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AS 2003 4033

Verordnung über die Territorialen Aufgaben der Armee

Verordnung über die Territorialen Aufgaben der Armee (VTA)

vom 29. Oktober 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 und auf Artikel 9 der Armeeorganisation vom 3. Februar 19952, sowie Artikel 3bis Absatz 5 des Wasserbaupolizeigesetzes vom 22. Juni 18773, verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Wahrnehmung der Territorialen Aufgaben durch die

Armee. 2 Sie gilt für alle Einsätze der Armee im Inland sowie für vorbereitende Massnah- men in der normalen Lage.

Art. 2 Aufgaben

1 Die Territorialen Aufgaben umfassen die Gewährleistung der zivil-militärischen

Zusammenarbeit sowie die Tätigkeiten in den territorialdienstlichen Fachbereichen.

2 Als territorialdienstliche Fachbereiche gelten:

a. Schutz von zivilen Objekten zur Sicherstellung existenzieller Bedürfnisse (Objekte SEB); b. Militärisch bedingte Massnahmen auf dem Gebiet der Energiewirtschaft; c. Militärischer Betreuungsdienst/Unterstützung im Flüchtlingswesen.

Art. 3 Zuständigkeiten und Koordination

1 Die Territorialen Aufgaben werden durch den Führungsstab der Armee, die Kom-

mandanten der Territorialregionen sowie die Angehörigen des Dienstzweiges Terri- torialdienst in den Stäben wahrgenommen.

2 Die Territorialen Aufgaben werden im Einvernehmen mit den zivilen Behörden

unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten, der Bedürfnisse der Bevölkerung und der Verletzbarkeit der Existenzgrundlagen wahrgenommen.

SR 513.311.1

2003-1870 4033

Territoriale Aufgaben der Armee AS 2003

Art. 4 Territoriale Organisation

1 Für die Aufteilung der Zuständigkeit bestehen vier territoriale Einsatzräume:

a. Territorialregion 1, umfassend die Kantone BE, FR, GE, JU, NE, VD, VS; b. Territorialregion 2, umfassend die Kantone AG, BL, BS, LU, NW, OW, SO; c. Territorialregion 3, umfassend die Kantone GR, SZ, TI, UR, ZG; d. Territorialregion 4, umfassend die Kantone AI, AR, GL, SG, SH, TG, ZH. 2 Jede Territorialregion verfügt über einen Stab; darin ist zusätzlich jeder Kanton mit einem Kantonalen Territorialen Verbindungsstab vertreten.

3 Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann auf

Antrag des Oberbefehlshabers bzw. des Chefs der Armee einsatzbedingt Änderun- gen der Grenzen der territorialen Einsatzräume vornehmen.

Art. 5 Verantwortlichkeiten in der Führung und der zivil-militärischen Zusammenarbeit

1 Die Kommandanten der Territorialregionen führen in der Regel die subsidiären

Einsätze und leiten die Koordination der zivil-militärischen Zusammenarbeit. 2 Die Stäbe der Territorialregionen sind die militärischen Verbindungsorgane zu den zivilen Führungsorganen der Kantone und anderen Stellen und Organisationen in ihren Zuständigkeitsräumen.

Art. 6 Schutz von zivilen Objekten zur Sicherstellung existenzieller Bedürfnisse 1 Die Armee schützt zivile Objekte, die existenzielle Bedürfnisse sicherstellen, vor Gewalteinwirkung und Besetzung durch Unbefugte sowie vor Sabotage.

2 DieMassnahmen der Armee erfolgen subsidiär und ermöglichen den zivilen

Behörden: a. die Aufrechterhaltung ihrer Führungsfähigkeit; b. die Sicherstellung der existenziellen Grundbedürfnisse der Bevölkerung; c. die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit von Betrieben, die für die wirt- schaftliche Landesversorgung von Bedeutung sind. 3 Die zivilen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die zuständigen Fachstel- len melden die Objekte SEB. Die Armee erfasst, bewertet und katalogisiert diese Objekte. 4 Die zivilen Stellen beantragen den Schutz der katalogisierten Objekte SEB beim Bundesrat, welcher über den Schutz entscheidet. Die Armeeführung ordnet den Schutz an. 5 Die Eigentümer und die Betreiber der Objekte SEB sind für die baulichen Schutz- massnahmen und die Sicherheit innerhalb des Objektareals verantwortlich.

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Territoriale Aufgaben der Armee AS 2003

Art. 7 Militärisch bedingte Massnahmen auf dem Gebiet der Energiewirtschaft

1 Diemilitärisch bedingten Massnahmen auf dem Gebiet der Energiewirtschaft

umfassen die einsatzbedingte Einflussnahme auf: a. die vorsorgliche Absenkung von Stauhaltungen; b. die Ausserbetriebsetzung und die Wiederinbetriebnahme von Kernkraftwer- ken; c. die Schaltung, Ausserbetriebsetzung und Entfernung von elektrischen Frei- leitungen; d. die Stilllegung und die Wiederinbetriebnahme von Öl- und Gasleitungen.

2 Die Armeeführung kann bei den zuständigen zivilen Stellen die Durchführung

dieser Massnahmen beantragen.

3 Leistet die Armee Aktivdienst, kann der Bundesrat dem Oberbefehlshaber der

Armee die Befugnisse zur Absenkung von Stauhaltungen übertragen.

Art. 8 Militärischer Betreuungsdienst und Unterstützung im Flüchtlingswesen

1 Der militärische Betreuungsdienst betreut:

a. ausländische Militärpersonen, die als Militärinternierte in der Schweiz Auf- nahme finden; b. ausländische Militärpersonen, die als Kriegsgefangene in schweizerischen Gewahrsam geraten; c. Kriegsgefangene aus Drittstaaten, die der Schweiz von internationalen Orga- isationen in Gewahrsam gegeben werden.

2 Die Armeeführung ordnet Anzahl und Raum der zu erstellenden und zu betreiben-

den Lager zur Unterbringung der einzelnen Personengruppen an.

3 Der zuständige Kommandant der Territorialregion ernennt für jedes Lager einen

verantwortlichen Lagerkommandanten.

4 Die Armeeführung erlässt Lagerordnungen für den Betrieb der Lager.

5 Der militärische Betreuungsdienst kann auch Zivilpersonen aufnehmen und beher-

bergen, wenn die Mittel der zivilen Stellen dafür nicht ausreichen.

Art. 9 Vollzug Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vollzieht diese Verordnung.

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Territoriale Aufgaben der Armee AS 2003

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 16. November 19944 über die Territorialen Aufgaben und den Territorialdienst (VTerD) wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

29. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 AS 1995 207

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