AS 2003 3733
Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug
Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS)
Änderung vom 2. Oktober 2003
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Anhang 2 der Spielzeugverordnung vom 27. März 20021 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Änderung tritt am 1. November 2003 in Kraft.
2. Oktober 2003 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
1 SR 817.044.1
2003-1053 3733
Spielzeugverordnung AS 2003
Anhang 2 (Art. 3 und 7 Abs. 1, 4 und 6)
Wesentliche Sicherheitsanforderungen für Spielzeuge
I. Grundsätze
1. Benutzerinnen und Benutzer von Spielzeug sowie Dritte sind zu schützen vor
Gefahren, die: a. auf die Gestaltung, Herstellung und Zusammensetzung des Spielzeugs zurückzuführen sind; b. mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind und nicht anders ver- mieden werden können, als dass das Spielzeug in seinen wesentlichen Merkmalen verändert wird. 2. Das bei dem Gebrauch eines Spielzeugs bestehende Risiko darf der Fähigkeit der Benutzerinnen und Benutzer und gegebenenfalls ihrer Aufsichtsperson, es zu meis- tern, nicht unangemessen sein. Dies gilt insbesondere für Spielzeug, das seinen Funktionen, Abmessungen und Merkmalen entsprechend für Kinder bis zu
36 Monaten bestimmt ist.
Gegebenenfalls ist ein Mindestalter für die Benutzerinnen und Benutzer anzugeben, oder es ist sicherzustellen, dass das betreffende Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt wird.
3. Aufschriften an Spielzeugen oder ihrer Verpackung sowie die beigefügten
Gebrauchsanweisungen müssen so abgefasst sein, dass sie in wirksamer und voll- ständiger Weise die Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritte auf die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren und Möglichkeiten, solche Gefahren zu vermei- den, aufmerksam machen.
II. Besondere Anforderungen
1. Physikalische Anforderungen
a. Spielzeug, dessen Teile und Befestigungen müssen die erforderliche mecha- nische Stärke und gegebenenfalls die erforderliche Festigkeit besitzen, damit sie beim Gebrauch keine Verletzungen durch Brechen oder Verbiegen ver- ursachen können. b. Ecken, vorstehende Stellen, Seile, Kabel, Befestigungen sowie bewegliche Teile von Spielzeug sind so zu gestalten, dass die Verletzungsgefahr so gering wie möglich ist. c. Spielzeug sowie Bestandteile und ablösbare Teile von Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten müssen so beschaffen sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können.
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d. Spielzeug, Spielzeugbestandteile sowie Spielzeugumhüllungen dürfen keine Einschnürungs- oder Erstickungsgefahr entstehen lassen. e. Bei Spielzeug, das zum Tragen oder Halten eines Kindes über Wasser bestimmt ist, muss die Gefahr des Nachlassens der Schwimmfähigkeit oder des Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich sein. f. Spielzeug, das einen geschlossenen Raum bildet, muss einen Ausgang haben, der ohne weiteres von innen geöffnet werden kann. g. Spielzeug, das für die Fortbewegung bestimmt ist, muss nach Möglichkeit sichere und einfach zu betätigende Bremsvorrichtungen aufweisen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie leicht und ohne Schleudergefahr betätigt werden können. h. Spielzeug mit Abschussvorrichtungen muss so beschaffen sein, dass die Gefahr der Verletzung durch Projektile oder durch die beim Abschuss ent- standene Bewegungsenergie für die Benutzerinnen und Benutzer des Spiel- zeugs und für Dritte nicht unvertretbar gross ist. i. Spielzeug, das Heizelemente enthält, ist so herzustellen, dass: – die Höchsttemperatur aller zugänglichen Aussenflächen beim Berühren keine Verbrennungen verursacht; – allfällig entweichende Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase keine Tempe- ratur und keinen Druck erreichen können, bei denen sie zu Verbren- nungen oder anderen Körperschäden führen.
2. Entflammbarkeit
a. Spielzeug darf nur aus Stoffen zusammengesetzt sein, die: – bei direkter Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder einer ande- ren Feuerquelle nicht Feuer fangen; – schwer entflammbar sind (d.h. das Feuer muss erlöschen, sobald die externe Feuerquelle entfernt wird); – nach dem Entflammen langsam brennen und nur eine langsame Aus- breitung des Feuers ermöglichen; oder – den Verbrennungsprozess verlangsamen. Die brennbaren Stoffe nach Buchstabe a dürfen keine Brandgefahr für ande- re im Spielzeug verwendete Stoffe bilden. b. Spielzeug, das gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wie Materialien für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren, Emaillieren sowie foto- grafische und ähnliche Arbeiten enthält, darf keine Stoffe oder Zubereitun- gen enthalten, die sich entflammen, wenn die nicht entflammbaren Bestand- teile sich verflüchtigt haben. c. Spielzeug darf weder explosionsgefährlich sein noch explosionsgefährliche Elemente oder Stoffe enthalten. Speziell für Spielzeug bestimmte Zündplätt- chen sind ausgenommen.
