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AS 2003 213

Verordnung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz über die Ausbildung des Lehrpersonals

Verordnung des Bundesamtes für Zivilschutz über die Ausbildung des Lehrpersonals

vom 12. Dezember 2002

Das Bundesamt für Zivilschutz, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 19941 (ZSG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Ausbildung des Lehrpersonals des Zivilschutzes.

Art. 2 Art der Ausbildung

1 Die Ausbildung des Lehrpersonals des Zivilschutzes erfolgt in Modulen.

2 Die Module können absolviert werden:

a. einzeln, zur individuellen Aus- und Weiterbildung; b. als Teil von Lehrgängen, die aus mehreren Modulen aufgebaut sind.

2. Abschnitt: Module

Art. 3 Begriff und Inhalt 1 Module sind in sich geschlossene, definierte Ausbildungseinheiten. Umfangreiche Module können unterteilt werden.

2 Die Module beinhalten die Durchführung von Lehrveranstaltungen mit Erwachse-

nen im Bereich des Zivilschutzes, insbesondere in den Bereichen Grundkenntnisse, Führungsunterstützung, Schutz und Betreuung sowie Unterstützung.

Art. 4 Modulbeschreibungen 1 Für jedes Modul existiert eine Modulbeschreibung. Dieses wird durch das Bundes- amt für Bevölkerungsschutz (Bundesamt) spätestens in der Kalenderwoche 32 für das Folgejahr erlassen.

SR 523.51 1 SR 520.1

2002-2492 213

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2 Die Modulbeschreibung enthält insbesondere Informationen zu:

a. Zulassungsbedingungen; b. Kompetenz; c. Modulziele und Inhalte; d. Anerkennung und Gültigkeitsdauer; e. Bewertung.

3 Als Leistungsanforderungen für ein Modul können Einzelleistungen der folgenden

Art festgelegt werden: a. schriftliche Prüfungen; b. mündliche Prüfungen; c. schriftliche Arbeiten; d. Praktika wie Einsätze als Klassenlehrer; e. Einzelleistungen im Rahmen einer Gruppenarbeit; f. eine Kombination aus den oben aufgeführten Einzelleistungen. 4 Der Leiter der Lehrpersonalausbildung legt die Art der Einzelleistungen pro Modul fest.

3. Abschnitt: Leistungsbewertung

Art. 5 Grundsatz Mit der Leistungsbewertung wird der Lernerfolg der Teilnehmenden beim Besuch eines Moduls bewertet.

Art. 6 Bewertung der Einzelleistungen Die Einzelleistungen werden mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1 bewertet.

6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.

Art. 7 Bewertungsmassstab Die Noten haben folgende Bedeutung:

6 = sehr gut 4 = genügend 2 = schwach

5 = gut 3 = ungenügend 1 = unbrauchbar

Art. 8 Versäumte Einzelleistungen

1 Eine unbegründet versäumte Einzelleistung wird mit der Note 1 bewertet.

2 Bei begründet versäumten Einzelleistungen entscheidet die zuständige Lehrkraft, ob die Leistung nachgeholt werden muss oder entfallen kann.

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3 Begründet sind Versäumnisse, wenn die teilnehmende Person ohne ihr Verschul-

den verhindert ist, wie bei Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie oder derglei- chen.

4 In Streitfällen entscheidet der Leiter der Lehrpersonalausbildung.

Art. 9 Unredlichkeit Eine Unredlichkeit hat eine Bewertung mit der Note 1 zur Folge.

Art. 10 Modulbewertung 1 Ein Modul gilt als erfolgreich besucht, wenn das arithmetische Mittel der Einzel- leistungen, gerundet auf eine halbe oder ganze Note, die Note 4 oder höher ergibt und die Praktikumsnote mindestens 4 beträgt.

2 Für erfolgreich besuchte Module werden die Kreditpunkte des Moduls gemäss

Modulbeschreibung vergeben.

3 Für erfolglos besuchte Module werden keine Kreditpunkte vergeben.

Art. 11 Bestätigung Für jedes besuchte Modul erhalten die Teilnehmenden eine Bestätigung. Die erwor- benen Kreditpunkte werden in einem Testatheft bescheinigt.

Art. 12 Wiederholung eines Moduls

1 Ein Modul kann einmal wiederholt werden.

2 Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Module, deren Besuch auf Grund

längerer begründeter Versäumnisse nicht vollständig möglich war.

3 Bei der Wiederholung eines Moduls sind alle Einzelleistungen zu wiederholen.

Art. 13 Zuständigkeiten Für die Festlegung des Inhalts von Einzelleistungen, die Durchführung von Prüfun- gen und die Bewertung der Einzelleistungen ist die Lehrkraft zuständig, die das Modul unterrichtet.

Art. 14 Aufsichtskommission Lehrpersonal

1 DieDurchführung der Leistungsbewertung wird von der Aufsichtskommission

Lehrpersonal (Kommission) überwacht.

2 Die Kommission ist Beschwerdeinstanz.

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3 Die Kommission besteht aus:

a. dem Leiter oder der Leiterin der Ausbildung als Präsident oder Präsidentin; b. dem Leiter oder der Leiterin der Lehrpersonalausbildung als Vizepräsident oder Vizepräsidentin; c. vier Vertretern oder Vertreterinnen der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Ämter; d. zwei Mitgliedern des Verbandes Schweizerischer Zivilschutzorganisationen.

4. Abschnitt: Diplom- und Zertifikatslehrgänge

Art. 15 Lehrgang für das hauptberufliche Zivilschutzlehrpersonal

1 Die Zulassungsbedingungen, der Aufbau und der Inhalt sowie die Leistungsanfor-

derungen des Lehrganges für das hauptberufliche Zivilschutzlehrpersonal sind in Anhang 1 Ziffer I aufgeführt.

2 Wer den Lehrgang für das hauptberufliche Zivilschutzlehrpersonal erfolgreich

absolviert hat, erhält ein Diplom; dieses berechtigt den Absolventen oder die Absol- ventin den Titel «Eidgenössisch diplomierter Zivilschutzinstruktor» bzw. «Eid- genössisch diplomierte Zivilschutzinstruktorin» zu führen.

Art. 16 Lehrgang für das nebenberufliche Zivilschutzlehrpersonal

1 Die Zulassungsbedingungen, der Aufbau und der Inhalt sowie die Leistungsanfor-

derungen des Lehrganges für das nebenberufliche Zivilschutzlehrpersonal sind in Anhang 1 Ziffer II aufgeführt.

2 Wer den Lehrgang für das nebenberufliche Zivilschutzlehrpersonal erfolgreich

absolviert hat, erhält ein Zertifikat; dieses berechtigt den Absolventen oder die Absolventin den Titel «Nebenberuflicher Zivilschutzinstruktor» bzw. «Nebenberuf- liche Zivilschutzinstruktorin» zu führen.

Art. 17 Zeugnis

1 Beim Beenden eines Lehrgangs werden die erbrachten Leistungen in einem Zeug-

nis bescheinigt.

2 Das Zeugnis weist für alle besuchten Module die Leistungen durch die Note und

die erworbenen Kreditpunkte aus.

Art. 18 Übergabe der Diplome und Zertifikate Die Übergabe der Diplome und Zertifikate an die erfolgreichen Absolventen und Absolventinnen erfolgt einmal jährlich, sofern jemand ein Diplom oder ein Zertifi- kat erworben hat.

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5. Abschnitt: Anmeldung, Durchführung und Kosten

Art. 19 Ausschreibung der Module Spätestens in der Kalenderwoche 32 wird den für den Zivilschutz zuständigen kan- tonalen Ämter das Ausbildungsangebot des Bundes für das Folgejahr zugestellt.

Art. 20 Anmeldung

1 Teilnehmende sind durch den Kanton spätestens bis Ende der Kalenderwoche 41

beim Bundesamt für das Folgejahr anzumelden.

2 Die Anmeldung ist nur gültig, wenn die Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

3 Die Anmeldung verpflichtet zum Besuch des Moduls und zum Erbringen der Ein-

zelleistungen des Moduls.

Art. 21 Durchführungsentscheid

1 Das Bundesamt entscheidet spätestens in der Kalenderwoche 44 auf Grund der

Zahl der Anmeldungen über die Durchführung der Module und über allfällige Beschränkungen der Teilnehmerzahl und teilt den Entscheid den Kantonen unver- züglich mit.

2 Im Falle der Nichtdurchführung eines Moduls oder bei einer Beschränkung der

Teilnehmerzahl entsteht durch die Anmeldung kein Anrecht auf den Besuch des Moduls.

3 Bei einer Beschränkung der Teilnehmerzahl werden die Angemeldeten entspre-

chend dem Eingangsdatum der Anmeldung für eine Teilnahme berücksichtigt.

Art. 22 Kosten Die Kosten für die Durchführung der Module sowie die Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für die Teilnehmenden gehen zu Lasten des Bundes.

6. Abschnitt: Beschwerderecht, Aufbewahrungs- und Schweigepflicht

Art. 23 Verfahren

1 Gegen die Bewertung eines Moduls kann bei der Kommission Beschwerde geführt

werden. 2 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung ein- zureichen.

3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren.

2 SR 172.021

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Art. 24 Aufbewahrungspflicht Vom Bundesamt werden pro Einzelleistung das Teilnehmerverzeichnis, die indivi- duellen Resultate der Absolventen und Absolventinnen sowie je ein Exemplar der Prüfungsaufgaben und des Lösungsschlüssels während mindestens zehn Jahren auf- bewahrt.

Art. 25 Schweigepflicht Die Mitglieder der Kommission und der Lehrkörper sind zu Stillschweigen über die Leistungsbewertungen gegenüber Dritten verpflichtet.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung vom 19. Oktober 19943 über die Promotion an der Zivilschutz- Instruktorenschule des Bundes; b. Verordnung vom 19. Oktober 19944 über die Diplomprüfung für eidgenös- sisch diplomierte Zivilschutzinstruktoren und Zivilschutzinstruktorinnen.

