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AS 2003 3971

Verordnung über die elektronische Kriegführung

Verordnung über die elektronische Kriegführung (VEKF)

vom 15. Oktober 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 99 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG) und Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 14 sowie Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Die elektronische Kriegführung umfasst die ständige Funkaufklärung durch die

damit betrauten Bundesstellen im VBS sowie die elektronische Kriegführung der Armee.

2 Diese Verordnung regelt:

a. den Einsatz und die Kontrolle der ständigen Funkaufklärung zugunsten der sicherheitspolitischen Führung; b. den Einsatz von Mitteln der elektronischen Kriegführung für Einsätze der Armee. c. die Zusammenarbeit der Stellen des Bundes und der Kantone als Auftragge- ber mit der EKF sowie mit der Armee. Unter der EKF sind die Abteilung Elektronische Kriegführung und andere mit der elektronischen Kriegführung betrauten Bundesstellen im VBS zu verstehen.

2. Abschnitt: Ständige Funkaufklärung

Art. 2 Voraussetzungen

1 Im Rahmen der ständigen Funkaufklärung dürfen nur aufgrund von Aufträgen

berechtigter Auftraggeber Informationen beschafft werden.

2 Funkaufklärungsaufträge dürfen ausschliesslich zur Gewinnung von sicherheits-

politisch relevanten Informationen erteilt und ausgeführt werden.

SR 510.292

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Elektronische Kriegführung AS 2003

3 Der Chef VBS entscheidet darüber, welche Auftraggeber im Rahmen der ständigen

Funkaufklärung Aufträge erteilen dürfen. Diese müssen über ausreichende Rechts- grundlagen verfügen.

Art. 3 Zusammenarbeit

1 Die Zusammenarbeit zwischen den Auftraggebern und der EKF orientiert sich am

Ziel eines technisch, betrieblich und organisatorisch wirksamen sowie rechtmässigen und effektiven Einsatzes der ständigen Funkaufklärung.

2 Die Zusammenarbeit wird durch schriftliche Rahmenvereinbarungen geregelt.

3 Für die einzelnen Funkaufklärungsaufträge schliesst der Auftraggeber mit der EKF eine schriftliche Leistungsvereinbarung ab.

4 Nachrichtendienstliche Kontakte der EKF zu ausländischen Fachstellen erfolgen

über den Strategischen Nachrichtendienst.

Art. 4 Aufgaben Im Rahmen der ständigen Funkaufklärung: a. werden Informationen durch Erfassen, Verdichten, Triagieren und Aufberei- ten elektromagnetischer Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland beschafft und an die Auftraggeber weitergeleitet; b. werden die dazu notwendigen technischen Grundlagen beschafft sowie Mes- sungen und Versuche durchgeführt; c. wird die Entwicklung der Telekommunikation verfolgt; d. kann dem Auftraggeber die Aufnahme von Funkaufklärungsobjekten zur Aufnahme in bestehende Aufträge vorgeschlagen werden; e. können Machbarkeitsstudien für neue Funkaufklärungsaufträge durchführt werden.

Art. 5 Einschränkungen und Nebenprodukte

1 Die Funkaufklärungsaufträge beziehen sich ausschliesslich auf Funkaufklärungs-

objekte im Ausland und dürfen keine inländischen Kommunikationsteilnehmer zum Gegenstand haben. 2 Die EKF löscht grundsätzlich alle unabsichtlich erfassten und erkannten Informati- onen über inländische Kommunikationsteilnehmer. Sie kann solche Informationen jedoch bearbeiten und an den betreffenden Auftraggeber weiterleiten, soweit sie der Erfüllung des Auftrages dienen. Die EKF und die Auftraggeber regeln gestützt auf ihre spezifischen Rechtsgrundlagen in Rahmenvereinbarungen die Bearbeitung und die Weiterleitung solcher Informationen.

3 Die EKF leitet an das Bundesamt für Polizei Nebenprodukte nach Artikel 99

Absatz 2bis Militärgesetz weiter. Sie vereinbart die Weiterleitung mit den berechtig- ten Empfängern.

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Elektronische Kriegführung AS 2003

Art. 6 Datenbearbeitung 1 Alle bei der Erfüllung eines Funkaufklärungsauftrags anfallenden Resultate sind an den Auftraggeber weiterzuleiten. Die Resultate können bei der EKF höchstens für die Geltungsdauer des Auftrags gespeichert bleiben.

2 Verbindungsdaten aus der Funkaufklärungstätigkeit, die der Identifikation von

Funkaufklärungsobjekten dienen, dürfen nach Bedarf bei der EKF gespeichert bleiben.

3 Die EKF informiert den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten in allgemeiner

Form über die Datensammlungen. Nicht mehr ständig benötigte technische Grund- lagen und technische Daten, inklusive Verbindungsdaten, werden dem Schweizeri- schen Bundesarchiv angeboten.

