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AS 2003 3883

Verordnung über die Militärversicherung

Verordnung über die Militärversicherung (MVV)

Änderung vom 21. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 1

1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindes- tens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.

Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a 1 Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinterlas- senenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusam- men, so werden unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 voll angerechnet: a. die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung; die Renten der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet;

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

21. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 833.11

2003-0774 3883

Militärversicherung. V AS 2003

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