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AS 2003 3617

Verordnung der Bundesversammlung über ihre Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen und zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten (Verordnung über parlamentarische Delegationen, VpDel)

Verordnung der Bundesversammlung über ihre Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen und zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten (Verordnung über parlamentarische Delegationen, VpDel)

vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 60 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021, nach Einsicht in den Bericht der Aussenpolitischen Kommission des Ständerates vom 23. Januar 20032 und nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Mai 20033, beschliesst:

Art. 1 Ständige Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen Die Bundesversammlung ist in folgenden internationalen parlamentarischen Ver- sammlungen durch ständige Delegationen vertreten: a. Interparlamentarische Union (IPU); b. Parlamentarische Versammlung des Europarats (PV-ER); c. Parlamentarischer Ausschuss der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA); d. Internationale Versammlung der Parlamentarier französischer Sprache (APF); e. Parlamentarische Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zu- sammenarbeit in Europa (PV-OSZE); f. Parlamentarische Versammlung des nordatlantischen Verteidigungsbündnis- ses (PV-NATO), in der sie den Status eines assoziierten Mitglieds hat.

Art. 2 Ständige Delegation zur Pflege der Beziehungen mit dem Europäischen Parlament Die Delegation in den parlamentarischen Ausschüssen der EFTA pflegt auch die Beziehungen der Bundesversammlung mit dem Europäischen Parlament.

SR 171.117

2003-0660 3617

Verordnung über parlamentarische Delegationen AS 2003

Art. 3 Ständige Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten

1 Die Bundesversammlung pflegt mit ständigen Delegationen besondere Beziehun-

gen zu Parlamenten anderer Staaten.

2 Die Auswahl der Staaten geschieht nach folgenden Kriterien:

a. geografische Nähe zur Schweiz; b. gemeinsame Interessen; c. besondere politische, wirtschaftliche, historische oder kulturelle Gemein- samkeiten; d. politische und wirtschaftliche Bedeutung der Partnerländer in ihrer Region.

3 Die Koordinationskonferenz setzt die Delegationen zur Pflege der Beziehungen

mit Parlamenten anderer Staaten ein.

Art. 4 Nicht ständige Delegationen

1 Die Bundesversammlung entsendet nicht ständige Delegationen:

a. in weitere internationale parlamentarische Institutionen und Konferenzen; b. zur Pflege von bilateralen Kontakten mit Parlamenten von Drittstaaten.

2 Die nicht ständigen Delegationen werden eingesetzt:

a. von der Koordinationskonferenz, wenn die Delegation aus vier oder mehr Mitgliedern besteht; b. von den Präsidentinnen oder Präsidenten der beiden Räte, wenn die Delega- tion aus weniger als vier Mitgliedern besteht.

Art. 5 Zusammensetzung

1 Die ständigen Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen

setzen sich wie folgt zusammen: a. IPU: aus fünf Mitgliedern des Nationalrates und drei Mitgliedern des Stän- derates; b. PV-ER: aus vier Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden vier Mitgliedes des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt; c. Parlamentarischer Ausschuss der EFTA: aus drei Mitgliedern des National- rates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt; d. APF: aus drei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Stän- derates; als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt; die Delegation besteht aus- schliesslich aus Parlamentarierinnen und Parlamentariern französischer Sprache;

Verordnung über parlamentarische Delegationen AS 2003

e. PV-OSZE: aus drei Mitgliedern des Nationalrates und drei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden ein Mitglied des Nationalrates und ein Mitglied des Ständerates bestimmt; f. PV-NATO: aus zwei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden ein Mitglied des Nationalrates und ein Mitglied des Ständerates bestimmt; die Delegation besteht in der Regel aus den Präsidentinnen oder den Präsidenten und den Vizepräsiden- tinnen oder den Vizepräsidenten der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte; als Ersatzmitglieder werden in der Regel die Altpräsidentinnen oder die Altpräsidenten dieser Kommissionen bestimmt.

2 Die ständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer

Staaten setzen sich zusammen aus drei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates. Als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Natio- nalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt. Bei der Bestellung der Delegationen werden die Sprachkenntnisse der Delegationsmitglieder berücksich- tigt.

Art. 6 Organisation 1 Die Delegationen konstituieren sich selbst. Sie bestimmen für die Dauer von zwei Jahren eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

2 Sofern Ersatzmitglieder vorgesehen sind, können sich Delegationsmitglieder nur

durch diese vertreten lassen. Ersatzmitglieder können sich nicht vertreten lassen.

3 Bei der EFTA-Delegation sind Ad-hoc-Vertretungen möglich, sofern eine Teil-

nahme von mindestens zwei Mitgliedern sonst nicht erreicht werden kann.

4 Die Delegationen entscheiden mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.

Art. 7 Aufgaben

1 Die ständigen Delegationen in den internationalen parlamentarischen Versamm-

lungen nehmen im Auftrag der Bundesversammlung an den Tätigkeiten dieser Versammlungen teil. Sie halten sich an die Reglemente und die Praxis der jeweili- gen internationalen parlamentarischen Versammlung.

2 Die ständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer

Staaten treffen sich periodisch mit den Delegationen ihrer Partnerländer. Sie über- mitteln Empfehlungen, die an diesen Treffen erarbeitet werden, an die Bundesver- sammlung zur Kenntnisnahme. Sie nehmen Rücksicht auf die in den Parlamenten ihrer Partnerländer geltenden Bestimmungen und auf die übliche Praxis für die Pflege der Beziehungen mit anderen Ländern.

Art. 8 Berichterstattung

1 Die ständigen Delegationen in den internationalen parlamentarischen Versamm-

lungen erstatten den Räten jährlich schriftlich Bericht über die wesentlichen Ele- mente ihrer Tätigkeit.

Verordnung über parlamentarische Delegationen AS 2003

2 Die ständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer

Staaten erstatten den Räten mindestens einmal pro Legislaturperiode schriftlich Bericht über die wesentlichen Elemente ihrer Tätigkeit. 3 Über die Aktivitäten von nicht ständigen Delegationen erstellen die Parlaments- dienste jährlich im Auftrag der Koordinationskonferenz einen zusammenfassenden Bericht an die Räte.

Art. 9 Beiträge In den Fällen, in welchen die Mitgliedschaft der Schweiz in einer internationalen parlamentarischen Versammlung einen Mitgliederbeitrag erfordert, wird dieser durch den Bund entrichtet.

Art. 10 Mandat beim Europarat Das Mandat in der Delegation bei der Parlamentarischen Versammlung des Europa- rates beginnt und endet mit dem Amtsjahr des Europarates. Für Delegationsmitglie- der, die aus der Bundesversammlung ausscheiden, endet das Mandat spätestens am Ende der nächsten Session der Parlamentarischen Versammlung.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1. Bundesbeschluss vom 24. Juni 19764 über die Delegation der Bundesver-

sammlung beim Europarat;

2. Bundesbeschluss vom 19. Dezember 19865 über die Delegation der Bundes-

versammlung bei der Interparlamentarischen Union;

3. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19896 über die schweizerische Gruppe der

Internationalen Versammlung der Parlamentarier französischer Sprache.

4 AS 1976 1960, 1991 2156 5 AS 1987 23 6 AS 1989 1972

Verordnung über parlamentarische Delegationen AS 2003

Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.

Ständerat, 3. Oktober 2003 Nationalrat, 3. Oktober 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Verordnung über parlamentarische Delegationen AS 2003

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