AS 2003 4007
Verordnung über die Verwaltung der Armee
Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)
Änderung vom 22. Oktober 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 108 und 112 wird der Ausdruck «Offiziersaspiranten» durch «Offi- ziersanwärter» ersetzt. In den Artikeln 122 und 124 wird der Ausdruck «Untergruppe Sanität» durch «Füh- rungsstab der Armee» ersetzt. Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Bundesamt für Betriebe des Heeres», «Untergruppe Logistik» sowie «Untergruppe Logistik im Generalstab» durch «Lo- gistikbasis der Armee» ersetzt.
Art. 2 Abs. 1 Bst. d
1 Als Rechnungsführer für die Truppen- und Fachdienstbuchhaltungen in Stäben,
Einheiten, Schulen und Kursen werden bezeichnet: d. mit Truppenbuchhalter: der Truppenbuchhalter.
Art. 4 Abs. 1
1 Als Kontrollstellen für die Truppenbuchhaltung werden bezeichnet:
a. für das Hauptquartier der Armee und die Stäbe der Grossen Verbände: die Logistikbasis der Armee b. für Truppenkörper und Formationen: der Quartiermeister oder der Chef Kommissariatsdienst des vorgesetz- ten Stabes Art. 6 und 7 Aufgehoben
1 SR 510.301
2003-1871 4007
Verwaltung der Armee. V AS 2003
Art. 10 Abs. 1
1 Die im Lehrverband Logistik ausgefertigten Musterbuchhaltungen sind für die
Führung der Truppen- und Fachdienstbuchhaltungen verbindlich.
Art. 11 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3
1 Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben:
a. Die Kommandanten von Schulen und Kursen bescheinigen die Richtigkeit der Grundlagen der Truppenbuchhaltung nach Artikel 15 und nehmen Ein- sicht in die Kassenbücher. Die Kommandanten der Grossen Verbände kön- nen ihren Stabschef damit beauftragen.
3 Der Chef der Armee erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung bei Dienst-
leistungen in der Militärverwaltung. Er stellt diese allen betroffenen Stellen zu.
Art. 16 Abs. 1
1 Temporäre Kassen werden während der Dauer eines Dienstes geführt.
Art. 22 Aufgehoben
Art. 31 Abs. 1
1 Das Kassenbuch der Dienstkasse ist während fünf Jahren nach Abschluss aufzu-
bewahren.
Art. 34 Revision im Assistenz- und im Aktivdienst Bei grösseren Truppenaufgeboten zum Assistenz- und zum Aktivdienst muss mit der Revision der Buchhaltungen sofort begonnen werden. Die Revision hat laufend zu erfolgen. Fehler und Mängel sind sofort zu beheben. Die Logistikbasis der Armee trifft im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle die dafür erforder- lichen Massnahmen.
Art. 38 Gradsoldansätze
1 Der Gradsold beträgt pro Tag:
Fr. Korpskommandant 30.— Divisionär 27.— Brigadier 25.— Oberst 23.— Oberstleutnant 20.— Major 18.— Hauptmann 16.— Oberleutnant 13.—
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Fr. Leutnant 12.— Chefadjutant 11.50 Hauptadjutant 11.50 Stabsadjutant 11.— Adjutantunteroffizier 10.— Hauptfeldweibel 9.50 Fourier 9.50 Feldweibel 9.— Oberwachtmeister 8.50 Wachtmeister 8.— Korporal 7.— Obergefreiter 6.50 Gefreiter 6.— Soldat 5.— Rekrut 4.— 2 Dienstleistungen, die der Stellung in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold.
3 Im Gradsold sind die Vergütungen für den Transport des Militärgepäcks von der
Wohnung zur Bahnstation und zurück inbegriffen.
Art. 40 Abs. 1
1 Die Soldzulage beträgt pro Tag im Praktischen Dienst:
a. 40 Franken für Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere und Adjutantunteroffiziere; b. 50 Franken für Leutnants; c. 80 Franken für Oberleutnants als Einheitskommandanten oder Führungsge- hilfen Stufe Bataillon/Abteilung; d. 80 Franken für Hautpfeldweibel, Fouriere und Adjutantunteroffiziere als Führungsgehilfen Stufe Bataillon/Abteilung/Geschwader. e. 100 Franken für Bataillonskommandanten, ihre Stellvertreter und die Chefs Einsatz.
Art. 41 Aufgehoben
Art. 43 Angestellte der Militärverwaltung
1 Folgende Berufsmilitärs, die beim Bund angestellt sind, haben keinen Anspruch
auf Gradkompetenzen: a. Höhere Stabsoffiziere; b. Angehörige der Armee, die in Berufsformationen eingeteilt sind.
