AS 2003 3883
Verordnung über die Militärversicherung
Verordnung über die Militärversicherung (MVV)
Änderung vom 21. Mai 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 1
1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindes- tens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.
Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a 1 Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinterlas- senenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusam- men, so werden unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 voll angerechnet: a. die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung; die Renten der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet;
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
21. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 833.11
2003-0774 3883
Militärversicherung. V AS 2003
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