AS 2003 3373
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 3. September 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 126 Absatz 4 und 127 Absatz 3 wird der Ausdruck «Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS» durch den Ausdruck «Eidgenössische Fahrzeugkontrolle» ersetzt.
Art. 75 Abs. 5
5 Im Einvernehmen mit den Kantonen, der zuständigen Behörde im Eidgenössischen
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und der Eidgenössi- schen Oberzolldirektion legt das ASTRA den Inhalt des Prüfungsberichts fest und erlässt Weisungen über das Ausfüllen des Prüfungsberichtes.
Art. 120 Abs. 1
1 Wird ein Fahrzeug oder Anhänger in einem anderen Kanton zum Verkehr zugelas-
sen, so sendet die Zulassungsbehörde den annullierten Fahrzeugausweis und die Bestätigung über den Einzug und die Vernichtung der Kontrollschilder an die aus- stellende Behörde des früheren Standortkantons zurück.
Art. 121 Aufgehoben
1 SR 741.51
2002-2779 3373
Verkehrszulassungsverordnung AS 2003
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
3. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz