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AS 2003 1858

Verordnung über Pflanzenschutz

Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)

Änderung vom 16. Juni 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In Anhang 3, Teil A, Punkte 9.1 und 18, in Anhang 4, Teil A, Abschnitt I, Punkte 1.1–1.5, 7, 12 und 38.2 wird der Ausdruck «USA» durch «Vereinigte Staaten von Amerika» ersetzt.

Art. 4 Einfuhrverbot

1 Verboten ist die Einfuhr von:

a. besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A und 2, Teil A; b. Waren nach Anhang 3, Teil A.

2 Wenn Waren nach Absatz 1 Buchstabe b in der Europäischen Gemeinschaft vom

Einfuhrverbot vorübergehend ausgenommen sind, kann das Bundesamt für Land- wirtschaft (BLW) sofern die Verbreitung von besonders gefährlichen Schadorga- nismen ausgeschlossen ist, die betreffenden Waren vorübergehend vom Einfuhrver- bot ausnehmen.

Art. 6 Abs. 1

1 Das zuständige Bundesamt kann, sofern eine Ausbreitung besonders gefährlicher

Schadorganismen ausgeschlossen ist, die Einfuhr von besonders gefährlichen Scha- dorganismen und Waren nach Artikel 4 Absatz 1 sowie nicht den Voraussetzungen nach Artikel 5 entsprechenden Waren bewilligen, wenn diese Organismen und Waren: a. für die Forschung, Zucht, Vermehrung oder Diagnose bestimmt sind; b. in der Europäischen Gemeinschaft von den Einfuhrregelungen vorüber- gehend ausgenommen sind.

1 SR 916.20

1858 2003-0672

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Art 41 Abs. 6

6 Falls neue, besonders gefährliche Schadorganismen auftauchen, die nicht in den

Anhängen 1 oder 2 aufgeführt sind, oder falls sich wegen eines besonders gefähr- lichen Schadorganismus die phytosanitäre Situation in einem Land verschlechtert und die Einfuhr bestimmter Waren aus diesem Land für einen Teil oder die ganze Schweiz ein phytosanitäres Risiko birgt, kann das zuständige Bundesamt vorsorg- liche Massnahmen nach den Artikeln 4, 5, 16, 17, 26, 27, 28, 29, 31 und 32 anord- nen. Der Antrag zur Anpassung der betroffenen Anhänge muss sobald als möglich dem zuständigen Departement unterbreitet werden.

II

1 Die Anhänge 1–5 werden gemäss Beilage geändert.

2 Die Anhänge 6 und 7 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

16. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1859

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Anhang 1 (Art. 1, 3–5, 16, 17, 20, 22, 24, 26–30, 34, 40, 41 und 46)

Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist

Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien ...

4. Anoplophora chinnensis (Thompson)

4.1 Anoplophora glabripennis (Motschulsky)

5. Anaplophora malasiaca (Forster)

...

16.1 Naupactus leucoloma Boheman

16.2 Popillia japonica Newman

...

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien ... 4.–6.2 Aufgehoben ...

1860

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Anhang 2 (Art. 1, 3–5, 16, 17, 20, 22, 24, 26–30, 34, 40, 41 und 46)

Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist

Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind …

c. Pilze

Art Befallsgegenstand

...

1.1 Anisogramma anomala (Peck) Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen

E. Müller bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA. ...

1861

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

Art Befallsgegenstand

...

8. Liriomyza huidobrensis Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens

(Blanchard) L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflan- zen bestimmt, ausser – Zwiebeln, – Kormi, – Pflanzen der Familie Gramineae, – Rhizomen, – Samen. 9. Liriomyza trifolii (Burgess) Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflan- zen bestimmt, ausser – Zwiebeln, – Kormi, – Pflanzen der Familie Gramineae, – Rhizomen, – Samen.

1862

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Anhang 3 (Art. 4 und 40)

Teil A Waren, deren Einfuhr verboten ist

Bezeichnung Ursprungsland

... 14. Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz Türkei, Belarus, Estland, Lettland, oder teilweise aus Erde oder festen organischen Litauen, Moldau, Russland, Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, Ukraine und Länder ausserhalb einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur Kontinentaleuropas, mit aus Torf besteht Ausnahme von Zypern, Ägypten, Israel, Libyen, Malta, Marokko und Tunesien. ...

1863

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Anhang 4 (Art. 5, 8, 11, 17, 20 und 40)

Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren

Abschnitt I Waren ausländischen Ursprungs Waren Besondere Anforderungen

...

11.2 Betrifft nur den französischen und italienischen Text

11.3 Pflanzen von Corylus L., zum Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baum- Anpflanzen bestimmt, ausser schulen angezogen wurden und Samen, mit Ursprung in Kanada a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im und den USA Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutz- dienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmass- nahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzen- schutzdienst dieses Landes bei amtlichen Kon- trollen auf der Anbaufläche oder in deren unmit- telbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflan- zenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde, in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verord- nung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde.

1864

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Waren Besondere Anforderungen

... 25.4 Knollen von Solanum tuberosum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen L., zum Anpflanzen bestimmt gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1,

25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass sie

als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt sind und a) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist, oder die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die infolge der Anwendung eines vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Verfahrens zur Tilgung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith sich als frei von Pseudomonas solanace- arum (Smith) Smith erwiesen hat oder als frei davon gilt, und b) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist, oder in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloi- dogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populatio- nen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, – die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jährlichen Unter- suchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wach- senden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder – nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigne- ten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspektionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Ver- schliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden.

1865

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Waren Besondere Anforderungen

... 32.1 Pflanzen von krautigen Arten, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- zum Anpflanzen bestimmt, zen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, ausser 27.2, 28 und 29 gelten, gegebenenfalls amtliche – Zwiebeln, Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen – Kormi, angezogen wurden und – Pflanzen der Familie a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Gramineae, Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutz- – Rhizomen, dienst dieses Landes gemäss den einschlägigen – Samen, internationalen Normen für Pflanzenschutzmass- – Knollen, nahmen als frei von Liriomyza sativae (Blan- mit Ursprung in Ländern, in chard) und Amauromyza maculosa (Malloch) denen das Auftreten von befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Liriomyza sativae (Blanchard) Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik und Amauromyza maculosa «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, (Malloch) bekannt ist oder b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzen- schutzdienst dieses Landes gemäss den einschlä- gigen internationalen Normen für Pflanzen- schutzmassnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Mal- loch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde, oder c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) unter- zogen, amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden. Einzel- heiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen.

32.2 Schnittblumen von Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und

Dendranthema (DC) Des. Moul., das Blattgemüse Dianthus L., Gypsophila L. und – ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das frei Solidago L., und Blattgemüse von Liriomyza sativae (Blanchard) und von Apium graveolens L. und Amauromyza maculosa (Malloch) ist, Ocimum L. oder – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden worden sind.

1866

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Waren Besondere Anforderungen

32.3 Pflanzen von krautigen Arten, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Nummern 27.1, 27.2, 28, 29 und 32.1 gelten, – Zwiebeln, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen – Kormi, a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als – Pflanzen der Familie frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Gramineae, Liriomyza trifolii (Burgess) bekannt ist, – Rhizomen, oder – Samen, b) bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten – Knollen vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) oder Liriomyza trifolii (Burgess) am Erzeugungsort festgestellt wurden oder c) die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobren- sis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind. ...

