AS 2003 3795
Abkommen zwischen der Schweiz und dem Bundesstaat Louisiana über den Austausch von Rechten und Privilegien bei der Verwendung von Führerausweisen
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweiz und dem Bundesstaat Louisiana über den Austausch von Rechten und Privilegien bei der Verwendung von Führerausweisen
Abgeschlossen am 23. April 2001 In Kraft getreten am 1. Juli 2001
Die Parteien dieses Abkommens sind das Schweizerischen Bundesamt für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, und der Bundesstaat Louisiana, vertreten durch den Officer of Motor Vehicles, Department of Public Safety, Public Safety Services (Department). Dieses gegenseitige Abkommen wird vom Department gemäss den Vollmachten in La. R.S. 32:404(F) und von der Schweiz abgeschlossen, die hiermit vereinbaren und sich hierdurch verpflichten, Führerausweise für private Personenwagen anzuerken- nen, die von der jeweils anderen Partei des Abkommens ausgestellt wurden, unter dem Vorbehalt der Einschränkungen und der Anforderungen in LAC 55, Part III, Chapter 1, Subchapter B, §§ 171 bis 181, so als seien die Bestimmung dieser Vor- schriften und Regelungen fester Bestandteil des vorliegenden Abkommens. Ein Exemplar dieser Vorschriften und Regelungen ist als Anhang A beigefügt. Jede Partei gestattet einer Person, die Inhaberin eines Führerausweises ist, der von der jeweils anderen Partei dieses Abkommens ausgestellt wurde, diesen Führeraus- weis bei Bedarf und zu den normalen Gebühren für die Ausstellung eines solchen Führerausweises und ohne von der betreffenden Person eine praktische oder schrift- liche Prüfung zu verlangen, gegen einen Führerausweis auszutauschen, der von ihrer zuständigen Stelle oder Behörde ausgestellt wird. Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien unter Wahrung einer Kündi- gungsfrist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 2001 in Kraft und bleibt ab diesem Tag ein Jahr in Kraft. Es erneuert sich automatisch, sofern nicht eine der beiden Parteien mit einer Frist von 60 Tagen, ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu kündigen. Alle Mitteilungen an das Department sind zu richten an: Kay Hodges (oder ihre/n Nachfolger/in) Assistant Secretary Louisiana Office of Motor Vehicles Department of Public Safety and Corrections Public Safety Services P.O. Box 64886 Baton Rouge, LA 70896
SR 0.741.531.933.61
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2003-1586 3795
Führerausweis. Abkommen mit Louisiana AS 2003
Mit Kopie an: General Counsel Louisiana Office of Legal Affairs Department of Public Safety and Corrections Public Safety Services P.O. Box 66614 Baton Rouge, LA 70896
Alle Mitteilungen an das Schweizerische Bundesamt für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sind zu richten an: Bundesamt für Strassen Abteilung Fahrzeuge und Verkehrszulassung CH-3003 Bern Schweiz Mit Kopie an: Den Herrn Botschafter Alfred Defago Botschaft der Schweiz
2900 Cathedral Avenue, N.W.
Washington, D.C. 20008
Für die Schweiz: Für den Bundesstaat Louisiana: Alfred Defago Kay Hodges