AS 2003 2128
Verordnung des EDI über die Bewertung der besonderen Funktionen im EDI
Verordnung des EDI über die Bewertung der besonderen Funktionen im EDI (Funktionenbewertungsverordnung EDI)
Änderung vom 25. Juni 2003
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
I Der Anhang der Funktionenbewertungsverordnung EDI vom 28. März 20021 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
25. Juni 2003 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
1 SR 172.220.111.343.2
2128 2003-1306
Funktionenbewertungsverordnung EDI AS 2003
Anhang (Art. 3)
Besondere Funktionen im EDI
Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie Meteorologische Mitarbeiter/innen
Ziffer Funktion LK
1 Meteorologische Mitarbeiter/innen mit abgeschlossener 12
Fachausbildung und bestandener Fachprüfung, die auf einem entsprechenden Fachgebiet selbstständig arbeiten.
2 Meteorologische Mitarbeiter/innen nach Ziffer 1, 14
deren Aufgaben höhere Anforderungen stellen oder die als Flugwetterbeobachter/innen eingesetzt sind.
3 Meteorologische Mitarbeiter/innen, die als Wetterberater/innen 15
eingesetzt sind oder die gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
4 Meteorologische Mitarbeiter/innen, die polyvalent als 16
Berater/innen, Flugwetterberater/innen und -beobachter/innen eingesetzt sind, bzw. Wetterberater/innen und Meteorologische Mitarbeiter/innen, die in einem verwandten Fachgebiet tätig sind und zusätzlich qualifizierte Aufgaben erfüllen oder die gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
5 Meteorologische Mitarbeiter/innen nach Ziffer 4, 17
die mit erhöhter Verantwortung eingesetzt sind oder qualifizierte Führungsaufgaben erfüllen.
6 Meteorologische Dienstleiter/innen, die einen Dienst leiten, 18
der besonders hohe Anforderungen in Bezug auf Führung und Verantwortung stellt.
7 Meteorologische Dienstleiter/innen nach Ziffer 6, die zusätzlich 19
besondere Führungsaufgaben erfüllen.
Funktionenbewertungsverordnung EDI AS 2003
Ziffer Funktion LK
8 Co-Meteorologen/Co-Meteorologinnen mit Fachhochschul- oder 18
gleichwertigem Ausbildungsabschluss, die nach entsprechender Ausbildung und dem Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung selbstständig meteorologische Analysen ausarbeiten und Prognosen stellen.
9 Meteorologen/Meteorologinnen nach Ziffer 8 mit zusätzlicher 23
Ausbildung und erfolgreich gelöster Prüfungsarbeit, deren Aufgaben besonders hohe Anforderungen an die fachlichen Kenntnisse und die berufliche Erfahrung stellen und entsprechende Verantwortung einschliessen.