Art. 27 Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

12. Dezember 2002 Bundesamt für Zivilschutz Der Direktor: i.V. Bruno Hostettler

3 AS 1994 2755 4 AS 1994 2758

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Anhang 1 (Art. 15 und 16)

Aufbau und Leistungsanforderungen für Lehrgänge

I. Lehrgang für das hauptberufliche Zivilschutzlehrpersonal

1 Zulassungsbedingungen:

– Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens 3-jährigen Berufs- lehre oder ein gleichwertiger Abschluss – Hauptberuflicher Zivilschutzinstruktorenanwärter bzw. hauptberufliche Zivilschutzinstruktorenanwärterin des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde

2 Aufbau und Inhalt der Module

a. Pflichtmodule mit Anzahl Kreditpunkten

Pflichtmodule Inhalte Kredit- punkte

Lernveranstaltungen Methodisch-didaktische Grundlagen, der 6 mit Erwachsenen Lernende, der Ausbilder, Ausbildungs- durchführen methodik, Kommunikation, Konflikte, Unterrichtshilfen werden farbig Zivilschutz- Sicherheitspolitik (Grundwissen), Partner 3 Grundlagen 1 im Bevölkerungsschutz/Armee, Aufgaben und Organisation des Zivilschutzes, der Zivilschutz im Kanton Zivilschutz- Sicherheitspolitik (Zusatzwissen), Födera- 2 Grundlagen 2 lismus, Geschichte, Bevölkerungsschutz in anderen Ländern Zivilschutz- Aufgaben des Übungsleiters und des 4 Grundlagen 3 Wiederholungskurs-Begleiters Zivilschutz- Grundlagen, Führung, Katastrophen und 2 Kommando Nothilfe in der Gemeinde/Region, der Zivilschutzkommandant im Führungsorgan, Personalwesen, Zivilschutz-Administration, Schutzbauten und Material, Wieder- holungskurse Kursleiter Die Funktion des Kursleiters, Kursvor- 1 bereitung, -durchführung und -auswertung, Betreuung des Kursstabes

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b. Wahlpflichtmodule mit Anzahl Kreditpunkten: Wahlpflichtmodule Inhalte Kredit- punkte

Führungsunterstützung 1 Fachtechnische Ausbildung und Aus- 9 (inkl. Praktikum) bildung zum Klassenlehrer in den und Führungsunter- Sachbereichen Lage, Telematik und stützung 2 ABC Schutz und Betreuung 1 Fachtechnische Ausbildung und Aus- 7 (inkl. Praktikum) und bildung zum Klassenlehrer bis Stufe Schutz und Betreuung 2 Zugführer Unterstützung 1 Fachtechnische Ausbildung und Aus- 7 (inkl. Praktikum) bildung zum Klassenlehrer bis Stufe und Unterstützung 2 Zugführer

3 Leistungsanforderungen

Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn die folgenden Leistungen erbracht worden sind: a. Innerhalb von vier Jahren sind:

1. sämtliche Pflichtmodule erfolgreich absolviert worden;

2. durch den Besuch von Wahlpflichtmodulen mindestens 14 Kredit-

punkte erworben worden. b. Die Praktika wurden mindestens mit Note 4 bewertet.

II. Lehrgang für das nebenberufliche Zivilschutzlehrpersonal

1 Zulassungsbedingungen:

– Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens 2-jährigen Berufs- lehre oder ein mindestens gleichwertiger Abschluss – Nebenberuflicher Zivilschutzinstruktorenanwärter bzw. nebenberufli- che Zivilschutzinstruktorenanwärterin eines Kantons oder einer Gemeinde

2 Aufbau und Inhalt der Module

a. Pflichtmodule mit Anzahl Kreditpunkten: Pflichtmodule Inhalte Kredit- punkte

Lernveranstaltungen Methodisch-didaktische Grundlagen 11/2 mit Erwachsenen durchführen Zivilschutz- Sicherheitspolitik (Grundwissen), Partner 11/2 Grundlagen 1 im Bevölkerungsschutz/Armee, Aufgaben und Organisation des Zivilschutzes

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b. Wahlpflichtmodule mit Anzahl Kreditpunkten:

Wahlpflichtmodule Inhalte Kredit- punkte

Schutz und Betreuung 1 Fachtechnische Ausbildung und 4 (inkl. Praktikum) Ausbildung zum Klassenlehrer Stufe Mannschaft Unterstützung 1 Fachtechnische Ausbildung und 4 (inkl. Praktikum) Ausbildung zum Klassenlehrer Stufe Mannschaft

3 Leistungsanforderungen

Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn die folgenden Leistungen erbracht worden sind: a. Innerhalb von vier Jahren sind:

1. sämtliche Pflichtmodule erfolgreich absolviert worden;

2. durch den Besuch von Wahlpflichtmodulen mindestens 4 Kredit-

punkte erworben worden. b. Die Praktika wurden mindestens mit Note 4 bewertet.