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AS 2003 1909

Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Originaltext

Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 20. Juli 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 20011 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 13. August 2001 In Kraft getreten am 13. September 2001

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich, von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 19742 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Pro- tokolls vom 18. Januar 19943 (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet) abzu- schliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. I Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestim- mung ersetzt: «(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem erstgenannten Vertragsstaat, in dem die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz oder Geschäftsleitung hat, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hun- dert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. Diese Dividenden sind jedoch im erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über min- destens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.»

1 AS 2003 1908 2 SR 0.672.916.31 3 AS 1995 1323

2000-1992 1909

Doppelbesteuerung. Protokoll mit Österreich AS 2003

Art. II Artikel 11 des Abkommens wird durch folgenden Artikel ersetzt: «Art. 11 (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Ver- tragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat besteu- ert werden. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ‹Zinsen› bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsäch- lich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. (4) Zinsen gelten auch dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht dar- auf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt. (5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.»

Art. III

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so

bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

2. Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft und ist anzuwenden: a) vorbehaltlich des Buchstabens b) auf die an der Quelle erhobenen Steuern von den Dividenden und Zinsen, die am oder nach dem l. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres zufliessen; b) auf die an der Quelle erhobenen Steuern von den im letzten Satz von Arti- kel I erwähnten Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar 2000 zuflies- sen.

Doppelbesteuerung. Protokoll mit Österreich AS 2003

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Zürich am 20. Juli 2000, in zweifacher Ausfertigung.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Österreich: Kaspar Villiger Karl-Heinz Grasser

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