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d. Spielzeug, insbesondere chemisches Spielzeug (Experimentierkästen und dergleichen), darf keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die: – in vermischtem Zustand durch chemische Reaktionen, durch Erhitzung oder durch Vermischung mit oxydierenden Stoffen explodieren kön- nen; oder – flüchtige und an der Luft entflammbare Verbindungen enthalten und ein entflammbares oder explosives Dampf-Luft-Gemisch bilden kön- nen.
3. Chemische Anforderungen
a. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gesundheitlich unbe- denklich ist und keine Körperschäden verursacht, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit der Haut, den Schleimhäuten oder den Augen in Berührung kommt. b. Im Umgang mit Spielzeug dürfen täglich höchstens folgende Mengen der nachstehend aufgeführten Stoffe biologisch verfügbar sein: – 0,2 µg Antimon; – 0,1 µg Arsen; – 25,0 µg Barium; – 0,6 µg Cadmium; – 0,3 µg Chrom; – 0,7 µg Blei; – 0,5 µg Quecksilber; – 5,0 µg Selen. c. Das Bundesamt kann den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung dieser Verordnung durch das Eidgenössische Departement des Innern befris- tete Weisungen über die Beschränkung der biologischen Verfügbarkeit von weiteren Stoffen erteilen, sofern sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind. Die Weisungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. d. Spielzeug oder Teile von Spielzeug dürfen nicht mehr als 5 mg/kg frei ver- fügbares Benzol enthalten. e. Spielzeug darf nachfolgend genannte Asbestfasern nicht enthalten: – Krokydolith, CAS2 Nr. 12001-28-4; – Amosit, CAS Nr. 12172-73-5; – Anthophyllit, CAS Nr. 77536-67-5; – Aktinolith, CAS Nr. 77536-66-4; – Tremolit, CAS Nr. 77536-68-6; – Chrysotil, CAS Nr. 12001-29-5.
2 CAS = Chemical Abstract System Number
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f. Spielzeug darf keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 19673 und von Artikel 3 der Richtlinie 99/45/EG vom 31. Mai 19994 in Mengen enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitlich nicht unbedenk- lich sind. Das Bundesamt kann die Verwendung von grösseren Mengen sol- cher Stoffe oder Zubereitungen gestatten, wenn dies für das Funktionieren eines Spielzeugs unentbehrlich ist. Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren. g. Die Vorschriften der Stoffverordnung vom 9. Juni 19865 bleiben vorbehal- ten.
4. Elektrische und thermische Anforderungen
a. Die Nennspannung von elektrischem Spielzeug und von jedem Spielzeugteil darf höchstens 24 Volt betragen. b. Spielzeugteile, die mit einer Elektrizitätsquelle verbunden sind oder in Berührung gelangen können, welche einen Stromschlag verursachen kann, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein. Dasselbe gilt für Kabel und andere Leiter, durch die Elektrizität in die Spielzeugteile fliessen kann. c. Elektrisches Spielzeug ist so herzustellen, dass beim Berühren der unmittel- bar zugänglichen Aussenflächen keine Verbrennungen auftreten. d. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 19976 über elektrische Niederspannungserzeugnisse.
5. Hygiene
Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass Infektions-, Krankheits- und Ansteckungsgefahren vermieden werden können.
6. Radioaktivität
Spielzeug darf keine radioaktiven Nuklide oder Stoffe in einer Form oder in Antei- len enthalten, welche die Gesundheit eines Kindes beeinträchtigen können. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19947.
3 ABl. L 196 vom 16. August 1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG vom 6. August 2001 (ABl. L 225 vom 21. August 2001, S. 1). Der Text dieser Vorschrift kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, eingesehen oder beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bzw. beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, bezogen werden. 4 ABl. L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG vom 7. August 2001 (ABl. L 226 vom 22. August 2001, S. 5). Der Text dieser Vorschrift kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, eingesehen oder beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bzw. beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, bezogen werden. 5 SR 814.013 6 SR 734.26 7 SR 814.501
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