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2 Die übrigen Angestellten der Militärverwaltung beziehen Gradkompetenzen nur
für jene Dienstleistungen, zu denen sie im Rahmen ihres Milizdienstes aufgeboten sind.
Art. 44 Aufgehoben
Art. 45 Abs. 1
1 Die Truppenkommandanten und ihre Begleiter beziehen bei Truppenbesuchen oder
Inspektionen die Gradkompetenzen. Den gleichen Anspruch haben die Offiziere der Stäbe der Grossen Verbände, die auf Befehl ihrer Kommandanten die Kurse unter- stellter Truppen besuchen. Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee nach Artikel 43 Absatz 1.
Art. 46 Abs. 1
1 Bewilligte
Erkundungen und Schiedsrichterdienstleistungen berechtigen, ausge- nommen bei Angehörigen der Armee nach Artikel 43 Absatz 1, zu folgenden Kom- petenzen: a. Sold; b. Pensionsverpflegungsentschädigung; c. Logisentschädigung; d. Reise mit Marschbefehl.
Art. 48 Aufgehoben
Art. 61a Besonderheiten in Grundausbildungsdiensten
1 Soldabzüge dürfen nur zur Deckung von Materialverlusten und -beschädigungen,
für die die Einheit (Stab) haftet, verwendet werden.
2 Mit Auflagen versehene Schenkungen sind ihrer besonderen Bestimmung gemäss
zu verwenden. Die Einnahmen und Ausgaben werden in der Dienstkasse (Unterkon- to) verbucht.
Art. 64 Abs. 1
1 Der nicht beanspruchte Verpflegungskredit aus Schulen und Kursen, gemäss
Schul- und Kurstableau, verfällt am Ende der Dienstleistung.
Art. 65 Abs. 1
1 Die Logistikbasis der Armee legt die Zusammensetzung der Notverpflegung (Not-
portion, Werk- und Anlagenproviant usw.) fest.
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Art. 71 Abs. 1 Bst. c
1 Bei der Abgabe von Truppenverpflegung an Dritte hat der Rechnungsführer nach-
folgende Entschädigungen zu verlangen: c. von Hilfsbedienten, Angestellten der den Anteil des Verpflegungs- Soldatenstuben, Teilnehmern an kredites Ausbildungsdiensten des Zivil- schutzes, an Kursen der militärischen Vorbildung, der ausserdienstlichen Weiterbildung und von Jugend und Sport
Art. 76–78 Aufgehoben
Art. 79 Verpflegung der Offiziere und höherer Unteroffiziere auf den Waffenplätzen Der Kommandant Heer erlässt die Weisungen über die Verpflegung der Offiziere und höheren Unteroffiziere auf den Waffenplätzen. Diese Weisungen können beim Waffenplatzkommando oder bei der Waffenplatz- oder Kasernenverwaltung einge- sehen werden.
Art. 80 Grosse Verbände und Bundesämter Sofern die Naturalverpflegung nicht möglich ist, wird die Bewilligung für die Aus- richtung der Pensionsverpflegungsentschädigung an Stäbe durch die zuständigen Kommandanten der Grossen Verbände oder die Direktoren der Bundesämter erteilt. Von jeder Bewilligung ist der Logistikbasis der Armee Kenntnis zu geben.
Art. 83 Abs. 2 Bst. a und abis
2 Verboten ist:
a. das Einsammeln von Verpflegungsmitteln, ausser es erfolgt durch den Rechnungsführer; abis. der Handel mit Lebensmitteln;
Art. 85 Selbstsorge auf Waffenplätzen Die Logistikbasis der Armee erlässt für die Lieferung von Lebensmitteln auf Waf- fenplätzen und den dazu gehörenden Aussenstandorten Allgemeine Kaufbedingun- gen (AKB). Für die Truppen, die auf diesen Plätzen Dienst leisten, sind diese AKB für den Abschluss von Verträgen verbindlich. Dies gilt auch für Truppen, die sich nur vorübergehend auf diesen Plätzen aufhalten.
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Art. 88 Fachdienst der Logistiktruppen
1 Die Logistiktruppen besorgen ihren Fachdienst nach den Vorschriften der Logis-
tikbasis der Armee.
2 Die Truppen sind verpflichtet, die von den Logistiktruppen nachgeschobenen
Verpflegungsmittel bei diesen zu beziehen.