34. Erde und Nährsubstrat, das Amtliche Feststellung, dass

Pflanzen anhaftet oder beigefügt a) das Kultursubstrat bei der Einpflanzung ist und ganz oder teilweise aus – entweder als frei von Erde und organischen Erde oder festen organischen Stoffen befunden Stoffen wie Teilen von Pflanzen, oder Humus, einschliesslich Torf oder – als frei von Schadinsekten und -nematoden Rinden, oder einem festen an- befunden und einer geeigneten Prüfung oder organischen Stoff zur Erhaltung Hitzebehandlung oder Begasung unterzogen der Lebensfähigkeit der Pflanzen wurde, damit gewährleistet ist, dass es frei von besteht, mit Ursprung in: anderen Schadorganismen ist, – Zypern, Malta, der Türkei, oder – Belarus, Estland, Georgien, – einer geeigneten Behandlung unterzogen Lettland, Litauen, Moldau, wurde, um die Freiheit von Schadorganismen Russland, der Ukraine, zu gewährleisten – anderen aussereuropäischen und Ländern als Algerien, b) seit der Einpflanzung Ägypten, Israel, Libyen, – entweder geeignete Massnahmen getroffen Marokko, Tunesien wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultur- substrat frei von Schadorganismen ist oder – die Pflanzen in den zwei Wochen vor dem Versand von dem Kultursubstrat so freige- schüttelt worden sind, dass nur die für die Erhaltung der Lebensfähigkeit während der Beförderung erforderliche Mindestmenge verblieben ist, und dass, wenn die Pflanzen umgepflanzt wurden, das dafür verwendete Kultursubstrat den Anforderungen unter Buchstabe a) entspricht. ...

1867

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Waren Besondere Anforderungen

36.1 Pflanzen, zum Anpflanzen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern – Zwiebeln, 27.1, 27.2, 28, 29, 31, 32.1 und 32.3 gelten, – Kormi, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die – Rhizomen, Pflanzen in Baumschulen angezogen worden sind – Samen, und – Knollen a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutz- dienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmass- nahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzen- schutzdienst dieses Landes gemäss den ein- schlägigen internationalen Normen für Pflanzen- schutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde, oder c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unter- zogen, amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen. 36.2 Schnittblumen von Orchidaceae Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und und Früchte von Momordica L. Früchte und Solanum melongena L. – ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Thrips palmi Karny ist, oder – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden worden sind. ...

40. Laubbäume und -sträucher, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 2, 3, 9, 15, ausser Samen und Pflanzen in 16, 17 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Gewebekultur, mit Ursprung Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 11.1, 11.2, in Ländern ausserhalb Europas 11.3, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, und des Mittelmeerraums 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 33, 36.1, 38.1, 38.2, 39 und 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Fest- stellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind.

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Waren Besondere Anforderungen

... 43. Auf natürliche oder künstliche Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls Weise kleinwüchsig gehaltene für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, Pflanzen, zum Anpflanzen 3, 9, 9.1, 13, 15, und 18, in Anhang 3 Teil B bestimmt, ausser Samen, mit Nummer 1 sowie in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ursprung in aussereuropäischen Nummern 8.1, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, Ländern 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei auf- einander folgende Jahre in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einer amtlich über- wachten Kontrollregelung unterliegen, b) die Pflanzen bei den unter Buchstabe a) genann- ten Baumschulen aa) mindestens während des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums – in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen, – geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von aussereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzen- schutzzeugnis anzugeben, – mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen 1 und 2 genannten besonders gefährlichen Schadorganismen untersucht wurden. Diese Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe a) genannten Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen mindestens eine visuelle Inspektion jeder Reihe des Feldes der Baumschule sowie eine visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultur- substrates wachsenden Pflanzenteile von Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn es mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung gibt, – bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten besonders gefähr- lichen Schadorganismen befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen. Die

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Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Waren Besondere Anforderungen

übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirk- sam zu behandeln und ausserdem für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen frei sind, – entweder in unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebe- handlung unterzogen und bei einer anschliessenden Untersuchung als frei von Schadorganismen befunden wurde; – unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat weiterhin von Schadorganismen frei bleibt; ausserdem wurden sie innerhalb von zwei Wochen vor dem Versand – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten oder – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann in Kultursubstrat wieder angepflanzt, das den Bedingungen unter Buchstabe aa) fünfter Gedankenstrich entspricht, oder – geeigneten Behandlungen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Kultur- substrat frei von Schadorganismen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» anzugeben, bb) in verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registrier- nummer der eingetragenen Baumschule versehen werden; diese Nummer ist unter der Rubrik «zusätzliche Erklärung» auch in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, damit die Sendung identifiziert werden kann.

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Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Waren Besondere Anforderungen

...

45. Aufgehoben

45.1 Pflanzen von krautigen Arten Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

und Pflanzen von Ficus L. und Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Hibiscus L., zum Anpflanzen Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.3 und 36.1 bestimmt, ausser Zwiebeln, gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen Kormi, Rhizomen, Samen und a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Knollen, mit Ursprung in Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutz- aussereuropäischen Ländern dienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmass- nahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzen- schutzdienst dieses Landes gemäss den ein- schlägigen internationalen Normen für Pflanzen- schutzmassnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens einmal alle

3 Wochen monatlich durchgeführt wurden, als

frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde, oder c) in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (ausser- europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Pflanzen an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschliessend bei amt- lichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befun- den wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (ausser- europäische Populationen) durchgeführt worden sind. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen.

1871

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Waren Besondere Anforderungen

45.2 Schnittblumen von Aster spp., Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und Eryngium L., Gypsophila L., das Blattgemüse Hypericum L., Lisianthus L., – ihren Ursprung in einem Land haben, das frei Rosa L., Solidago L., von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Trachelium L. und Blattgemüse Populationen) ist, von Ocimum L., mit Ursprung oder in aussereuropäischen Ländern – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Bemisia tabaci Genn. (ausser- europäische Populationen) befunden worden sind. 45.3 Pflanzen von Lycopersicon Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls lycopersicum (L.) Karsten ex für die Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Farw., zum Anpflanzen Virus beobachtet wurden, Pflanzen in Anhang 3 bestimmt, ausser Samen, mit Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ursprung in Ländern, in denen Nummer 25.5, 25.6 und 25.7 gelten, das Auftreten des Tomato Leaf Curl Virus bekannt ist a) wo das Auftreten von amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen keine Bemisia tabaci Genn. Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus nicht bekannt ist beobachtet wurden; b) wo das Auftreten von amtliche Feststellung, dass Bemisia tabaci Genn. a) keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl bekannt ist Virus an den Pflanzen beobachtet wurden und aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, oder bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde, oder b) die Anbaufläche keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unter- zogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.

1872

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Waren Besondere Anforderungen

46. Pflanzen, zum Anpflanzen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 und Zwiebeln, Knollen, Kormi und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, Rhizome, mit Ursprung in 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2, 44, 45, 45.1, 45.2 und Ländern, in denen das Auftreten 45.3 gegebenenfalls gelten, der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist; Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind: – Bean golden mosaic virus, – Cowpea mild mottle virus, – Lettuce infectious yellows virus, – Pepper mild tigré virus, – Squash leaf curl virus, – andere durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren; a) Länder, in denen das Auf- amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während reten von Bemisia tabaci der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen Genn. (aussereuropäische der betreffenden besonders gefährlichen Schad- Populationen) oder anderer organismen festgestellt wurden; Vektoren der betreffenden Erreger nicht bekannt ist b) Länder, in denen das Auf- amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während treten von Bemisia tabaci eines angemessenen Zeitraumes keine Anzeichen der Genn. (aussereuropäische betreffenden besonders gefährlichen Schad- Populationen) oder anderer organismen festgestellt wurden Vektoren der betreffenden und Erreger bekannt ist a) die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die bekanntermassen als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind, oder b) die Anbaufläche bei den zu geeigneter Zeit durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren war, oder c) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. unterzogen wurden.

47. Samen von Helianthus Amtliche Feststellung, dass

annuus L. a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind, oder b) die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni unterzogen wurden.

1873

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Waren Besondere Anforderungen

... 53. Samen der Gattungen Triticum, Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Secale und X Triticosecale aus Gebiet stammen, von dem bekannt ist, dass Tilletia Afghanistan, Indien, Irak, indica Mitra nicht auftritt. Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist.

54. Körner der Gattungen Triticum, Amtliche Feststellung, dass

Secale und X Triticosecale aus a) entweder die Körner aus einem Gebiet stammen, Afghanistan, Indien, Irak, von dem bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra Mexiko, Nepal, Pakistan, nicht auftritt Südafrika und den USA, wo oder das Auftreten von Tilletia b) an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche während indica Mitra bekannt ist. ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Körner- proben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand entnommen und untersucht wurden, sich bei diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben.

1874

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Anhang 5 (Art. 5, 9, 17, 23, 24 und 40) ...

Teil B Waren ausländischen Ursprungs, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind

Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind

1. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch

einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland oder Uruguay, Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Zea mays L., Allium asca- lonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.

2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:

– Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypso- phila L., Pelargonium L’Hérit ex Ait, Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae, – Koniferen (Coniferales), – Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in Nordamerika, – Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, – Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, – Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L.

3. Früchte von:

– Momordica L. und Solanum melongena L. – Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Syzygium Gaertn. und Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern.

1875

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

...

7. a) Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde

oder festen organischen Stoffen, wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht. b) Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähig- keit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in – Zypern, Malta, der Türkei, – Belarus, Estland, Georgien, Lettland, Litauen, Moldau, Russland, der Ukraine, – anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien.

8. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in

Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA. ...

1876

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Anhang 6 (Art. 8)

Muster für Pflanzenschutzzeugnis (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1951)

1 Name und Adresse des Absenders 2 Pflanzenschutzzeugnis

Nr.

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von

an Pflanzenschutzdienst(e) von

5 Ursprungsort

6 Angegebenes Transportmittel

7 Angegebener Grenzübertrittsort

8 Unterscheidungsmerkmale, Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Name des Erzeugnisses, botanischer Name der Pflanzen

10 Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse – nach geeigneten Verfahren untersucht worden sind und – frei von Quarantäneschadorganismen und praktisch frei von anderen gefährlichen Schadorganismen befunden wurden und – als den im Bestimmungsland geltenden Pflanzenschutzvorschriften entsprechend angesehen werden.

11 Zusätzliche Erklärung

ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG 18 Ort der Ausstellung

12 Behandlung

13 Chemikalie (Wirkstoff) 14 Dauer und Temperatur Datum

Name und Unterschrift des Dienstsiegel amtlichen Beauftragten

15 Konzentration 16 Datum

17 Sonstige Angaben

1877

Pflanzenschutzverordnung AS 2003

Anhang 7 (Art. 8) Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1951)

1 Name und Adresse des Absenders 2 Pflanzenschutzzeugnis

für die Wiederausfuhr

Nr.

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von

an Pflanzenschutzdienst(e) von

5 Ursprungsort

6 Angegebenes Transportmittel

7 Angegebener Grenzübertrittsort

8 Unterscheidungsmerkmale, Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Name des Erzeugnisses, botanischer Name der Pflanzen

10 Hiermit wird bescheinigt, dass

– die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus (Ursprungsland) nach (Weiterversendeland) eingeführt worden sind und dass ihnen das Pflanzen- gesundheitszeugnis Nr. (*) dessen o Original o beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt, beigefügt war – (*) sie o verpackt o umgepackt worden sind o in ihrer ursprünglichen Verpackung o in neuen Behältnissen befördert werden. o – (*) sie auf Grund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und o einer zusätzlichen Untersuchung als den im Bestimmungsland geltenden Pflanzenschutzvorschriften entsprechend angesehen werden, und – die Sendung während ihrer Einlagerung in (Weiterversendeland) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. (*) Zutreffendes ankreuzen

11 Zusätzliche Erklärung

ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG 18 Ort der Ausstellung

12 Behandlung

13 Chemikalie (Wirkstoff) 14 Dauer und Temperatur Datum

Name und Unterschrift des Dienstsiegel amtlichen Beauftragten

15 Konzentration 16 Datum

17 Sonstige Angaben

1878