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AS 2003 3237

AS 2003 3237

Allgemeine Verordnung über die Studienkontrolle an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Verordnung über die Studienkontrolle an der ETHL)

Änderung vom 23. Juni 2003

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne verordnet:

I Die Verordnung vom 10. August 19991 über die Studienkontrolle an der ETHL wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 5a Abschnitt 2a: Bestimmungen über das Bachelor- und Masterstudium

Art. 5a Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen von Abschnitt 2a gelten für die Studierenden sämtlicher Ab-

teilungen der ETHL, die: a. das erste Studienjahr ab dem akademischen Jahr 2003–2004 antreten oder wiederholen; b. das vierte Studienjahr ab dem akademischen Jahr 2004–2005 antreten oder wiederholen.

2 Artikel 5c gilt an Stelle von Artikel 5 Absatz 2, Buchstabe a und Artikel 23.

Art. 5b Bachelorstudium

1 Diein Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Studierenden sind der

Bachelor-Studienordnung unterstellt; diese umfasst: a. eine Basisstufe von 60 Krediteinheiten ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System); b. einen Bachelor-Studiengang von 120 Krediteinheiten ECTS. 2 Sie erhalten den Bachelortitel, wenn sie 180 Krediteinheiten ECTS erreicht haben.

1 SR 414.132.2

2003-1605 3237

Verordnung über die Studienkontrolle an der ETHL AS 2003

Art. 5c Basisstufe

1 Die Basisstufe gilt als bestanden, wenn die für die Zulassung zum Bachelor-

Studiengang erforderlichen 60 Krediteinheiten erreicht sind. 2 Krediteinheiten werden verliehen, wenn der oder die Studierende in den geprüften Fächerblöcken allgemeine Durchschnittsnoten von mindestens 4 erzielt hat.

3 Die Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle können zusätzliche besondere

(siehe Art. 23. Abs. 2) Bedingungen vorsehen. 4 Die Basisstufe dauert in der Regel ein Jahr. Studierende, welche die notwendigen Krediteinheiten nicht innerhalb von zwei Jahren erworben haben, haben die Basis- stufe der ETHL definitiv nicht bestanden. Erststudienjahre, welche vor dem akade- mischen Jahr 2003–2004 absolviert wurden, werden in die Berechnung dieser Frist einbezogen.

Art. 5d Masterstudium

1 Die in Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Studierenden sind der

Master-Studienordnung unterstellt; diese umfasst: a. einen Master-Studiengang; b. eine praktische Masterarbeit.

2 Je nach Abteilung müssen im Laufe des Masterstudiums 90 Krediteinheiten ECTS

während eineinhalb Studienjahren oder 120 Krediteinheiten ECTS während zwei Studienjahren erzielt werden.

3 Für die Zulassung zum Master-Studiengang ab dem Wintersemester 2004 wird der

Erwerb von mindestens 60 Krediteinheiten während des 3. Studienjahres im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b vorausgesetzt.

4 Der Mastertitel wird den Studierenden verliehen, welche die notwendigen Kre-

diteinheiten erreicht haben und deren praktische Masterarbeit angenommen wurde.

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 3–5 Prüfungssitzungen, Anmeldung

3 Er gibt die Anmeldefrist für die Prüfungen bekannt.

4 Die Anmeldungen für die einzelnen Prüfungen einer Session sind zehn Tage vor

Beginn der entsprechenden Session definitiv; sobald sie definitiv sind, können sie von den Studierenden nicht mehr geändert werden.

5 Gültig sind nur die Ergebnisse von Prüfungen, zu denen sich die Studierenden

definitiv angemeldet hatten.

Verordnung über die Studienkontrolle an der ETHL AS 2003

Art. 40 Abs. 3

3 Der oder die Diplomierte ist befugt, einen der nachstehenden Titel zu tragen:

im Bauingenieurwesen Bauingenieurin oder Bauingenieur (Dipl. Bau-Ing. ETH) im Umweltingenieurwesen Dipl. Umweltingenieurin oder Umweltingenieur (Dipl. Umwelt-Ing. ETH) Im Maschineningenieurwesen Maschineningenieurin oder Maschineningenieur (Dipl. Masch.-Ing. ETH) in Mikrotechnik Ingenieurin oder Ingenieur für Mikrotechnik (Dipl. Mikrotech.-Ing. ETH) in Elektrotechnik Elektroingenieurin oder Elektroingenieur (Dipl. El.-Ing. ETH) im Gebiet Kommunikationssystemingenieurin oder -ingenieur Kommunikationssysteme (Dipl. Kom.-Syst.-Ing. ETH) in Physik Physikingenieurin oder Physikingenieur (Dipl. Phys.-Ing. ETH) in Chemie Chemieingenieurin oder Chemieingenieur (Dipl. Chem.-Ing. ETH) Chemikerin oder Chemiker (Dipl. Chem. ETH) in Mathematik Mathematikingenieurin oder Mathematikingenieur (Dipl. Math.-Ing. ETH) Mathematikerin oder Mathematiker (Dipl. Math. ETH) in Informatik Informatikingenieurin oder Informatikingenieur (Dipl. Informatik-Ing. ETH) Im Gebiet Werkstoffe Werkstoffingenieurin oder Werkstoffingenieur (Dipl.Werkstoff-Ing. ETH) in Architektur Architektin oder Architekt (Dipl. Arch. ETH)

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2003 Betrifft nur den französischen Text.

Verordnung über die Studienkontrolle an der ETHL AS 2003

III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

23. Juni 2003 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für den Bereich Lehre: Marcel Jufer

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