AS 2003 3083
Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
vom 21. März 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 108 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20022, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Mit diesem Gesetz sollen Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen so-
wie der Zugang zu Wohneigentum gefördert werden.
2 Insbesondere sollen die Interessen von Familien, allein erziehenden Personen,
Menschen mit Behinderungen, bedürftigen älteren Menschen und Personen in Aus- bildung berücksichtigt werden.
Art. 2 Wohnraumförderung
1 Der Bund fördert den Bau, die Erneuerung und den Erwerb preisgünstigen Wohn-
raums sowie die Tätigkeit von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
2 Er unterstützt innovative Bau- und Wohnformen sowie die Siedlungserneuerung.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für alle Arten von Wohnraum, namentlich für Miet- und Eigen-
tumswohnungen und Einfamilienhäuser.
2 Es gilt nicht für Zweit- und Ferienwohnungen.
Art. 4 Begriffe
1 Als Wohnraum gelten alle ständig dem Wohnen dienenden Räume.
2 Als Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus gelten die Träger des ge-
meinnützigen Wohnungsbaus, ihre Dachorganisationen, Emissionszentralen sowie Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und andere Institutionen, die sich der Förde- rung von preisgünstigem Wohnraum widmen.
SR 842
2001-0522 3083
Wohnraumförderungsgesetz AS 2003
3 Als gemeinnützig gilt eine Tätigkeit, welche nicht gewinnstrebig ist und der De- ckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum dient.
Art. 5 Förderungsgrundsätze Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass: a. mit Ressourcen wie Boden und Energie haushälterisch umgegangen wird; b. die bauliche Qualität und der Gebrauchswert des Wohnraums hoch sind; c. der Wohnraum und die unmittelbare Umgebung den Bedürfnissen von Fa- milien, Kindern und Jugendlichen, älteren Menschen und Menschen mit Be- hinderungen entsprechen; d. eine ausgewogene soziale Durchmischung der Bewohnerschaft ermöglicht wird.
Art. 6 Bedarf und Prioritäten
1 Die Förderung richtet sich im Rahmen der bewilligten Kredite nach dem ausge-
wiesenen Bedarf an preisgünstigem Wohnraum.
2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann nach den
Bedürfnissen des Wohnungsmarktes Prioritäten festlegen.
Art. 7 Erneuerung von bestehendem Wohnraum Der Bundesrat legt die besonderen Bedingungen fest, unter denen Bundeshilfe für die Erneuerung von bestehendem Wohnraum gewährt wird.
Art. 8 Kostenlimiten
1 Für die Erstellung, die Erneuerung und den Erwerb von Wohnraum sind Kosten-
limiten zu beachten. Nebenräume werden angemessen berücksichtigt.
2 Das Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt) legt die Kostenlimiten fest.
Art. 9 Auskunftspflicht
1 Personen, die Bundeshilfe beantragen oder empfangen, haben nach Artikel 11 Ab-
sätze 2 und 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903 (Subventionsgesetz) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Wird die Auskunftspflicht verletzt, so gelangen die verwaltungsrechtlichen Sank- tionen nach Artikel 40 des Subventionsgesetzes zur Anwendung.
3 SR 616.1
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2. Abschnitt: Preisgünstige Mietwohnungen
Art. 10 Grundsatz Der Bund fördert das Angebot an Mietwohnungen zu günstigen Mietzinsen für wirt- schaftlich oder sozial benachteiligte Personen.
Art. 11 Instrumente Zur Förderung werden eingesetzt: a. zinslose oder zinsgünstige Darlehen; b. Bürgschaften.
Art. 12 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen
1 Das Bundesamt kann den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Bau-
rechtsberechtigten von Mietwohnungen Darlehen ausrichten, wenn: a. die Eigentümerin oder der Eigentümer über Eigenkapital in einer bestimm- ten Höhe verfügt; b. die Mietzinse in der Regel für die ganze Liegenschaft auf Grund der Kosten festgelegt werden.
2 Für die Darlehen wird eine Zinsbefreiung oder eine Zinsvergünstigung gewährt,
wenn: a. das Einkommen und das Vermögen der Mieterinnen und Mieter bestimmte Grenzen nicht überschreiten; b. die Mietwohnungen angemessen belegt werden.
3 Der Bundesrat bestimmt:
a. die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals; b. die anrechenbaren Liegenschaftskosten; c. die massgebenden Einkommens- und Vermögensgrenzen der Mieterinnen und Mieter; d. die minimale Anzahl Bewohnerinnen und Bewohner für die verschiedenen Wohnungstypen.
4 Die Darlehen sind grundpfändlich sicherzustellen.
5 Sie sind zu amortisieren.
Art. 13 Nebenkosten Die Nebenkosten können der Mieterschaft gesondert in Rechnung gestellt werden.
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Art. 14 Weitergabe der Zinsvergünstigung Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Baurechtsberechtigten sind ver- pflichtet, die auf Grund von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen erzielte Reduk- tion der Liegenschaftskosten durch Ermässigung der Mietzinse an die Mieterschaft weiterzugeben.
Art. 15 Überprüfung der Voraussetzungen für die Zinsvergünstigung
1 Die zuständigen Stellen überprüfen die Einhaltung der massgebenden Einkom-
mens-, Vermögens- und Belegungsvorschriften.
2 Die Mieterinnen und Mieter haben ihnen die entsprechenden Auskünfte zu ertei-
len.
Art. 16 Bemessung der Darlehen
1 Die Darlehen werden nach der Wohnungsgrösse als Pauschalbeträge festgelegt.
2 Das Bundesamt legt die Höhe der Pauschalbeträge fest.
3 Bei bestehendem Wohnraum wird auf den Umfang der Erneuerung abgestellt. Als
Obergrenze gelten die Pauschalbeträge nach Absatz 1.
Art. 17 Bemessung der Zinsvergünstigung 1 Die Zinsvergünstigung für die Darlehen ist so zu bemessen, dass die angestrebte Mietzinsverbilligung erreicht wird.
2 Das Bundesamt kann den Zinssatz der Wirtschaftslage und der allgemeinen Ein-
kommensentwicklung anpassen.
Art. 18 Bürgschaften
1 Das Bundesamt kann nachrangige Hypothekardarlehen verbürgen, wenn die Ei-
gentümerin oder der Eigentümer über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe ver- fügt.
2 Der Mietzins wird auf Grund der Liegenschaftskosten festgelegt.
Art. 19 Dauer der Bundeshilfe
1 Die Bundeshilfe wird für höchstens 25 Jahre gewährt.
2 Wird die Zinsvergünstigung für die Darlehen während längerer Zeit nicht mehr be- ansprucht, so kann das Bundesamt verlangen, dass innert angemessener Frist eine Umfinanzierung vorgenommen und die Bundeshilfe beendet wird.
3 Auf Gesuch hin kann mit Zustimmung des Bundesamtes die Bundeshilfe vorzeitig
beendet werden, sofern die Darlehen zurückbezahlt sind und die Bundesbürgschaft abgelöst worden ist.
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Art. 20 Zweckerhaltung
1 Während der Dauer der Bundeshilfe darf der geförderte Wohnraum nur für Wohn-
zwecke verwendet werden (Zweckentfremdungsverbot).
2 Zur Sicherung der Zweckerhaltung hat der Bund während dieser Zeit ein Kaufs-
und Vorkaufsrecht in der Höhe des jeweiligen Ertragswertes, der bei zweckentspre- chender Vermietung erzielt werden kann.
3 Das Zweckentfremdungsverbot sowie das damit verbundene Kaufs- und Vorkaufs-
recht sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzu- merken.
4 Kaufs- und Vorkaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisatio-
nen des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden.
Art. 21 Zwangsverwertung Mit der Zwangsverwertung eines geförderten Mietobjektes wird die Bundeshilfe be- endet.
3. Abschnitt: Preisgünstiges Wohneigentum
Art. 22 Grundsatz Der Bund fördert den Bau, die Erneuerung und den Erwerb von preisgünstigem Wohneigentum.
Art. 23 Instrumente Zur Förderung werden eingesetzt: a. zinslose oder zinsgünstige Darlehen; b. Rückbürgschaften.
Art. 24 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen
1 Das Bundesamt kann für Wohneigentum grundpfändlich sicherzustellende Darle-
hen ausrichten.
2 Die Darlehen werden als Pauschalbeträge gewährt.
3 Sie sind zu amortisieren.
4 Das Bundesamt legt die Höhe der Pauschalbeträge fest.
Art. 25 Bemessung der Zinsvergünstigung
1 Die Zinsvergünstigung für die Darlehen ist so zu bemessen, dass die Wohnkosten
für die angesprochenen Bewohnergruppen wesentlich verbilligt werden.
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2 Das Bundesamt kann den Zinssatz der Wirtschaftslage und der allgemeinen Ein-
kommensentwicklung anpassen.
Art. 26 Rückbürgschaften
1 Das Bundesamt kann Rückbürgschaften eingehen für Bürgschaften von Hypothe-
kar-Bürgschaftseinrichtungen, wenn damit die Finanzierung preisgünstigen Wohn- eigentums sichergestellt wird.
2 Verbürgt die Hypothekar-Bürgschaftseinrichtung zusätzlich Vorschüsse, so er-
streckt sich die Rückbürgschaft auch auf diese.
3 Der Bundesrat regelt die angemessene Verteilung der Risiken zwischen den
Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und dem Bund.
Art. 27 Empfängerinnen und Empfänger der Bundeshilfe
1 Die Bundeshilfe wird den Eigentümerinnen und Eigentümern der Objekte ausge-
richtet.
2 Den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichgestellt sind Inhaberinnen und In-
haber von sonstigen dinglichen oder persönlichen Rechten, die eigentumsähnliche Wohnansprüche begründen.
Art. 28 Voraussetzungen für die Bundeshilfe
1 Darlehen oder Rückbürgschaften werden gewährt, wenn:
a. die Eigentümerin oder der Eigentümer über Eigenkapital in einer bestimm- ten Höhe verfügt; b. er oder sie ein Einkommen hat, das die Verzinsung und die Amortisation der Hypothekardarlehen gewährleistet; c. das Objekt in der Regel dem Eigenbedarf dient und angemessen belegt wird; d. das Vermögen der Eigentümerin oder des Eigentümers eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
2 Zusätzlich darf bei der Ausrichtung von Darlehen das Einkommen eine bestimmte
Grenze nicht überschreiten.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt insbesondere fest:
a. die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals; b. die Mindestbelegung; c. die Einkommens- und Vermögensobergrenze; d. die Voraussetzungen, unter welchen ausnahmsweise eine Vermietung des Objektes gestattet ist.
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Art. 29 Überprüfung der Voraussetzungen für die Zinsvergünstigung
1 Die zuständigen Stellen überprüfen die Einhaltung der massgebenden Einkom-
mens-, Vermögens- und Belegungsvorschriften.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben ihnen die entsprechenden Auskünfte
zu erteilen.
Art. 30 Dauer der Bundeshilfe
1 Die Bundeshilfe wird für höchstens 25 Jahre gewährt.
2 Auf Gesuch hin kann mit Zustimmung des Bundesamtes die Bundeshilfe vorzeitig
beendet werden, sofern das Darlehen zurückbezahlt und die Rückbürgschaft abge- löst worden ist.
Art. 31 Zweckerhaltung
1 Gefördertes
Wohneigentum darf während der Dauer der Hilfe nur zu Wohn- zwecken verwendet werden.
2 ZurSicherung der Zweckerhaltung werden im Grundbuch ein Zweckentfrem-
dungsverbot und eine Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigen- tumsbeschränkungen angemerkt.
Art. 32 Zwangsverwertung Mit der Zwangsverwertung eines geförderten Eigentumsobjektes wird die Bundes- hilfe beendet.
4. Abschnitt: Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
Art. 33 Grundsatz
1 Der Bund fördert zur Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum die
Tätigkeit von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Mindestanforderungen die geförderten Organisa-
tionen hinsichtlich Zweckbestimmung, Zwecksicherung, Geschäftsführung, Rech- nungslegung und Statuten erfüllen müssen.
Art. 34 Instrumente Zur Förderung werden eingesetzt: a. Bürgschaften für Anleihensobligationen gemeinnütziger Emissionszentralen; b. Rückbürgschaften für Nachgangshypotheken; c. zinslose oder zinsgünstige Darlehen; d. Kapitalbeteiligungen.
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Art. 35 Bürgschaften Das Bundesamt kann Anleihensobligationen gemeinnütziger Emissionszentralen verbürgen, wenn diese mit den so beschafften Finanzmitteln Darlehen zur Förderung von preisgünstigem Wohnraum ausrichten an: a. Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus; b. gemeinnützig organisierte Zusammenschlüsse von Eigentümerinnen und Eigentümern, welche die Vorschriften nach Artikel 28 Absatz 1 erfüllen.
Art. 36 Rückbürgschaften
1 Das Bundesamt kann Rückbürgschaften eingehen für Bürgschaften von Hypothe-
kar-Bürgschaftseinrichtungen, wenn damit die Finanzierung preisgünstiger Miet- wohnungen von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus sichergestellt wird.
2 Rückbürgschaften werden gewährt, wenn die Träger des gemeinnützigen Woh-
nungsbaus über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe verfügen.
3 Der Bundesrat regelt die angemessene Verteilung der Risiken zwischen den
Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und dem Bund und legt die Höhe des erfor- derlichen Eigenkapitals fest.
Art. 37 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen an Dachorganisationen
1 Das Bundesamt kann Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
Finanzmittel zur Verfügung stellen, damit diese Dachorganisationen gemeinnützigen Bauträgern, die preisgünstigen Wohnraum erstellen oder erneuern, zinslose oder zinsgünstige Darlehen ausrichten können.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 38 Kapitalbeteiligungen Das Bundesamt kann sich in Ausnahmefällen am Kapital von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus beteiligen.
Art. 39 Kontrolle 1 Das Bundesamt kontrolliert regelmässig die Tätigkeit der Dachorganisationen, der Emissionszentralen, der Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen sowie der anderen Institutionen. 2 Diese sind verpflichtet, dem Bundesamt Bericht zu erstatten, insbesondere über die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit.
Art. 40 Ausserordentliche Beendigung der Förderung Erfüllt eine Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus wesentliche Anforde- rungen nicht mehr, so wird die Förderung ihrer Tätigkeit eingestellt.
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5. Abschnitt: Forschung
Art. 41 Förderung der Forschung
1 Das Bundesamt kann im Rahmen der bewilligten Kredite die Forschung im Be-
reich des Wohnungswesens fördern. Diese soll insbesondere dazu dienen, die Markttransparenz zu erhöhen sowie Grundlagen für eine Verbesserung des Wohn- raumangebots und des Wohnumfelds zu erarbeiten.
2 Das Bundesamt kann:
a. geeigneten Institutionen und Fachleuten Studienaufträge erteilen; b. sich finanziell an Forschungsprojekten beteiligen; c. exemplarische Projekte mit innovativem und nachhaltigem Charakter för- dern.
3 Es kann mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.
Art. 42 Auskunftspflicht
1 Soweit es für die Forschung erforderlich ist und keine überwiegenden privaten
oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, sind natürliche und juristische Perso- nen des privaten oder öffentlichen Rechts verpflichtet, innert angemessener Frist wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskünfte zu erteilen.
2 Bei der Wissensbeschaffung achtet das Bundesamt darauf, dass den zur Auskunft
Verpflichteten möglichst geringe Umtriebe entstehen.
6. Abschnitt: Finanzierung und Gebühren
Art. 43 Bereitstellung der Mittel Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss zeitlich befristete Verpflichtungskredite für: a. zinslose und zinsgünstige Darlehen nach den Artikeln 11 Buchstabe a,
23 Buchstabe a und 34 Buchstabe c sowie Kapitalbeteiligungen nach Arti-
kel 34 Buchstabe d; b. Bürgschaften und Rückbürgschaften nach den Artikeln 11 Buchstabe b,
23 Buchstabe b sowie 34 Buchstaben a und b.
Art. 44 Gebühren
1 Für Verfügungen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz können Gebühren er-
hoben werden.
2 Der Bundesrat regelt die Gebührenansätze.
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Art. 45 Gebührenfreiheit
1 Anmerkungen im Grundbuch nach diesem Gesetz sowie deren Änderungen sind
gebührenfrei.
2 Für Auszüge aus dem Grundbuch und dem Handelsregister, die das Bundesamt zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, dürfen keine Gebühren erhoben werden.
7. Abschnitt: Vollzug
Art. 46 Zuständigkeiten
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Das Bundesamt ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut.
3 Es koordiniert und harmonisiert den Vollzug mit der Tätigkeit von Kantonen, Ge- meinden und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
Art. 47 Übertragung von Vollzugsaufgaben; Leistungsaufträge
1 Das Bundesamt kann Dachorganisationen, Emissionszentralen, Hypothekar-Bürg-
schaftseinrichtungen und anderen geeigneten Institutionen Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes übertragen.
2 Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.
3 In den Leistungsaufträgen werden festgelegt:
a. Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Beauftragten zu erbringen sind; b. die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung.
Art. 48 Evaluation Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach die- sem Gesetz. Das Departement erstattet nach Abschluss der Evaluation dem Bundes- rat Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
Art. 49 Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen
1 Der Bundesrat bestellt die Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen
(Kommission). Er wählt deren Mitglieder; dabei achtet er auf eine paritätische Ver- tretung der interessierten Kreise.
2 Die Kommission:
a. berät den Bundesrat in Fragen des Wohnungswesens; b. verfolgt die Auswirkungen dieses Gesetzes; c. beobachtet die Entwicklung des Wohnungsmarktes;
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d. unterbreitet dem Bundesrat und dem Departement Vorschläge für Gesetzes- änderungen und für die Vollzugstätigkeit.
3 Das Sekretariat der Kommission wird durch das Bundesamt geführt.
Art. 50 Datenschutz
1 Das Bundesamt betreibt zur Überprüfung des Anspruches auf Bundeshilfe ein In-
formationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe enthalten.
2 Das Bundesamt darf anderen Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden
sowie Hochschulen und Finanzinstituten nur Daten bekannt geben, die für den Voll- zug des Gesetzes notwendig sind. Die Antragsteller müssen die Notwendigkeit nachweisen. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nicht bekannt gegeben werden.
3 Die Personendaten, die nicht besonders schützenswert sind, können auch mit ei-
nem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. 4 Der Bundesrat regelt insbesondere den Betrieb des Informationssystems, die Ver- antwortung für die Datenverarbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten so- wie deren Aufbewahrungsdauer, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung und die Datensicherheit.
Art. 51 Verwaltungsrechtliche Sanktionen
1 Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder durch Vorspiegelung oder Un-
terdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so ist die Zusicherung oder Ausrichtung der Bundeshilfe zu verweigern. Bereits er- folgte Leistungen sind zurückzufordern.
2 Personen, die gegen Absatz 1 oder gegen die Artikel 37 und 38 des Subventions-
gesetzes vom 5. Oktober 19904 verstossen, können von der Gewährung von Bun- deshilfen nach diesem Gesetz oder nach anderen Erlassen des Bundes ausgeschlos- sen oder bei der Vergabe von Arbeiten des Bundes gesperrt werden.
Art. 52 Strafbestimmungen Für Vergehen, für die Erschleichung eines Vorteils und für die Strafverfolgung gel- ten die Artikel 37 - 39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905.
Art. 53 Ausserordentliche Massnahmen Ist die Empfängerin oder der Empfänger der Bundeshilfe nicht mehr in der Lage, die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, so kann das Bundesamt ganz oder teilweise auf die Rückzahlung von Darlehen verzichten und Bürgschaften unter Ausschluss seines Regressrechtes als Bürge vorzeitig honorieren, wenn damit die Risiken für den Bund insgesamt vermindert werden.
4 SR 616.1 5 SR 616.1
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8. Abschnitt: Verfahren und Rechtspflege
Art. 54 Mietzinskontrolle
1 Während der Dauer der Bundeshilfe kontrolliert das Bundesamt die Mietzinse in
den nach dem 2. Abschnitt geförderten Liegenschaften. 2 Die Mieterschaft kann jederzeit eine Überprüfung beantragen. Das Bundesamt ver- sucht, unter den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zu- stande, so erlässt das Bundesamt eine Verfügung.
3 Das Verfahren vor dem Bundesamt ist kostenlos; bei mutwilliger Prozessführung
kann die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrens- kosten verpflichtet werden.
4 Für die Überprüfung der Nebenkosten sind die Schlichtungsbehörden nach dem
Obligationenrecht6 zuständig.
Art. 55 Gesuchsbehandlung durch beauftragte Dritte Werden Gesuche nach den Artikeln 24, 26, 36 und 37 durch beauftragte Dritte be- handelt, so richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Subventionsge- setzes vom 5. Oktober 19907.
Art. 56 Rechtsschutz
1 Verfügungen von Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen, Dachorganisationen und
anderen Institutionen unterliegen der Beschwerde an das Bundesamt.
2 Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes unterliegen der Be-
schwerde an die Rekurskommission EVD.
3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 57 Streitigkeiten aus Leistungsaufträgen Über Streitigkeiten aus Leistungsaufträgen zwischen dem Bundesamt und den Be- auftragten entscheidet die Rekurskommission EVD als Schiedskommission.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Das Bundesgesetz vom 19. März 19658 über Massnahmen zur Förderung des
Wohnungsbaus.
6 SR 220 7 SR 616.1 8 AS 1966 433, 1970 891, 1973 448 1116, 1977 2249, 1991 362, 1992 288
Wohnraumförderungsgesetz AS 2003
2. Der Bundesbeschluss vom 11. März 19719 über die zusätzliche Finanzierung
des Wohnungsbaus.
Art. 59 Übergangsbestimmungen
1 Gesuche, die auf Grund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom
4. Oktober 197410 (WEG) eingereicht wurden und für die vor dem Inkrafttreten die- ses Gesetzes keine Verfügung über die Zusicherung von Bundeshilfe erlassen wur- de, werden nach neuem Recht behandelt.
2 Die Bundeshilfe nach diesem Gesetz kann auf Gesuch hin auch für Wohnungen
mit Baubeginn ab dem 1. Januar 2003 gewährt werden. 3 Für Forschungsaufträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt das WEG.
4 Die Eidgenössische Wohnbaukommission nach Artikel 55 WEG wird mit Inkraft-
treten dieses Gesetzes ersetzt durch die Eidgenössische Kommission für Woh- nungswesen gemäss Artikel 49 dieses Gesetzes. 5 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes finden die Vorschriften über die Mietzinskon- trolle gemäss Artikel 54 auch für Streitigkeiten Anwendung, die nach dem WEG be- urteilt werden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits hängige Streitigkeiten über Nebenkosten werden vom Bundesamt beurteilt.
6 Der Bund kann Bürgschaften, die er gestützt auf das WEG für Mietliegenschaften
gewährt hat, im Rahmen von finanziellen Sanierungen vorzeitig honorieren und auf das Regressrecht als Bürge verzichten, wenn: a. der Verzicht für den Bund die Risiken insgesamt reduziert; b. weitere beteiligte Gläubiger einen wesentlichen Forderungsverzicht leisten; c. die Eigentümerin oder der Eigentümer neue Mittel zur Finanzierung ein- setzt.
Art. 60 Altrechtlich gewährte Darlehen Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verwaltet das Bundesamt die Darlehen, die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 7. Oktober 194711 über Wohnungsfürsorge für Bun- despersonal gewährt wurden.
9 AS 1971 347 10 SR 843; AS 2003 3098 11 BS 10 964; AS 1958 93
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Art. 61 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 21. März 2003 Nationalrat, 21. März 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2003 unbenützt abge-
laufen.12
2 Es wird auf den 1. Oktober 2003 in Kraft gesetzt.
19. August 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
12 BBl 2003 2869
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