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AS 2003 3224

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (mit Prot.)

Übersetzung1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Abgeschlossen am 30. Oktober 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Februar 2002

Der Schweizerische Bundesrat und das Ministerkabinett der Ukraine nachstehend die Vertragsparteien genannt, im Bestreben, die Personen- und Güter- beförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern: haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen, die vom oder ins Staatsgebiet der einen Vertragspartei oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1. Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person,

die entweder in der Schweiz oder in der Ukraine gemäss den in diesem Staat gelten- den Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.

2. Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem

Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, die für die Be- förderung a) von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen, b) von Gütern zugelassen sind.

3. Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jedes Dokument, das gemäss dem Gesetz

der Vertragsparteien rechtlich verlangt wird und das den Zugang zum, den Transit durch und das Fahren im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei erlaubt.

4. Der Begriff «Pendelverkehr» bezeichnet die touristischen Beförderungsfahrten,

wobei im Voraus zusammengefasste Personengruppen an einem gemeinsamen Be- stimmungspunkt abgesetzt werden, die dann bei einer späteren Fahrt, die vom glei-

SR 0.741.619.767

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 3224).

3224 2002-1488

Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr auf der Strasse. AS 2003

chen Unternehmen ausgeführt wird, wieder an ihren gemeinsamen Ausgangspunkt zurückgebracht werden.

Art. 3 Personenbeförderungen

1. Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraus-

setzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen: a) die Beförderung von gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Landes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen), oder die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer wieder ver- lässt, oder b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei an einen Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zuge- lassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden – vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden, oder – vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b dieses Artikels genannten Bedingungen in den Vertragsstaat, in dem sie auf- genommen werden, befördert worden sind und jetzt in ein anderes Land befördert werden, oder – eingeladen werden, sich in das Gebiet der anderen Vertagspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Rei- senden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde, c) Transitfahrten durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.

2. Die Personentransporte, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausge-

führt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen: – die Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit durch das Staatsgebiet der einen Vertragspartei oder ins Staatsgebiet der andern Vertragspartei, oder – die Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden. 3. Bei den unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Beförderungen ist ein Kontrollpapier mit- zuführen.

4. Andere als die unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Beförderungen sind nach Mass-

gabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr auf der Strasse. AS 2003

Art. 4 Güterbeförderungen Unter der Voraussetzung einer Bewilligung ist jeder Unternehmer einer Vertrags- partei berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Staats- gebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern: a) zwischen einem Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, oder b) vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat ins Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, oder c) im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.

Art. 5 Anwendung des nationalen Rechts In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei die Bestimmungen der dort geltenden Gesetze und Vorschriften, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.

Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen Die Unternehmer einer Vertragspartei sind nicht berechtigt, zwischen zwei Orten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Personen- und Güterbeförderungen durch- zuführen. Die in Artikel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezüglich Sonderregelungen einführen.

Art. 7 Widerhandlungen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Bestim-

mungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.

2. Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Staatsgebiet der anderen

Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder der dort geltenden Gesetze und Vorschriften über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt ha- ben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Mass- nahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahr- zeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind: a) Vorwarnung; b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförde- rungen auf dem Staatsgebiet der Vertragspartei, in der die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.

3. Die Behörde, die eine solche Massnahme gemäss Absatz 2 getroffen hat, unter-

richtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.

4. Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht von den

Gerichten oder den zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet sol- che Widerhandlungen begangen wurden, gegenüber Zuwiderhandelnden ergriffen werden können.

Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr auf der Strasse. AS 2003

Art. 8 Zuständige Behörden Die Vertragsparteien geben gegenseitig die zuständigen Organe bekannt, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind; diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem Protokoll2 vereinbart, das gleichzeitig mit dem Abkommen erstellt wird und das integrierender Bestandteil davon ist.

Art. 10 Gemischte Kommission

1. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommis-

sion, die auf die Behandlung von Fragen betreffend den Vollzug dieses Abkommens spezialisiert ist.

2. Diese Kommission ist für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 er-

wähnten Protokolls zuständig, unter Berücksichtigung der Grundsätze dieses Ab- kommens.

3. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser

Gemischten Kommission verlangen; diese tritt einmal jährlich abwechselnd auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.

Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein

1. Dem Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das

Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch den Ver- trag vom 29. März 19233 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet mit der Schweiz verbunden ist. 2. Die Schweiz verpflichtet sich, der ukrainischen Seite jede Kündigung des oben- erwähnten Vertrages mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zu melden.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer 1. Dieses Abkommen tritt ab dem Datum der letzten Mitteilung in Kraft, mit der die Erfüllung der Vorschriften bekannt gegeben wird, die aufgrund der nationalen Be- stimmungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Verträge er- forderlich sind.

2. Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspar-

tei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Ab- kommen am ersten Tag des folgenden Jahres ausser Kraft.

2 Dieses Protokoll wird in der AS nicht veröffentlicht.

3 SR 0.631.112.514

Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr auf der Strasse. AS 2003

Geschehen zu Kiev, am 30. Oktober 2000, in zwei Originalausfertigungen in franzö- sischer und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten die- ses Abkommen unterzeichnet.

Für den Für das Schweizerischen Bundesrat: Ministerkabinett der Ukraine: Joseph Deiss Leonid Dokil

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