAA als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Berufserfahrung vorweisen. 2 Die Kantone sind verantwortlich für die Qualifizierung der mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen. Sie sorgen für eine spezifische Grundausbil- dung und eine adäquate Weiterbildung. 3 Die Ausgleichsstelle stellt zur Aufrechterhaltung der Transparenz im Ausbildungs- bereich geeignete Informatikmittel zur Verfügung. In besonderen Fällen kann sie selber Ausbildungskurse anbieten oder solche als obligatorisch erklären.
Art. 119c Tripartite Kommission 1 Der Kanton erstellt für seine tripartiten Kommissionen ein Geschäftsreglement mit deren Aufgaben, Kompetenzen und Organisation. Das Reglement wird der Aus- gleichsstelle zur Kenntnisnahme zugestellt. 2 Die tripartiten Kommissionen erstatten der Ausgleichsstelle einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Die Ausgleichsstelle legt die Anforderungen an den Bericht fest. 3 Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseent- schädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet.
Art. 119d Interinstitutionelle Zusammenarbeit
1 Die Ausgleichsstelle kann Gesuche um vorübergehende Kostenbeteiligung an der
Optimierung der interinstitutionellen Zusammenarbeit bewilligen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: a. alle Institutionen, die Personen arbeitsmarktlichen Massnahmen zuweisen, beteiligen sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Grundlagen an den Kosten die- ser Massnahmen; b. die personenbezogenen Massnahmen erhöhen die Vermittlungschancen der teilnehmenden Personen. 2 Der Dienstleistungsaustausch zwischen den Institutionen ist mittels Leistungsver- einbarung zu definieren. 3 Die Ausgleichsstelle erstattet der Aufsichtskommission jährlich Bericht über die Aktivitäten und Entscheide im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit.
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
Art. 121a Ausschuss der Aufsichtskommission (Art. 89 AVIG)
Die Aufsichtskommission kann Aufgaben nach Artikel 89 AVIG einem Ausschuss übertragen.
Art. 121b Vermögensanlage des Ausgleichsfonds (Art. 89 Abs. 1 AVIG)
1 Die Aufsichtskommission entscheidet über die Anlage der Mittel.
2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Gelder des Ausgleichsfonds auf
Grund der von der Aufsichtskommission festgelegten Anlagestrategie und der Anla- gerichtlinien an. Sie erstattet der Aufsichtskommission regelmässig über ihre Anla- getätigkeit Bericht.
8 Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung
vom 29. Juni 20018 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
Art. 122b Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen (Art. 92 Abs. 6 AVIG)
1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die Zusammenarbeit
zwischen dem Bund und dem Träger der Kasse beim Vollzug von Artikel 81 AVIG. Sie gibt dem Träger leistungsorientierte Anreize für einen effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere: a. die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges; b. die Indikatoren zur Messung der Leistung; c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Arbeitslosenkassen; d. die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Arbeitslosenkassen; e. die Finanzierung; f. das Reporting; g. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
2 Das EVD kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der
erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kassen vertreten sind. 3 Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung fest- gelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsverein- barung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das EVD mit den anderen Kassenträ- gern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb
8 SR 837.023.3
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent der anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 19869 über die Ver- waltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlossen wurde. 4 Das EVD definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist.
Art. 122c Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle (Art. 92 Abs. 7 AVIG)
1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit
zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Voll- zug. Sie regelt insbesondere: a. die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges; b. die Indikatoren zur Messung der Wirkungen; c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Vollzugsstellen; d. die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Kantone; e. das Reporting; f. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
2 Das EVD kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der
erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kantone vertreten sind.
3 Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen,
kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen.
4 Der Kanton und das EVD regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten des Anreiz-
systems in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen. 5 Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das EVD per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird.
Art. 125 Klammerverweis
Art. 128a Klammerverweis und Abs. 2 Bst. d (Art. 34 ATSG, 102 AVIG)
2 Dem seco sind überdies zu eröffnen:
d. Aufgehoben
9 SR 837.12
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
28. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz