AS 2003 3431
Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt (mit Anlagen)
Notenaustausch vom 27. Januar 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt
In Kraft getreten am 27. Januar 2003
Originaltext Botschaft Bern, den 27. Januar 2003 des Fürstentums Liechtenstein
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Depar- tement für auswärtige Angelegenheiten seine Hochachtung und beehrt sich, dem Departement den Empfang seiner Note vom 27. Januar 2003 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die folgende Angelegenheit zu unterbrei- ten: Aufgrund der Zugehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein zum Europäischen Wirt- schaftsraum1 (EWR) und aufgrund des für das Fürstentum Liechtenstein ab dem 1. Januar 2002 geltenden EWR-Rechts im Bereich Zivilluftfahrt, insbesondere An- hang XIII, Kap. VI, Ziff. ii)–vi) des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum, und der damit einhergehenden Notwendigkeit eines eigenen Luftfahr- trechts in Liechtenstein, schlägt der Schweizerische Bundesrat – unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche – der Regierung des Fürsten- tums Liechtenstein vor, dass der Notenwechsel vom 25. Januar 19502 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Luftfahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden aufgehoben und durch den nach- stehenden Notenaustausch ersetzt wird:
SR 0.748.095.14
1 BBl 1992 IV 1
2 AS 1973 973
2002-2159 3431
Zusammenarbeit im Bereich der Zivilluftfahrt. Notenaustausch mit Liechtenstein AS 2003
I Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt sich damit einverstanden, dass die Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung im Gebiete des Fürsten- tums Liechtenstein durch die zuständigen schweizerischen Behörden erfolgt, soweit nicht aufgrund der Zugehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum EWR-Recht gilt und daraus verbindlich eine liechtensteinische Zu- ständigkeit erwächst. Die mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Erlasse sind in Anlage I, die in Liechtenstein anwendbaren Staatsverträge in Anlage II angeführt. Ergänzungen und Änderungen der Anlagen werden dem Fürstentum Liechtenstein analog zum üblichen Verfahren im Rahmen der Bereinigung der Anlagen zum Vertrag vom 29. März 19233 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet mit- geteilt, nachdem über deren Aufnahme in die Anlagen (ebenfalls im Rahmen des üblichen Bereinigungsverfahrens zu den Anlagen) Einvernehmen erzielt worden ist. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein sorgt ihrerseits für die Kundmachung im Landesgesetzblatt. Die Anlagen bilden Bestandteil dieser Vereinbarung. Die gemäss anwendbarem schweizerischen Recht einer eidgenössischen Behörde vorbehaltenen Aufgaben bestehen vor allem in:
1. der technischen Begutachtung von Flugplatzprojekten und dem Erlass von
Vorschriften für die Bodenorganisation;
2. der Eintragung liechtensteinischer Luftfahrzeuge in das beim schweizeri-
schen Bundesamt für Zivilluftfahrt geführte liechtensteinische Luftfahrzeu- gregister und in das schweizerische Luftfahrzeugbuch;
3. der technischen Kontrolle und der Bescheinigung der Lufttüchtigkeit liech-
tensteinischer Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugzubehörs;
4. der flugpolizeilichen Überwachung des liechtensteinischen Flugwesens in
Verbindung mit den örtlichen Organen der Flugpolizei;
5. der Anordnung administrativer, flugpolizeilicher Massnahmen;
6. der Anzeige strafrechtlich zu verfolgender Verstösse gegen Vorschriften der
Flugpolizei an die liechtensteinischen Strafbehörden, wobei für das Verfah- ren die Bestimmungen in den Artikeln 27–32 des schweizerisch-liechten- steinischen Zollanschlussvertrags vom 29. März 1923 zu beachten sind;
7. der administrativen Untersuchung und der technischen Auswertung von
Flugunfällen und Störungen.
3 SR 0.631.112.514
Zusammenarbeit im Bereich der Zivilluftfahrt. Notenaustausch mit Liechtenstein AS 2003
II Für eine möglichst klare Abgrenzung der gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus der Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein für die zuständigen liechtensteinischen und eidgenössi- schen Behörden ergeben, ist Folgendes vereinbart worden:
1. Soweit die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung eine Verleihung von
Hoheitsrechten vorsieht (Konzession für die gewerbsmässige Beförderung durch regelmässige Luftverkehrslinien, Konzession für Anlage und Betrieb von dem öffentlichen Verkehr dienenden Flugplätzen), ist die Regierung des Fürstentums Liechtenstein endgültige Verleihungsbehörde. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein wird sich indessen mit der eidgenössischen Verleihungsbehörde in Verbindung setzen und von einer Konzessionsertei- lung Abstand nehmen, wenn die Voraussetzungen zur Konzessionierung von der eidgenössischen Verleihungsbehörde als nicht gegeben bezeichnet wer- den. Die mögliche wirtschaftliche Beeinträchtigung schweizerischer Flug- platz- oder Luftverkehrsunternehmungen gibt der eidgenössischen Verlei- hungsbehörde keinen Anlass, die Konzessionserteilung nicht zu empfehlen.
2. Die zuständigen eidgenössischen Behörden sind dagegen befugt, in allen
denjenigen Fällen, in welchen die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung die Erteilung von Polizeibewilligungen oder die Abgabe von Ausweisen vor- sieht, mit den liechtensteinischen Bewerbern direkt zu verkehren und ihnen Bewilligungen zu erteilen oder Ausweise auszustellen. In allen Fragen, die das öffentliche Interesse berühren (z.B. Bewilligung von Privatflugplätzen, Bewilligung von Flugtagen und dgl.), wird die Bewilligung nur erteilt oder verlängert oder ein Ausweis ausgestellt, wenn die zuständigen liechtensteini- schen Behörden ihre Zustimmung erteilt haben. Über das konkrete jeweilige Vorgehen setzen sich die zuständigen Behörden ins Einvernehmen.
3. Wo die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung richterliche Verfügungen oder
eine Beurteilung durch Strafgerichte vorsieht, gelten für das Verfahren die in den Artikeln 27–32 des schweizerisch-liechtensteinischen Zollanschlussver- trags enthaltenen Bestimmungen.
4. Die liechtensteinischen Luftfahrzeuge werden in das beim schweizerischen
Bundesamt für Zivilluftfahrt geführte liechtensteinische Luftfahrzeugregister aufgenommen und tragen schweizerische Immatrikulationszeichen. Sie wer- den jedoch nach den jeweilen geltenden Vorschriften des schweizerischen Bundesamtes für Zivilluftfahrt mit dem liechtensteinischen Wappen verse- hen.
5. Wo die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung den Abschluss von Haft-
pflichtversicherungen bei einer in der Schweiz für diesen Geschäftszweig zugelassenen Versicherungsunternehmung vorschreibt, gilt diese Bedingung auch für die Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein.
Zusammenarbeit im Bereich der Zivilluftfahrt. Notenaustausch mit Liechtenstein AS 2003
6. Die zuständigen eidgenössischen Behörden sind ermächtigt, in allen Fragen
der Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung direkt mit der fürstlichen Regierung oder für polizeiliche Angelegenheiten von unterge- ordneter Bedeutung direkt mit der Landespolizei des Fürstentums Liechten- stein zu verkehren.
III Die Schweiz führt im Auftrag des Fürstentums Liechtenstein Verwaltungsaufgaben durch, die sich aus der Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Europäischen Wirtschaftsraum ergeben. Die Einzelheiten werden in entsprechenden Verwaltungs- vereinbarungen zwischen den zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden geregelt.
IV Der Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung des Überfluges liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andere Staatsluftfahr- zeuge vom 1./9. Mai 20004 bleibt ungeachtet des Ausserkrafttretens des Notenaus- tausches vom 25. Januar 1950 weiterhin in Kraft. Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die Antwortnote des Fürstentums Liechtenstein eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, wel- che mit der Antwortnote des Fürstentums Liechtenstein in Kraft tritt. Änderungen können im gegenseitigen Einverständnis jederzeit vereinbart werden. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch die- sen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Botschaft beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Ange- legenheiten das Einverständnis der zuständigen liechtensteinischen Behörden mit der vorstehenden Note bekannt zu geben. Die Note des Departements und die vor- liegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, welche am 27. Januar 2003 in Kraft tritt. Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeich- neten Hochachtung zu versichern.
4 SR 0.748.095.141