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AS 2003 229

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

vom 4. Oktober 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 20022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. März 20023, beschliesst:

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung

von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder aus, damit die Eltern Fami- lie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können. 2 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen.

2. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 2 Empfänger

1 Die Finanzhilfen können ausgerichtet werden an:

a. Kindertagesstätten; b. Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit; und c. Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien. 2 Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhö- hen.

SR 861

2002-0609 229

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung AS 2003

Art. 3 Voraussetzungen 1 Die Finanzhilfen können Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergän- zende Betreuung gewährt werden: a. die als juristische Personen organisiert und nicht gewinnorientiert sind, oder die von der öffentlichen Hand getragen sind; b. deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint; und c. die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen.

2 Die Finanzhilfen können den Strukturen für die Koordination der Betreuung in

Tagesfamilien gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchsta- be a sinngemäss erfüllt sind. Die Finanzhilfen sind zu verwenden für: a. die Koordination und die Professionalisierung der Betreuung in Tagesfami- lien; oder b. die Förderung der Ausbildung der Tagesfamilien.

Art. 4 Verfügbare Mittel 1 Die Bundesversammlung beschliesst die für die Finanzhilfen nötigen Mittel in der Form eines mehrjährigen Verpflichtungskredits.

2 Aufwand und Personal für den Vollzug werden aus den Mitteln nach Absatz 1

finanziert. 3 Übersteigen die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel, so erlässt das Eid- genössische Departement des Innern eine Prioritätenordnung; dabei wird eine aus- gewogene regionale Verteilung angestrebt.

Art. 5 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen 1 Die Finanzhilfen decken höchstens einen Drittel der Investitions- und Betriebs- kosten und dürfen pro Platz und Jahr 5000 Franken nicht übersteigen.

2 Sie werden höchstens während drei Jahren ausgerichtet.

3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz

Art. 6 Beitragsgesuch und Entscheid

1 Beitragsgesuche sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) einzu-

reichen. 2 Gesuche um Finanzhilfe an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schuler- gänzende Betreuung sind vor der Betriebsaufnahme der Institution oder vor der Erhöhung des Angebots einzureichen.

3 Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der zuständigen Behörde des Kantons.

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung AS 2003

Art. 7 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun-

desrechtspflege.

2 Die Beschwerde an den Bundesrat ist ausgeschlossen.

4. Abschnitt: Evaluation

Art. 8 Die Auswirkung dieses Gesetzes wird regelmässig evaluiert.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der zuständi- gen Fachorganisationen.

Art. 10 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es gilt während der Dauer von acht Jahren.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 4. Oktober 2002 Ständerat, 4. Oktober 2002 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung Sofern nicht bis zum 23. Januar 20034 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2011.

9. Dezember 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 23. Januar 2003 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei) BBl 2002 6488.

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