Art. 89 Aufgehoben
Art. 91 Sofern sich in den Übungsgebieten Unterkünfte befinden, die dem Bund gehören oder für deren Benützung eine vertragliche Regelung besteht, haben die Komman- danten diese zu beanspruchen und zu benützen. Die Zuweisungen des Führungsstabs der Armee sind für die Truppe verbindlich.
Art. 99 Auszahlung Die Logisentschädigung wird ausgerichtet, sofern nicht in Unterkünften nach Arti- kel 91 oder in Kantonnementen übernachtet werden kann: a. bei Dienstreisen (inkl. Reise nach Art. 36); b. in Schulen und Kursen für Offiziere ohne Truppen (ausgenommen in den Kadervorkursen vor Wiederholungskursen), in Offiziersschulen, bei Erkun- dungen und bei isolierten Dienstleistungen einzelner Angehöriger der Ar- mee; c. an besoldete Angehörige der Armee, welche die Motorfahrzeuge der Kom- mandanten der Grossen Verbände sowie der Direktoren der Bundesämter fahren und sich auf diesen Fahrten selbst unterzubringen haben; d. in besonderen von der Logistikbasis der Armee bewilligten Fällen.
Art. 104 Abs. 2 2 Das militärische Personal hat, sofern es nicht besoldeten Militärdienst leistet, für seine Unterkunft selbst aufzukommen und seine Zimmer dem Quartiergeber direkt zu bezahlen.
Art. 111 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 112 Fahrroute, Anrecht Bei Reisen zu Lasten des Bundes haben Offiziere und höhere Unteroffiziere Anrecht auf die Benützung der 1. Klasse, alle übrigen Angehörigen der Armee auf die Be- nützung der 2. Klasse.
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4. Kapitel: Armeelager für Menschen mit Behinderungen
Art. 128 In Armeelagern für Menschen mit Behinderungen führt der Armeesanitätsdienst neben der Truppenbuchhaltung eine Gästebuchhaltung. Aus dem Kostenbeitrag der Gäste ist der Dienstkasse für Unterkunft und Verpflegung ein vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgelegter Beitrag zu vergüten. Ein allfälliger Überschuss aus der Gästebuchhaltung ist auf Dienstende dem Fonds für Armeelager für Menschen mit Behinderungen zu überweisen.
Art. 133 Für die Beschaffung der Futtermittel gelten sinngemäss die Artikel 82–88 und 90 über die Beschaffung der Verpflegung.
Art. 138a Medikamente Medikamente für Armeetiere sind in der Regel beim Armeeveterinärdienst zu bestel- len; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.
Art. 142 Abs. 2 2 Zuständig für den Einsatz ist die Logistikbasis der Armee in Zusammenarbeit mit dem Führungsstab der Armee und den Kantonen.
Art. 145 Abs. 2
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind:
a. im Ausbildungs- und im Assistenzdienst:
1. bis zu vier Tagen die Kommandanten der Grossen Verbände und die
Direktoren der Bundesämter,
2. bis zu acht Tagen der Chef der Armee, der Kommandant Heer und der
Kommandant Luftwaffe, b. im Aktivdienst:
1. das Hauptquartier der Armee,
2. die Chefs Transporte der Grossen Verbände für die ihnen fachtechnisch
unterstellten Truppen.
Art. 154 Nachschub Die Truppe beschafft die Betriebsstoffe grundsätzlich bei den durch die Logistik- basis der Armee bezeichneten Tankstellen sowie von Logistiktruppen oder aus Truppendepots.
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Art. 155 Abs. 2
2 Im Aktivdienst kann das Armeekommando im Einvernehmen mit den Organen der
wirtschaftlichen Landesversorgung für bestimmte Truppen Selbstsorge anordnen.
Art. 156 Abs. 1
1 Der Nachschuboffizier ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb des
Bataillons (Abteilung) verantwortlich. Er regelt aufgrund der Weisungen für den Postdienst sowie im Einvernehmen mit dem Truppen-Feldpostunteroffizier und allen beteiligten Stellen die Postversorgung in seinem Bereich.
Art. 162 Abs. 2
2 Ausser den Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder der Führungsunterstüt-
zungsbrigade 41 darf nur die besonders ausgebildete Truppe Anschlussleitungen erstellen und geeignete Endgeräte anschliessen. Das Geschäftsgeheimnis der betrof- fenen Anbieterinnen ist dabei zu wahren.
Art. 166 Ankauf Für ausserordentliche oder zusätzliche Bedürfnisse kaufen die Stäbe und Einheiten ihr Büromaterial im Privathandel zu Lasten des Kredites des Kommandanten.
Art. 167 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 168
13. Titel: Schadenwesen und Entschädigungen
Art. 168 Abs. 1 und 4
1 Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind
zuständig: a. das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum) betreffend:
1. Schadenersatzansprüche Dritter nach den Artikeln 134–136 MG, soweit
nicht eine andere Stelle zuständig ist,
2. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Militärfahrzeugen
(Motorfahrzeuge und Fahrräder) und Militärschiffen durch Angehörige der Armee nach Artikel 139 Absatz 1 MG,
3. Entschädigung wegen Verlustes oder Beschädigung des Eigentums von
Angehörigen der Armee nach Artikel 137 MG,
4. Rückgriffsansprüche auf Angehörige der Armee nach Artikel 138 MG,
soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist;
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b. das Heer betreffend:
1. Streitigkeiten in Belangen des Schiesswesens ausser Dienst, der ausser-
dienstlichen Tätigkeit der Truppe und der Entschädigung der Dachver- bände,
2. Forderungen der Kantone oder privater Organisationen aus der Durch-
führung der vordienstlichen Ausbildung sowie aus der Beitragsleistung des Bundes an private Organisationen und Rückforderungen des Bun- des,
3. Ansprüche aus der Behandlung kranker und verletzter Pferde und
Diensthunde,
4. Ansprüche aus der Miete von Pferden und Diensthunden,
5. Ansprüche aus der Abgabe von Trainbundespferden an Angehörige der
Armee,
6. Ansprüche aus dem Verkauf von bundeseigenen Reitpferden an beritten
eingeteilte Offiziere und Berufsmilitärs,
7. Abgabe von Reitpferden an freiwillige Offizierskurse,
8. Abgabe von bundeseigenen Reitpferden für Sport, ausserdienstliche Tä-
tigkeit und besondere Veranstaltungen; c. die Luftwaffe betreffend:
1. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Luftfahrzeugen
durch Angehörige der Armee,
2. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangeln-
den Unterhalts von Spezialmaterial sowie von permanenten Infrastruk- turanlagen der Luftwaffe,
3. Prämien, Entschädigungen und Zulagen an Angehörige der Armee aus
dem militärischen Flugdienst; d. die Logistikbasis der Armee betreffend:
1. Sold inkl. Soldabzüge, Reisevergütungen und andere Entschädigungen
der dienstleistenden Angehörigen der Armee,
2. Forderungen des Bundes oder gegen den Bund aus Verpflichtungen der
Gemeinden und Privaten hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung der Truppe sowie sonstiger Leistungen für die Truppe,
3. Rechnungsführung,
4. Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidriger Rechnungsführung und
pflichtwidriger Aufsicht über diese,
5. Kosten für die Beerdigung verstorbener Angehöriger der Armee,
6. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes oder Verschwendung von
Munition, Sprengstoffen und deren Verpackungsmaterial,
7. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangeln-
den Unterhalts der persönlichen Ausrüstung sowie der übrigen Ausrüs- tung der Armee, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist,
8. Rückgabe oder Kauf von Gegenständen der persönlichen Ausrüstung,
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9. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung und mangelnden Unter-
halts von Bauten und Einrichtungen sowie Materialverlusten auf kanto- nalen und eidgenössischen Waffen- und Schiessplätzen,
10. Ansprüche aus der Stellung von Fahrzeugen,
11. Ansprüche aus der Miete von Telematikmitteln,
12. Ansprüche aus der sanitätsdienstlichen Behandlung erkrankter oder
verunfallter Angehöriger der Armee,
13. Ansprüche aus Vermietung, Verlust oder Beschädigung von Sanitäts-
material oder sanitätsdienstlichen Einrichtungen; e. die armasuisse, Bereich Bauten, betreffend Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Objektmaterial und militärischen Immobilien, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist. f. das Bundesamt für Landestopografie betreffend Rechnungsstellung für nicht zurückgegebene, der Truppe leihweise abgegebene Karten.
4 Das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum) kann die Erledigung kleinerer
Schadenfälle durch besondere Weisungen den Verwaltungseinheiten des Eidgenös- sischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder der Truppe übertragen.
Art. 169 Verfahren Die nach Artikel 168 jeweils zuständige Stelle behandelt die Ansprüche und ent- scheidet darüber. Sie ist berechtigt, für die Abklärung des Schadens Sachverständige beizuziehen und über den betreffenden Sachkredit zu entschädigen. Das Verfahren richtet sich im übrigen nach Artikel 142 MG.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
22. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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