4 Die Anmeldung von Datensammlungen von Funkaufklärungsresultaten, das Aus-

kunfts- und Einsichtsrecht sowie die Archivierung richten sich nach den für die jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen.

3. Abschnitt: Elektronische Kriegführung der Armee

Art. 7 Aufgaben

1 Im Rahmen der elektronischen Kriegführung der Armee werden mittels Funkauf-

klärung Informationen durch Erfassen, Verdichten, Triagieren und Aufbereiten elektromagnetischer Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im In- und Ausland erfasst und an die Auftraggeber weitergeleitet.

2 Für die Funkaufklärung werden die notwendigen technischen Grundlagen be-

schafft und die notwendigen Messungen und Versuche durchgeführt.

3 Der Chef der Armee bestimmt die Zuständigkeiten bei der Ausbildung für die

elektronische Kriegführung.

Art. 8 Funkaufklärung bei Einsätzen zur Friedensförderung 1 Bei Einsätzen zur Friedensförderung unterstützt die Funkaufklärung im jeweiligen Nachrichtenverbund den Auftrag des Schweizer Einsatzverbandes vor Ort sowie das Mandat der internationalen Mission. Die Funkaufklärung richtet sich nach Vereinba- rungen mit den beteiligten Staaten.

2 Die zuständigen Fachstellen des Bundes unterstützen den Einsatz.

Art. 9 Funkaufklärung bei Einsätzen zur Existenzsicherung

1 Bei Einsätzen zur Existenzsicherung erfolgt die Funkaufklärung zugunsten des

jeweiligen Nachrichtenverbundes oder anderer berechtigter Auftraggeber.

2 Sie wird im Rahmen der Bewilligung des Einsatzes geregelt.

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Elektronische Kriegführung AS 2003

Art. 10 Elektronische Störung 1 Die elektronische Störung ist zurückhaltend einzusetzen, um unvermeidliche Aus- wirkungen bei konzessionierten Fernmeldebetreibern möglichst gering zu halten.

2 Über den Einsatz der elektronischen Störmittel im Friedensförderungsdienst und

über die damit verbundenen Auflagen entscheidet der Bundesrat.

3 Der Bundesrat kann zugunsten eines Existenzsicherungseinsatzes die Einschrän-

kung oder die Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs durch elektronische Störung verfügen.

4. Abschnitt:

Nutzung der Einrichtungen der EKF zu technischen Zwecken

Art. 11

1 Das Bundesamt für Kommunikation kann beim VBS zu Planungszwecken und im

Rahmen der Aufsicht über die Frequenznutzung zur Kontrolle des Frequenzspekt- rums nach Artikel 26 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19973 den Einsatz von Funkaufklärungsmitteln beantragen.

2 Die EKF kann im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten Auf-

träge zur technischen Unterstützung anderer Behörden des Bundes und der Kantone entgegennehmen. Soweit zivile Frequenzen betroffen sind, erfolgt die Frequenz- überwachung in Absprache mit dem Bundesamt für Kommunikation. Die Einsätze und die Verwendung der Funkaufklärungsresultate richten sich nach den Rechts- grundlagen der Auftraggeber.

5. Abschnitt: Sicherheit

Art. 12 Klassifizierung und Weitergabe der Funkaufklärungsresultate

1 Die EKF klassifiziert die Funkaufklärungsresultate zum Schutz der verwendeten

Aufklärungsverfahren.

2 Der Auftraggeber entscheidet über die Weitergabe an berechtigte Stellen.

Art. 13 Personen-, Informations- und Objektschutz Die EKF trifft für die Sicherstellung des Personen-, Informations- und Objektschut- zes in ihren Tätigkeitsbereichen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen.

3 SR 784.10

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Elektronische Kriegführung AS 2003

6. Abschnitt: Kontrolle der ständigen Funkaufklärung

Art. 14 Selbstkontrolle 1 Die Auftraggeber stellen die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit aller erteil- ter Funkaufklärungsaufträge sicher. Sie legen Form und Erteilung des Auftrages fest.

2 Auftraggeber und EKF schaffen die technischen und organisatorischen Vorausset-

zungen für die Kontrollen in ihren Bereichen.

Art. 15 Unabhängige Kontrollinstanz 1 Die Unabhängige Kontrollinstanz (UKI) ist eine unabhängige, verwaltungsinterne, interdepartementale Kontrollinstanz. Sie überprüft die Funkaufklärungsaufträge auf Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit. Sie berücksichtigt dabei die Prioriäten, die durch die Nachrichtenbedürfnisse der politischen Instanzen vorgegeben sind.

2 Die UKI überprüft:

a. jeden Auftrag; b. die Ergänzung von Aufträgen mit neuen Funkaufklärungsobjekten; c. die Beschaffung von Funkaufklärungsresultaten, deren Weiterleitung und deren Weiterbearbeitung beim Auftraggeber.

