AS 2003 3807
Notenaustausch vom 24. September 2001/18. Juli 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Litauen betreffend die Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge mit 40 Tonnen Gesamtgewicht
Notenaustausch vom 24. September 2001/18. Juli 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Litauen betreffend die Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge mit 40 Tonnen Gesamtgewicht
In Kraft getreten am 18. Juli 2002
Übersetzung1 Aussenministerium der Republik Litauen Vilnius Vilnius, den 18. Juli 2002
Schweizerische Botschaft Sitz in Riga
Das Aussenministerium der Republik Litauen beehrt sich, der Schweizer Botschaft den Empfang der Note der Botschaft vom 24. September 2001, die wie folgt lautet, anzuzeigen:
«Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Aussenministerium der Republik Litauen folgenden Vorschlag für ein Abkommen zwischen den beiden Staaten betreffend die Erleichterung des internationalen Strassengü- tertransports im Rahmen von Drittstaatenabkommen im Landverkehr zu unterbreiten:
1. Im Hinblick darauf, dass in der Schweiz bis zum 31. Dezember 2004
das höchstzulässige tatsächliche Gesamtgewicht im beladenen Zustand für Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge 34 Tonnen für alle Verkehrsarten beträgt, räumt die Schweiz der Republik Litauen folgende Kontingente für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gesamtgewicht im beladenen Zustand 34 Tonnen überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 Tonnen beträgt, ein: a) Für das Jahr 2001 125 Bewilligungen, für das Jahr 2002
250 Bewilligungen und für die Jahre 2003 und 2004 je
350 Bewilligungen im grenzüberschreitenden Verkehr. Als grenz-
überschreitender Verkehr gilt einerseits der Transitverkehr (eine Fahrt durch schweizerisches Zollgebiet von Grenze zu Grenze ohne Auf- oder Entladung von Gütern), andererseits der Aus- und Einfuhrtransport (je eine Hin- und Rückfahrt mit Auf- oder Entla- dung von Gütern auf schweizerischem Zollgebiet), wobei bei einer Kontingentsfahrt Binnentransporte (Kabotage) ausgeschlossen sind;
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2003-0471 3807
Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge. AS 2003 Notenaustausch mit Litauen
b) Die Abgabe auf Fahrten gemäss Ziffer 1 setzt sich zusammen aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für ein Maximalgewicht von 34 Tonnen sowie einer fixen durchschnittli- chen Zusatzabgabe (DZA) für die Differenz zwischen 34 und
40 Tonnen:
Die DZA für ein Kontingent im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Ziffer 1 beträgt für die Jahre 2001 und 2002 je 25.– Fran- ken sowie für die Jahre 2003 und 2004 je 55.– Franken. Falls die Regierung der Republik Litauen dem Vorstehenden zustimmt, bil- den die vorliegende Note sowie die Antwortnote der Republik Litauen eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Republik Litauen, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt und jederzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, kündbar ist. Die Gültigkeit dieser Ver- einbarung ist bis spätestens 31. Dezember 2004 befristet. Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Aussen- ministerium der Republik Litauen ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Als Antwort darauf hat das Aussenministerium der Republik Litauen die Ehre zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Litauen die Erklärungen des Schweize- rischen Bundesrates annimmt und damit einverstanden ist, dass die Note der Schweizerischen Botschaft und die vorliegende Antwortnote darauf eine Vereinba- rung zwischen den beiden Regierungen bezüglich oben erwähnter Angelegenheit bilden soll. Das Aussenministerium der Republik Litauen bittet die Botschaft höf- lichst, den Empfang der vorliegenden Note zu bestätigen. Das Aussenministerium der Republik Litauen benützt auch seinerseits diesen Anlass, die Schweizer Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.