AS 2003 3388
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich
vom 3. September 2003
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt fest, nach welchem Modell Ausbildung und Prüfungen an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Fakultät) durchgeführt werden.
Art. 2 Geltungsbereich und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden der Human- und Zahnmedizin
für das erste Studienjahr.
2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der
AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.
2. Abschnitt: Inhalte und Aufbau des Studiums
Art. 3 Studieninhalte Das erste Studienjahr vermittelt die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der human- und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin und nimmt einen ersten Bezug auf die Grundlagen des Arztberufs.
SR 811.112.243
3388 2003-1236
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2003
Art. 4 Kern- und Mantelstudium
1 Das Studium besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.
2 Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbil-
dungsveranstaltungen.
3 Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, die den
Studierenden im Rahmen des Studienganges zur Auswahl angeboten werden (Wahl- pflichtfächer).
3. Abschnitt: Prüfungs- und Promotionsordnung
Art. 5 Überprüfung der Leistungen der Studierenden
1 Die Leistung der Studierenden wird während und am Ende des ersten Studienjah-
res in insgesamt vier Einzelprüfungen überprüft.
2 In jeder Einzelprüfung können mehrere Teilprüfungen durchgeführt werden.
3 Die Zulassung zu den Einzelprüfungen am Ende des Studienjahres erfolgt unab-
hängig vom Ergebnis der während des Studienjahres durchgeführten Einzelprüfun- gen.
Art. 6 Kreditpunktesystem und Promotion 1 Wer eine Einzelprüfung erfolgreich absolviert hat, erhält die Gesamtzahl der dafür vorgesehenen Kreditpunkte. 2 Das erste Studienjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 60 Kreditpunkte erreicht worden sind.
Art. 7 Wiederholung und Fortsetzung von Prüfungen
1 Die Prüfung des ersten Studienjahres kann einmal wiederholt werden.
2 Studierende, die während des Studienjahres durchgeführte Einzelprüfungen oder
am Ende des Studienjahres durchgeführte Einzelprüfungen nicht erfolgreich abge- schlossen haben, müssen nur die nichtbestandenen Einzelprüfungen wiederholen. 3 Die Fakultät bietet vor Beginn des zweiten Studienjahres die Möglichkeit an, die theoretischen Einzelprüfungen zu wiederholen. Diese Möglichkeit steht auch Stu- dierenden offen, die theoretische Einzelprüfungen während des Studienjahres und am Ende des Studienjahres aus wichtigen Gründen nicht absolvieren konnten.
Art. 8 Promotion Voraussetzung für den Übertritt in das zweite Studienjahr ist der erfolgreiche Abschluss des ersten Studienjahres.
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4. Abschnitt: Allgemeines Prüfungsverfahren
Art. 9 Information der Studierenden Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt: a. eine Übersicht über die für die einzelnen Einzelprüfungen massgebenden Lerninhalte; b. die von der Fakultät für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und allfälligen ausbildungsbegleitenden Tests; c. das Angebot der Wahlpflichtfächer; d. die Voraussetzungen für die Erteilung von Kreditpunkten; e. das in den einzelnen Teilprüfungen angewendete Beurteilungsverfahren; f. den Zeitpunkt der Teilprüfungen; g. den Zeitpunkt der für die Wiederholung oder Beendigung vorbehaltenen Prüfungen vor Beginn des neuen Studienjahres nach Artikel 7 Absatz 2; h. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Einzelprüfungen; i. die Gewichtung der in einer Einzelprüfung enthaltenen Teilprüfungen; j. die Voraussetzung für die Kompensation der Leistungen von Teilprüfungen innerhalb eine Einzelprüfung.
Art. 10 Zulassungsvoraussetzungen
1 Wer die Prüfungen ablegen will, muss sich nach dem von der AMV festgelegten
Verfahren zu den Prüfungen anmelden.
2 Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer die von der Fakultät für obligatorisch
erklärten Ausbildungsveranstaltungen des Kern- und Mantelstudiums und die allfäl- lig vorgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat.
3 Die Fakultät meldet dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinal-
prüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 2 nicht genügen.
4 Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Prüfungszulassung oder den Entzug
einer bereits erteilten Zulassungsbewilligung.
Art. 11 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung
1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der
Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeich- net die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.
2 Für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein
Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
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3 Bei den mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein
Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Die prakti- schen Prüfungen werden von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsitzenden stichprobenweise beaufsichtigt.
Art. 12 Bekanntgabe der Prüfungsresultate 1 Die Fakultät teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsresul- tate mit.
2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis der Prüfung den
Studierenden nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.
Art. 13 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtli- chen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder her- kömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.
Art. 14 Beschwerdeverfahren Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 46 AMV und den Artikeln 19 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 18773 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bun- desgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren.
5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen
Art. 15 Gebühren Die Prüfungsgebühr beträgt 140 Franken.
Art. 16 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19845 über Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.
3 SR 811.11 4 SR 172.021 5 SR 811.112.11
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6. Abschnitt: Auswertung und Änderung des Modells
Art. 17 Auswertung Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.
Art. 18 Bekanntgabe von Änderungen Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Dieses Modell gilt für Studierende des ersten Studienjahres ab 2003/2004.
2 Die erste Vorprüfung für Human- und Zahnmedizin nach bisherigem Recht wird
letztmals im Jahr 2004 durchgeführt. 3 Die Fakultät kann auf Gesuch der betroffenen Studierenden hin, wenn diese bis im Jahr 2004 die erste Vorprüfung für Human- und Zahnmedizin nicht bestanden haben, aber noch keinen endgültigen Misserfolg erlitten haben, Teile der nach dem bisherigen Recht absolvierten Ausbildung für anrechenbar erklären.
Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
3. September 2003 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin