AS 2003 2223
Reglement über die Eidgenössische Bankenkommission
Reglement über die Eidgenössische Bankenkommission (R-EBK)
Änderung vom 24. April 2003
vom Bundesrat genehmigt am 16. Juni 2003
Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission), gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. November 19341 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz), verordnet:
I Das Reglement vom 20. November 19972 über die Eidgenössische Bankenkommis- sion wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. e und f
1 Die Bankenkommission besteht aus:
e. der Kammer für internationale Amtshilfe (Amtshilfekammer); f. einem Sekretariat.
Gliederungstitel vor Art. 4
2. Abschnitt: Kammern der Bankenkommission
Art. 4 Statut und Zusammensetzung
1 Die Kammern bestehen je aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei
weiteren Mitgliedern der Bankenkommission.
2 Die Bankenkommission ernennt die weiteren Mitglieder. Sind diese an der Teil-
nahme von Sitzungen der Kammern verhindert, so werden sie durch andere vom Präsidenten oder der Präsidentin bezeichnete Mitglieder der Bankenkommission vertreten.
2003-1247 2223
Reglement über die Eidgenössische Bankenkommission AS 2003
Art. 5 Verfügungen und Beschlussfassung
1 Die Übernahmekammer trifft die Entscheide nach Artikel 23 Absatz 4 des Börsen-
gesetzes vom 24. März 19953 sowie nach Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 35 Absatz 3 der Börsenverordnung-EBK vom 25. Juni 19974. 2 Die Amtshilfekammer trifft die Entscheide nach den Artikeln 4quinquies und 23sexies des Bankengesetzes, Artikel 38 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 sowie Artikel 63 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 19945.
3 Zur Beschlussfähigkeit der Kammern ist die Anwesenheit aller Mitglieder erfor-
derlich. Ein Beschluss ist gültig, wenn er die Stimmen von wenigstens zwei Mitglie- dern auf sich vereinigt.
Art. 6 Sitzungen Die Vorschriften der Artikel 13–17 gelten sinngemäss auch für die Kammern.
Art. 9 Abs. 3
3 Präsidialverfügungen sowie Verfügungen der Kammern sind ohne Verzug den
Kommissionsmitgliedern bekannt zu geben.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
24. April 2003 Eidgenössische Bankenkommission Der Präsident: Dr. Kurt Hauri Der Direktor: Daniel Zuberbühler
3 SR 954.1 4 SR 954.193 5 SR 951.31
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