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AS 2003 3701

Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission

Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-Gebührenverordnung, EBK-GebV)

Änderung vom 26. September 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die EBK-Gebührenverordnung vom 2. Dezember 19961 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 23 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 8. November 19342 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz),

Art. 11 Abs. 2 und 3

2 Die Spruchgebühren werden im Rahmen der Ansätze nach Artikel 12 festgelegt.

Die Schreibgebühren sind in den Spruchgebühren enthalten.

3 Aufgehoben

Art. 12 Gebühren für Verwaltungsverfahren

1 Die Bankenkommission erhebt für ihre Verfügungen in Anwendung des Banken-

gesetzes vom 8. November 1934, des Börsengesetzes vom 24. März 19953, des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 19304 und des Anlagefondsgesetzes vom 18. März

19945 Spruchgebühren in folgender Höhe:

a. von Banken, Pfandbriefzentralen, Effektenhändlern und Gemeinschaftsein- richtungen:

1. bis zu 50 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Auf-

nahme der Geschäftstätigkeit,

2. 2000–20 000 Franken für den Entscheid über eine zusätzliche Bewilli-

gung,

3. 2000–20 000 Franken für den Entzug einer Bewilligung,

2003-1037 3701

EBK-Gebührenverordnung AS 2003

4. bis zu 20 000 Franken für die Zustimmung zum Wechsel der Revisi-

onsstelle,

5. bis zu 30 000 Franken je Partei für andere Verfügungen,

6. bis zu 10 000 Franken für den Entscheid über die Änderung von Statu-

ten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen; b. von Revisionsstellen:

1. 2000–20 000 Franken für den Entscheid über die Anerkennung,

2. 2000–20 000 Franken für den Entzug der Anerkennung,

3. bis zu 30 000 Franken je Partei für andere Verfügungen;

c. von Börsen und börsenähnlichen Einrichtungen:

1. bis zu 30 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Auf-

nahme der Geschäftstätigkeit,

2. bis zu 20 000 Franken für den Entzug einer Bewilligung,

3. bis zu 20 000 Franken für die Zustimmung zum Wechsel der Revi-

sionsstelle,

4. bis zu 30 000 Franken je Partei für andere Verfügungen,

5. bis zu 10 000 Franken für den Entscheid über die Änderung von Statu-

ten und Reglementen; d. von Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungen: bis zu 20 000 Franken für ihre Verfügungen nach Artikel 3 Absatz 5 des Bankengesetzes vom 8. November 1934; e. von Anbieterinnen und Anbietern, Zielgesellschaften sowie Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungen: bis zu 30 000 Franken für ihre Verfügun- gen in Anwendung des 4. und 5. Abschnittes des Börsengesetzes vom 24. März 1995; f. von Fondsleitungen, Depotbanken, Vertretern und Vertriebsträgern:

1. bis zu 30 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Auf-

nahme der Geschäftstätigkeit als Fondsleitung oder Depotbank,

2. 2000–20 000 Franken pro Einzelfonds oder Segment für den Entscheid

über die Genehmigung des Fondsreglements,

3. 1000–10 000 Franken pro Einzelfonds oder Segment für den Entscheid

über die Änderung des Fondsreglements,

4. 1000–10 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Auf-

nahme der Geschäftstätigkeit als Vertreter eines ausländischen Anla- gefonds, sofern der Vertreter weder eine Bank noch ein Effektenhändler noch eine Versicherung noch eine Fondsleitung ist,

5. 2000–20 000 Franken pro Einzelfonds oder Segment für den Entscheid

über die Bewilligung zum gewerbsmässigen Anbieten oder Vertreiben der Anteile eines ausländischen Anlagefonds,