3 Sie kann aufgrund der Überprüfung:

a. schriftliche Empfehlungen an Auftraggeber und EKF abgeben; b. beim Departement des Auftraggebers die Einstellung von Funkaufklärungs- aufträgen beantragen, welche den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit nicht oder nicht mehr genügen, sowie Empfehlungen über die weitere Bearbeitung oder Löschung der allenfalls bereits erhobenen Resultate abgeben.

4 Sie erstattet dem Chef VBS zuhanden des Sicherheitsausschusses des Bundesrates

(SiA) jährlich Bericht. 5 Sie stellt den Schutz aller erhaltenen Informationen gemäss den für die Auftrag- geber und die EKF geltenden Regeln sicher.

Art. 16 Melde- und Auskunftpflicht

1 Die Auftraggeber melden der UKI die Erteilung jedes Funkaufklärungsauftrages

sowie dessen Einstellung. Die Auftragsdurchführung durch die EKF beginnt unab- hängig von der Aufnahme der Prüfung durch die UKI.

2 Die UKI erhält vor Ort nach Rücksprache mit dem Auftraggeber oder der EKF alle

Informationen und direkten Auskünfte betreffend die ständige Funkaufklärung. Sie erhält zudem Zutritt zu den Anlagen und Räumlichkeiten, welche für die ständige Funkaufklärung benötigt werden.

3 Einstellungsanträge und -entscheide werden dem Chef VBS zur Kenntnis gebracht.

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Elektronische Kriegführung AS 2003

Art. 17 Zusammenarbeit mit departementsinternen Kontrollorganen 1 Die UKI und die zuständigen departementsinternen Kontrollorgane tauschen Infor- mationen über Planung und Durchführung der Kontrolltätigkeit betreffend die stän- dige Funkaufklärung aus. 2 Die departementsinternen Kontrollorgane stellen der UKI ihre Resultate betreffend die ständige Funkaufklärung zur Verfügung.

Art. 18 Zusammensetzung und Wahl der UKI 1 Die UKI setzt sich aus 3–4 Mitgliedern zusammen. Sie verfügt über die notwendi- gen Fachkompetenzen im Grundrechtsschutz, in der Funkaufklärung oder der Tele- kommunikation sowie in der Sicherheitspolitik. Das VBS ist nicht mehrheitlich ver- treten und stellt nicht den Vorsitz.

2 Die Mitglieder der UKI nehmen ihre Aufgabe weisungsungebunden und persönlich

wahr. Sie müssen vor Amtsantritt eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung nach der Verordnung vom 19. Dezember 20014 über die Personensicherheitsprüfung ablegen.

3 Der Chef VBS beantragt dem SiA nach Anhörung der zuständigen Departemente

Angehörige der Bundesverwaltung zur Wahl in die UKI. Der SiA wählt die Mitglie- der für vier Jahre.

7. Abschnitt: Kosten

Art. 19 Die Vergütung der Leistungen der EKF zugunsten von Dienststellen ausserhalb des VBS kann nach Massgabe der Finanzhaushaltsgesetzgebung erfolgen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. Juni 20015 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert:

Art. 9a Funkaufklärung

1 Der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) kann im Rahmen seiner gesetzli-

chen Aufgaben und Zuständigkeiten elektromagnetische Ausstrahlungen von techni- schen Anlagen oder Telekommunikationssystemen aus dem Ausland erfassen und auswerten.

4 SR 120.4 5 SR 120.2

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Elektronische Kriegführung AS 2003

2 Elektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland dürfen nur erfasst und ausge-

wertet werden, soweit sie nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen.

3 Der DAP kann für die Durchführung der Funkaufklärung mit Dritten zusammenar-

beiten oder diese beauftragen.

4 Tätigkeiten und Aufträge im Rahmen der ständigen Funkaufklärung und ihre Kont-

rolle erfolgen nach Massgabe der Verordnung vom 15. Oktober 20036 über die elektronische Kriegführung.

Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft.

15. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 SR 510.292; AS 2003 3971

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Elektronische Kriegführung AS 2003

Anhang (Art. 4 Bst. d)

Funkaufklärungsobjekte, -resultate und Verbindungsdaten

1. Funkaufklärungsobjekte sind:

a. Funkverbindungen; b. Funkverkehr; c. Natürliche und juristische Personen; d. Adressierungselemente (insbesondere Rufnummern).

2. Resultate der Funkaufklärung sind die vom Auftraggeber verlangten Produkte

aus der Bearbeitung eines Auftrags im Rahmen der Funkaufklärung.

3. Verbindungsdaten enthalten Informationen zu den Kommunikationsumständen

und nicht zum Kommunikationsinhalt.

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