AS 2003 4039
Verordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen
Verordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen (VFU)
Änderung vom 22. Oktober 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 3
3 Der Untersuchungsbericht wird an die von der Untersuchung direkt Betroffenen
und an dieser direkt Beteiligten, an das Bundesamt und an die beteiligten ausländi- schen Flugunfalluntersuchungsbehörden versandt.
Art. 32 Sicherheitsempfehlungen Das Bundesamt unterrichtet das Büro innerhalb von sechs Monaten nach der Veröf- fentlichung des Untersuchungsberichtes über die Massnahmen, die gestützt auf die Sicherheitsempfehlungen des Untersuchungsberichtes getroffen werden, oder über die Gründe, weshalb auf Massnahmen verzichtet wird.
Art. 34 Abs. 1, 3 und 4
1 Das Büro veröffentlicht die Untersuchungs- und die Schlussberichte.
3 Das Büro veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung der in den Untersuchungs- berichten enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und die Stellungnahmen des Bun- desamtes.
4 Das Büro kann die Vorberichte, die summarischen Berichte, die Untersuchungs-
und die Schlussberichte nach ihrem Erscheinen über elektronische Datenträger ver- öffentlichen.
1 SR 748.126.3
2003-0245 4039
Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen AS 2003
II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.
22. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz