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AS 2003 3233

Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Änderung vom 23. Juni 2003

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne verordnet:

I Die Verordnung vom 8. Mai 19951 über die Zulassung zur Eidgenössischen Techni- schen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Zulassungen

1. Abschnitt: Zulassung zum Bachelor-Studium ohne Prüfung

Art. 2 Einleitungssatz Maturitätsausweise aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berechtigen, unter Vorbehalt von Arti- kel 16 Absatz 3, zur Zulassung ohne Prüfung, wenn: ...

Art. 3 Hochschuldiplome Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelors, eines Masters oder eines Diploms einer anderen in- oder ausländischen Hochschule, die der ETHL entspricht, werden ohne Prüfung ins erste Semester des Bachelor-Studiums zugelassen.

Art. 4 Gültigkeit der Aufnahmeprüfung der ETHZ Wer an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) eine Prüfung zur Aufnahme ins erste Semester bestanden hat, wird ohne Prüfung ins erste Seme- ster des Bachelor-Studiums jeder Sektion der ETHL zugelassen.

1 SR 414.110.422.3

2003-1604 3233

Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2003

Gliederungstitel vor Art. 9

4. Abschnitt:

Zulassung zu einem höheren Semester des Bachelor- oder Master-Studiums

Art. 9 Abs. 4 4 Der Übertritt in eine andere Abteilung nach Abbruch der Prüfungen oder Nichtbe- stehen ist nur einmal möglich. Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre entscheidet nach Anhörung der beiden betroffenen Abteilungsvorstehenden, in wel- chem Semester der oder die Studierende das Studium fortsetzen, oder von vorne an beginnen, darf.

Art. 10 Aufnahme von Studierenden aus anderen Hochschulen 1 Studierende aus einer anderen Hochschule, die ihre Studien an der ETHL fortset- zen möchten, müssen nachweisen: a. dass sie ausreichende Sprachkenntnisse besitzen; b. dass sie die Kenntnisse besitzen, die im betreffenden Semester an der sie in- teressierenden Abteilung nach dem Studien- und Prüfungsplan vorausgesetzt werden; c. dass sie berechtigt sind, ihr Studium an der vorher besuchten Hochschule fortzusetzen.

2 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre kann nach Anhörung der

Abteilungsvorstehenden von diesen Studierenden verlangen, dass sie eine Ergän- zungsprüfung ablegen oder dass sie innert vorgeschriebener Frist zusätzliche Kre- diteinheiten erwerben.

Art. 11 Zulassung zum Master-Studium

1 Die Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelor-Titels einer ETH werden zum

Master-Studium in der entsprechenden Abteilung der ETHL zugelassen. 2 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre entscheidet über eine Zulas- sung zum Master-Studium in einer anderen Abteilung.

3 Wer über einen Bachelor-Titel von 180 Krediteinheiten ECTS (European Credit

Transfer and Accumulation System) verfügt oder einen gleichwertigen Ausbildungs- abschluss einer anderen in- oder ausländischen Hochschule nachweisen kann, kann durch Entscheid des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin für Lehre zum Ma- ster-Studium zugelassen werden.

4 In den nach den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fällen kann der Vizepräsident

bzw. die Vizepräsidentin für Lehre nach Anhörung der Abteilungsvorstehenden von den Studierenden verlangen, dass sie eine Ergänzungsprüfung ablegen oder dass sie vor Beginn oder spätestens bis Ende des ersten Jahres des Master-Studiums zusätzli- che, dem Studienplan entsprechende Krediteinheiten erwerben.

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Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2003

5 Die Zulassung von Inhabern und Inhaberinnen eines Bachelor-Titels einer Hoch-

schule, mit der die ETHL ein Abkommen abgeschlossen hat, wird durch dieses Ab- kommen geregelt.

Art. 12 Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1

1 Der Dekan bzw. die Dekanin für die akademischen Ressourcen kann Personen, die

Lehrveranstaltungen besuchen wollen, ohne einen akademischen Titel zu erwerben, als Hörer bzw. als Hörerinen zulassen.

Art. 15 Zeitpunkt des Studienbeginns Das Bachelor- oder Masterstudium kann nur am Anfang eines Semesters aufge- nommen werden. Die Zulassung ins erste Semester ist nur im Herbst möglich.

Art. 25 Abs. 1 erster Satz und 2

1 Kandidatinnen und Kandidaten, die für die Zulassung ins erste Semester des

Bachelor-Studiums eine Aufnahmeprüfung ablegen müssen, können zu den Kursen für Spezielle Mathematik zugelassen werden. … 2 Wer als Inhaber bzw. Inhaberin eines ausländischen Maturitätsausweises nach Ar- tikel 5 Buchstabe c die Abschlussprüfung der Kurse für Spezielle Mathematik be- standen hat, ist von den Aufnahmeprüfungen in den mathematisch- naturwissen- schaftlichen Fächern befreit.

Art. 26 Aufnahmekommission 1 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Aufnahmekommission für das Bachelor- und Masterstudium.

2 Er kann der Kommission die Kompetenz übertragen, Entscheide nach der vorlie-

genden Verordnung zu treffen.

Art. 28a Übergangsbestimmungen 1 Studierende, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung die Abteilung in- folge Nichtbestehens oder Prüfungsabbruchs bereits einmal gewechselt haben, sind zu einem einzigen Abteilungswechsel gemäss Artikel 9 Absatz 4.berechtigt. 2 Die Bestimmungen des 4. Abschnitts sind analog für die Zulassung zu einem höhe- ren Semester des Diplomstudiums der ETHL anwendbar.

3 Für die Studierenden einer ETH wird der Erwerb von 60 Krediteinheiten während

des dritten Studienjahres mit dem Erwerb eines Bachelor-Titels gleichgesetzt.

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Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2003

II

1 Diese Änderung tritt, mit Ausnahme von Absatz 2 am 1. Juli 2003 in Kraft.

2 Artikel 11 tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

23. Juni 2003 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für den Bereich Lehre: Marcel Jufer

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