6. bis zu 10 000 Franken pro Einzelfonds oder Segment für die Feststel-

lung der Gesetzeskonformität der Änderungen des Fondsreglements

EBK-Gebührenverordnung AS 2003

oder der Statuten sowie des Prospekts eines ausländischen Anlage- fonds,

7. 1000–10 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Auf-

nahme der Geschäftstätigkeit als Vertriebsträger,

8. 500–5000 Franken für den Entscheid über die Genehmigung der

Ernennung von Schätzungsexperten für Immobilienfonds,

9. 2000–20 000 Franken für den Entzug einer Bewilligung,

10. bis zu 30 000 Franken je Partei für andere Verfügungen;

g. von Banken, Effektenhändlern, Fondsleitungen und anderen Gesellschaften sowie deren Kundinnen und Kunden: bis zu 10 000 Franken je Partei für Verfügungen bei Amtshilfeverfahren; h. von natürlichen oder juristischen Personen: bis zu 30 000 Franken je Partei für den Entscheid über eine Zwangsunterstellung unter ein Aufsichtsgesetz.

2 In besonders komplexen Verfahren können Spruchgebühren erhoben werden,

welche über die Ansätze nach Absatz 1 hinausgehen. Diese Gebühren richten sich nach Artikel 14. 3 Wer ein Verfahren nach Absatz 1 veranlasst oder Partei eines Verfahrens ist, kann gebührenpflichtig werden, auch wenn das Verfahren in der Sache selbst zu keiner Verfügung führt oder das Verfahren eingestellt wird. Auf Verlangen wird eine Kostenverfügung erlassen. Es gelten die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2.

Art. 13 Gebühren für besonderen Aufsichtsaufwand

1 Die Bankenkommission erhebt Gebühren für besonderen Aufsichtsaufwand, insbe-

sondere für: a. direkte Aufsichtshandlungen und Vor-Ort-Kontrollen; b. Bewilligungen und Überprüfungen institutsspezifischer Risikoaggregations- methoden; c. Qualitätskontrollen der Revisionsstellen.

2 Diese Gebühren richten sich nach Artikel 14.

Art. 14 Gebühren nach Zeitaufwand und Auslagenersatz

1 Der Stundenansatz für die Gebühren nach Zeitaufwand beträgt je nach Funktions-

stufe des ausführenden Personals 100–400 Franken.

2 Zusätzlich zur Gebühr nach Zeitaufwand können besondere Auslagen, namentlich

Kosten für den Beizug von Expertinnen und Experten, die Anfertigung von Gut- achten sowie Reisen, in Rechnung gestellt werden.

EBK-Gebührenverordnung AS 2003

Art. 15 Gebühren für Dienstleistungen

1 Die Bankenkommission erhebt Gebühren, wenn sie auf Anfrage folgende Leis-

tungen erbringt: a. Bescheinigungen, schriftliche Stellungnahmen und Rechtsauskünfte; b. die Begleitung ausländischer Bank- und Finanzmarktaufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz gemäss Artikel 23septies Absatz 5 zweiter Satz des Bankengesetzes vom 8. November 1934 und gemäss Artikel 38a Absatz 5 zweiter Satz des Börsengesetzes vom 24. März 19956.

2 Diese Gebühren werden nach Artikel 14 berechnet.

3 Die Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden entrichten keine Gebühr.

Art. 16 Auskunft über Gebühren

1 Die Bankenkommission erteilt den Gebührenpflichtigen auf Anfrage Auskunft

über die voraussichtlichen Abgaben, Gebühren und Verfahrenskosten.

2 Sie unterrichtet die Gebührenpflichtigen von Amtes wegen über die zu erwar-

tenden Kosten, wo Treu und Glauben es gebieten, insbesondere bei: a. Begehren um eine Feststellungsverfügung; b. besonders aufwändigen Dienstleistungen; c. Verfahren nach Artikel 12 Absatz 3.

Art. 17 Vorschuss Die Bankenkommission kann von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Art. 22 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2003 Für die Verfahren, die bei der Inkraftsetzung der Änderung vom 26. September

2003 hängig sind, gelten die Ansätze für Spruchgebühren des alten Rechts.

Art. 23 Aufgehoben

6 SR 954.1

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II Diese Änderung tritt am 1. November 2003 in Kraft.

26. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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