Lexipedia

AS 2003 2467

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk

Abgeschlossen am 23. November 2000 In Kraft getreten am 1. Januar 2004

In Erinnerung, dass die Eidgenössische Tagsatzung am 28. Juli 1804 die Ent- sumpfung der Linthebene durch Überleitung der Linth in den Walensee und eine Verbesserung von dessen Abfluss Richtung Zürichsee beschloss und in der Revision dieses Beschlusses am 30. Juni 1808 festlegte, dass zwischen Walensee und Zürich- see ein möglichst gerader Kanal anzulegen sei, dass am 6. Juli 1812 die Tagsatzung die Linthwasserbau-Polizeikommission schuf, deren Aufgabe die Aufsicht und Erhaltung aller Kanalanlagen war, dass mit Bundesbeschluss vom 27. Januar 1862 betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung diese Funktionen der Linthkom- mission übertragen wurden, die im Bundesgesetz betreffend den Unterhalt des Linthwerks vom 6. Dezember 1867 die Rechtsgrundlage fand, in der Absicht, für den gemeinsamen Hochwasserschutz in der Linthebene eine neue interkantonale Grundlage zu schaffen, treffen die Regierungen der Kantone Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich folgende Vereinbarung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Rechts- Das Linthwerk ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener form und Sitz Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der eidge- nössischen Linthunternehmung. Sitz des Werkes ist Uznach.

Art. 2 Aufgaben Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linthebene sicher. Auf die Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird im Sinne der Bundesgesetzgebung Rücksicht genommen

Art. 3 Anlagen 1 Das Linthwerk umfasst den Escherkanal zwischen Näfels-Mollis und dem Walensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee und dem Zürichsee sowie die dazugehörigen Nebenanlagen (Details siehe Plan).

2 Die Anlagen sind in den Plänen Nr. 11201-1 und 11201-2 darge-

stellt, die laufend nachzuführen sind.

2000-2546 2467

Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk AS 2003

Art. 4 Anwendbares 1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haftung des Werks, seiner Organe und seines Personals.

2 Verfügungen der Organe des Linthwerks können mit Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.

Art. 5 Enteignungsrecht 1 Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

2 Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwen-

dung, insbesondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädi- gung und Vollzug der Enteignung.

Art. 6 Oberaufsicht Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen der Verein- barungskantone.

Art. 7 Steuerbefreiung Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.

II. Organisation

Art. 8 Organe Die Organe des Werks sind die Linthkommission, die Linthverwal- tung und die Kontrollstelle.

Art. 9 Linthkommission 1 Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linthwerkes. Der Kanton St. Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone je ein Mit- glied. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommis- sion konstituiert sich selber.

2 Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit

einem Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk AS 2003

Art. 10 Aufgaben der Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren und unüber- Linthkommission tragbaren Aufgaben: a. den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerk- sam zu beobachten, geeignete Massnahmen zu deren Erhal- tung rechtzeitig zu ergreifen und im Falle drohender Gefahr alles zu unternehmen, um Schäden so gering wie möglich zu halten; b. die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen; c. Vorschriften zu erlassen über die Entnahme von Wasser, Kies und Sand sowie die Schifffahrt und die Stationierung von Booten auf dem Linthkanal und den Seitengewässern zu regeln; d. eine Gebührenordnung zu erlassen; e. die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen der Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen; f. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per- sonen auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen; g. die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu ent- scheiden; h. die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen auszugestalten; i. den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Genehmigung durch die Vereinbarungskantone.

Art. 11 Linthverwaltung Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Linthkommission vorbehalten sind.

Art. 12 Kontrollstelle 1 Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die Kontroll- stelle ab. Diese konstituiert sich selbst.

2 Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, erstattet der Linthkommission

Bericht und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Rechnung.

Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk AS 2003

Art. 13 Dienstrecht und 1 Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons Personalfürsorge St. Gallen findet Anwendung.

2 Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen oder einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.

Art. 14 Archivierung Die Akten des Linthwerks sind im Landesarchiv des Kantons Glarus zu archivieren. Für die Archivierung gelten die Bestimmungen des Kantons Glarus.

III. Ausbau und Unterhalt

Art. 15 Ausbau Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von a. Begriff Werkanlagen.

Art. 16 b. Verfahren 1 Ausbauten sind bewilligungspflichtig. Die Projekte werden in den aa. Auflage, beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Anzeige und Einsprache 2 Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Ent- eignungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.

3 Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann

während der Auflagefrist bei der Linthkommission Einsprache erho- ben werden.

Art. 17 bb. Weiterleitung Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt allfälligen Ein- sprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vereinbarungskantons weiter, auf dessen Gebiet sich das Projekt oder der wesentliche Teil davon befindet.

Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk AS 2003

Art. 18 cc. Entscheid 1 Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im gleichen Ver- und Rechts- schutz fahren über: a. alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bundesbehörden; b. Einsprachen.

2 Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer-

den.

Art. 19 dd. Weitere Auf- Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundesbehörden ein gaben sowie die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

Art. 20 c. Baubeginn Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden wenn: a. alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind; b. die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist; c. die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.

Art. 21 Andere bewil- Andere Vorhaben, die bewilligungspflichtig sind, werden nach dem ligungspflichtige Vorhaben Recht und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.

Art. 22 Unterhalt Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, einschliesslich die zeitgemässe Ausstattung.

IV. Schutz der Werkanlagen

Art. 23 Grundsatz 1 Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von Anlagen des Linthwerkes haben alles zu unterlassen, was diese schädigen kann.

2 Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts-

sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung des ent- standenen Schadens zu dulden.

Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk AS 2003

Art. 24 Bewilligungen 1 Bewilligungspflichtig sind:

a. die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitenkanälen; b. das Verlegen von Leitungen; c. das Einleiten von Abwasser; d. das Erstellen von Bauten und Anlagen näher als 5 m von Anlagen des Linthwerkes; e. das Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linth- werkes.

2 Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilli-

gungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.

3 Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen

von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendigen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerks.

4 Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn

Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung verstossen wird.

5 Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren Ent-

scheide können an die Linthkommission weitergezogen werden.

Art. 25 Konzessionen 1 Konzessionspflichtig sind:

a. die Entnahme von Wasser über 50 l/min; b. die Entnahme von Wärme; c. die Entnahme von Kies und Sand aus Anlagen des Linth- werkes sowie aus dem Deltabereich von Walensee und Zürich- see (Obersee); d. die Bootsstationierung.

2 Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fach-

stellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an die Regierung des Vereinbarungskantons der gelegenen Sache wei- tergezogen werden.

3 Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der

Linthkommission.

Art. 26 Gebühren 1 Für Bewilligungen und Konzessionen werden Verwaltungs-, Benützungs- und Konzessionsgebühren erhoben.

Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk AS 2003

2 Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der konzes-

sionierten Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und der Dauer der Konzession bemessen.

V. Finanzhaushalt

Art. 27 Deckung des Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch: Finanzbedarfs a. das Vermögen und dessen Erträgnisse; b. die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren; c. die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.

Art. 28 Beiträge der Reichen die Einnahmen gemäss Art. 27 lit. a. und b. für einen aus- Vereinbarungs- kantone geglichenen Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinbarungskan- tone nach Abzug der Bundesbeiträge folgende Beiträge: Kanton Glarus 25 % Kanton Schwyz 15 % Kanton St. Gallen 50 % Kanton Zürich 10 %

VI. Schlussbestimmungen

Art. 29 Vermögensnach- Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Linthwerk folge die Aktiven und Passiven der eidgenössischen Linthunternehmung.

Art. 30 Rechtsgültigkeit Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.

Art. 31 Kündigung Der Kanton Zürich kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende, erstmals im Jahre

2011 auf den 31. Dezember 2016 kündigen. Mit dem Austritt aus der

Interkantonalen Vereinbarung verzichtet der Kanton Zürich auf jeg- liche Ansprüche am Linthwerk. Gleichzeitig ist der Kanton Zürich von der Pflicht zur Leistung von künftigen finanziellen Beiträgen befreit. Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt, so wird

Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk AS 2003

dessen Kostenanteil prozentual zur bisherigen Belastung auf die verbleibenden Vereinbarungskantone aufgeteilt.

Art. 32 Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bun-

desrat das Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung in Kraft setzt.

2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die

Organe des Linthwerks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verein- barung nach neuem Recht bestellt sind.

Beitritte Kanton Datum des Beitrittes Inkrafttreten

Zürich 25. März 2002 1. Januar 2004 Schwyz 25. April 2001 1. Januar 2004 Glarus 5. Mai 2002 1. Januar 2004 St. Gallen 22. September 2002 1. Januar 2004