AS 2003 2197
Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes
Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes
vom 25. Juni 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 20 Absatz 2 und 21 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19921 (BStatG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen des Bundesamtes für Statistik und der übrigen Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 2 Absatz 1 BStatG (Verwaltungseinheiten) für die folgenden Dienstleistungen im Bereich der Statistik: a. Veröffentlichungen (Art. 18 BStatG); b. Bekanntgabe von nicht veröffentlichten Ergebnissen (Art. 18 Abs. 1 BStatG); c. Durchführung von besonderen Auswertungen (Art. 19 Abs. 1 BStatG); d. Bekanntgabe von anonymisierten Personendaten sowie von anonymisierten Daten aus dem Betriebs- und Unternehmensregister und dem eidgenössi- schen Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik (Art. 19 Abs. 2 BStatG); e. Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben (Art. 19 Abs. 3 BStatG); f. Bewilligungen für die Verwendung von statistischen Ergebnissen zu Erwerbszwecken (Art. 20 Abs. 2 BStatG).
Art. 2 Gebühren- und Entschädigungspflicht 1 Eine Gebühr einschliesslich Auslagen muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 beansprucht. Eine Entschädigung muss bezahlen, wer eine solche Dienst- leistung zwecks kommerzieller Verwendung beansprucht.
2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie
solidarisch.
SR 431.09 1 SR 431.01
2002-2087 2197
Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen AS 2003
Art. 3 Rechnungsstellung und Voranschlag 1 Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Verwaltungseinheit, welche die jeweili- gen Dienstleistungen erbracht hat.
2 Werden Dienstleistungen beansprucht, für welche die Gebühren einschliesslich
Auslagen voraussichtlich 500 Franken übersteigen, so unterrichten die Verwal- tungseinheiten die Gebührenpflichtigen vorgängig; die Bestellung der Dienstleistun- gen hat in diesem Fall schriftlich, auf Papier oder per E-Mail, zu erfolgen.
Art. 4 Vorauszahlung Die Verwaltungseinheiten können von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) die Vorauszahlung verlan- gen.
Art. 5 Gebührenverfügung, Rechtsmittel
1 Die Gebühr wird als Verfügung eröffnet.
2 Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim zuständi-
gen Departement erhoben werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19682 über
das Verwaltungsverfahren.
Art. 6 Fälligkeit
1 Die Gebühr wird fällig:
a. mit der Rechnungsstellung; b. mit der Rechtskraft der Verfügung oder des Beschwerdeentscheides. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Verwaltungseinheiten können in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.
Art. 7 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.
2 SR 172.021
Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen AS 2003
2. Abschnitt: Gebührenansätze
Art. 8 Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb des Online-Bereichs
1 Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb des Online-Bereichs werden erhoben
für: a. Informationseinheiten (Anhang); b. den Zeitaufwand (Anhang); c. Auslagen nach Artikel 9.
2 Die Gebühren für Informationseinheiten und die Gebühren für den Zeitaufwand
können einzeln oder gemeinsam veranschlagt werden.
Art. 9 Auslagen
1 Auslagen werden gesondert verrechnet.
2 Als Auslagen gelten alle Kosten, die für die einzelnen Dienstleistungen ausserhalb des Online-Bereichs zusätzlich anfallen, namentlich: a. Porti, Telefon- und Telefaxkosten im Auslandverkehr; b. Kosten für Arbeiten, welche die Verwaltungseinheiten durch Dritte verrich- ten lassen; c. Material- und Vertriebskosten (Anhang).
Art. 10 Gebühren für Dienstleistungen im Online-Bereich
1 Gebühren für Dienstleistungen im Online-Bereich werden erhoben für:
a. die einmalige Registrierung; b. Informationseinheiten (Anhang); c. Jahresabonnemente zur Benützung des Online-Dienstes:
1. für alle Themenbereiche der Statistik, namentlich für das Statistische
Lexikon der Schweiz,
2. für einzelne Themenbereiche der Statistik.
2 Die Registrierungsgebühr beträgt höchstens 50 Franken. Sie entfällt für Jahres- abonnemente nach Absatz 1 Buchstabe c.
3 Die Jahrespauschale für ein Jahresabonnement beträgt höchstens 1500 Franken.
Sie wird an Stelle der Gebühren für Informationseinheiten erhoben.
Art. 11 Adressen Gebühren für Adresslisten und -etiketten werden pro Adresse berechnet (Anhang).
Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen AS 2003
Art. 12 Mahnungen Für Mahnungen ausgeliehener Bücher wird vom zweiten Rückruf an pro Rückruf eine Gebühr erhoben. Diese beträgt für den zweiten Rückruf 10 Franken und ab dem dritten Rückruf 20 Franken.
3. Abschnitt: Verwendung der statistischen Ergebnisse
Art. 13 Verwendung zu kommerziellen Zwecken
1 Wer statistische Ergebnisse zur Schaffung eines kommerziellen Mehrwertes ver-
wendet, bedarf einer Bewilligung und ist entschädigungspflichtig. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. Die Verwaltungseinheit, welche die Dienstleistungen erbringt, erlässt die entsprechende Verfügung.
2 Die Verfügung enthält die Höhe der Entschädigung und mindestens folgende
Auflagen: a. die Festlegung des Verwendungsumfangs; b. die Verpflichtung, dass:
1. der Inhalt der Daten nicht verändert wird,
2. das kommerziell angebotene Produkt als inoffizielle Publikation be-
zeichnet wird,
3. die Quelle der Daten für Dritte ersichtlich angegeben wird.
3 Die Entschädigung kann in der Form einer einmaligen oder jährlichen Pauschale
verfügt werden. Die jährliche Pauschale umfasst: a. bei einem Anteil der bezogenen Daten von bis zu 50 Prozent am kommer- ziell vertriebenen Produkt das Fünffache der Gebühr, die für Dienstleistun- gen nach dem 2. Abschnitt erhoben wird; b. bei einem Anteil der bezogenen Daten von mehr als 50 Prozent am kommer- ziell vertriebenen Produkt das Zehnfache der Gebühr, die für Dienstleistun- gen nach dem 2. Abschnitt erhoben wird. 4 In der Verfügung kann eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung festgelegt werden.
5 Wenn die Verwendungsrechte auf Institutionen oder Personen übertragen werden,
die nicht gewinnorientiert sind, kann die verfügende Verwaltungseinheit auf die Entschädigung verzichten.
6 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19683 über
das Verwaltungsverfahren.
3 SR 172.021
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Art. 14 Verwendung zu nicht kommerziellen Zwecken
1 Wer statistische Ergebnisse zu nicht kommerziellen Zwecken verwendet, bedarf
keiner Bewilligung und ist nicht entschädigungspflichtig.
2 Die Quelle der Daten muss für Dritte ersichtlich angegeben werden.
4. Abschnitt: Gebührenfreiheit und Gebührenermässigung
Art. 15 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: a. das Grundangebot an Veröffentlichungen in Einzelexemplaren zur Informa- tion der Öffentlichkeit (Service-public-Angebot); b. mündliche Auskünfte und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstaben b–e (individualisiertes Angebot) bis zu einem Zeitaufwand von einer Viertel- stunde; c. ausgewählte Angebote im Internet zwecks Förderung von rasch und einfach zugänglichen Dienstleistungen; d. die Einsichtnahme in Unterlagen bei Dokumentationsstellen der Verwal- tungseinheiten; e. ein Angebot zu Werbezwecken der Verwaltungseinheiten, unter Vorbehalt der Schutzgebühr gemäss Anhang.
Art. 16 Gebührenermässigung
1 Bei wiederkehrendem Bezug von Veröffentlichungen (Druckerzeugnisse und
Offline-Angebote auf maschinell lesbaren Datenträgern), von abgegebenen Ergeb- nissen sowie besonderen Auswertungen können günstigere Abonnementsgebühren festgelegt werden. Die Ermässigung beträgt höchstens 20 Prozent.
2 Bei Bezug von mehreren Exemplaren einer Veröffentlichung (Druckerzeugnisse
und Offline-Angebote auf maschinell lesbaren Datenträgern) wird ab dem zehnten Exemplar ein Mengenrabatt von 20 Prozent gewährt.
3 Für den Wiederverkauf von Veröffentlichungen (Druckerzeugnisse und Offline-
Angebote auf maschinell lesbaren Datenträgern) ist ein Rabatt von 40 Prozent zu gewähren.
4 Gebühren für Mehrfachnutzungen digitaler Angebote werden degressiv nach
Anzahl Nutzender berechnet (Anhang).
5 Rabatte für Dienstleistungen können nicht kumuliert werden.
Art. 17 Auslagenbefreiung Mit der Gebührenbefreiung oder -ermässigung können die Auslagen erlassen wer- den.
Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen AS 2003
Art. 18 Gebührenbefreiung für bestimmte Bezüger Die zuständige Verwaltungseinheit gibt Veröffentlichungen in Einzelexemplaren unentgeltlich ab an: a. die Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984; b. die Parlamentsdienste; c. die Mitglieder der Bundesversammlung und der eidgenössischen Kommis- sionen; d. die dem BStatG ganz oder teilweise unterstellten Statistikstellen; e. die statistischen Ämter und Stellen der Kantone und Gemeinden; f. die öffentlichen Bibliotheken und Mediotheken; g. die ausländischen Botschaften in der Schweiz; h. Journalistinnen und Journalisten.
Art. 19 Gebührenermässigung für bestimmte Bezüger
1 Die zuständige Verwaltungseinheit gibt Veröffentlichungen in Einzelexemplaren
mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent an die Schulen und Ausbildungs- stätten aller Stufen ab.
2 Sie gibt Veröffentlichungen in Einzelexemplaren mit einer Gebührenermässigung
von 20 Prozent ab an: a. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten; b. kantonale und kommunale Behörden; c. gemeinnützige Organisationen, politische Parteien und politische Organisa- tionen. 3 Sie erbringt Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstaben b–e unentgeltlich bis zu einem Zeitaufwand von zehn Stunden und mit einer Gebührenermässigung von
20 Prozent für darüber hinausgehenden Zeitaufwand für:
a. die Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985; b. die Parlamentsdienste; c. die Mitglieder der Bundesversammlung und der eidgenössischen Kommis- sionen; d. die dem BStatG ganz oder teilweise unterstellten Statistikstellen; e. die statistischen Ämter und Stellen der Kantone und Gemeinden.
4 SR 172.010.1 5 SR 172.010.1
Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen AS 2003
Art. 20 Gebührenermässigung für bestimmte Bezüger bei Mehrfachbezug und Mehrfachnutzung
1 Bei Mehrfachbezug von Veröffentlichungen ausserhalb des Online-Bereichs wird
Bezügerkreisen mit unentgeltlichem oder ermässigtem Einzelbezug ab dem zweiten Exemplar ein Mengenrabatt von 20 Prozent berechnet.
2 Bei Mehrfachnutzung digitaler Angebote wird für Bezügerkreise mit unentgelt-
lichem oder ermässigtem Einzelbezug die Gebühr für Mehrfachnutzung digitaler Angebote berechnet (Anhang).
Art. 21 Ausländische statistische Ämter und intergouvernementale Organisationen Für ausländische statistische Ämter und intergouvernementale Organisationen gibt die zuständige Verwaltungseinheit Veröffentlichungen in Einzelexemplaren gemäss Tauschvereinbarungen ab.
Art. 22 Gebührenbefreiung und -ermässigung bei Zusammenarbeit
1 Kantonale und kommunale Verwaltungsstellen sowie Unternehmen oder Organi-
sationen, die für eine Statistik unentgeltlich Daten liefern oder Unterstützung leisten, können ausgewählte Ergebnisse dieser Statistik gratis beziehen.
2 Die Gebühren können erlassen werden, wenn:
a. Gegenrecht gewährt wird; b. die Dienstleistung zur Erfüllung eines Auftrages der Bundesverwaltung benötigt wird; c. Aufgaben im Interesse des Bundes wahrgenommen werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. Juni 19936 über die Gebühren für statistische Dienstleis- tungen von Verwaltungseinheiten des Bundes wird aufgehoben.
6 AS 1993 2243; 1995 153; 2000 667 1555
Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen AS 2003
Art. 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
25. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen AS 2003
Anhang
Ansätze für Gebühren und Auslagen
Wo nichts anderes vermerkt ist, gelten die Gebühren pro Exemplar/Einheit.
Gebühren
Position
Gebühren für Informationseinheiten
1 Als Informationseinheiten
gelten: – die Zellen einer Tabelle Die Gebühr pro Zelle – die Merkmalsaus- oder pro Merkmals- prägungen einer Daten- ausprägung beträgt bank höchstens Fr. 0,005. – die Seiten einer seiten- Die Gebühr pro Seite weise erbrachten Dienst- beträgt höchstens Fr. 0,5. leistung
Gebühren für Zeitaufwand
2 Verwaltungspersonal Fr. 90.– pro Stunde
3 wissenschaftliches Personal Fr. 130.– pro Stunde
4 Minutenansatz gebührenpflichtige Telefonie Ansätze gemäss Fernmel-
(Business-Nummern) dedienstanbieterinnen, maximal Fr. 1.50 Gebühren für Adressen (Auszüge aus Registern)
5 Adresslisten gedruckt Fr. –.30 pro Adresse
6 Adressen auf Klebeetikette Fr. –.50 pro Adresse
7 Adressen elektronisch Fr. 1.– pro Adresse
Schutzgebühr
8 ab 10 Exemplaren mindestens Fr. 2. –,
höchstens Fr. 5. – pro Exemplar Gebühr für Mehrfachverwendung digitaler Angebote
9 2–5 Nutzende Faktor 2 der Gebühr
für eine Nutzung ohne (Art. 16 Abs. 4) bzw. mit Ermässigung (Art. 20 Abs. 2)
10 6–10 Nutzende Faktor 3 der Gebühr
für eine Nutzung ohne Ermässigung
Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen AS 2003
Position
11 11–20 Nutzende Faktor 5 der Gebühr
für eine Nutzung ohne Ermässigung
12 21–50 Nutzende Faktor 7 der Gebühr
für eine Nutzung ohne Ermässigung
13 51–100 Nutzende Faktor 8 der Gebühr
für eine Nutzung ohne Ermässigung
14 über 100 Nutzende mindestens Faktor 10 und
höchstens Faktor 50 der Gebühr für eine Nutzung ohne Ermässigung.
Auslagen
Position
Material- und Vertriebskosten
50 Fotokopie s/w A4 Fr. –.20
Fotokopie s/w A3 Fr. –.50 Farbkopie A4 Fr. 1.— Farbkopie A3 Fr. 2.— Computerausdruck s/w A4 Fr. –.20 Computerausdruck s/w A3 Fr. –.50 Fax-Übermittlung A4 Fr. –.40 Fax-Übermittlung A3 Fr. –.80 Kartenplot A4 Fr. 10.— Kartenplot A3 Fr. 15.— Kartenplot >A3 Fr. 60.— Computerdiskette Fr. 1.— CD-R/RW Fr. 2.— Vertriebskosten Fr. 5.—