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AS 2003 4039

Verordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen

Verordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen (VFU)

Änderung vom 22. Oktober 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 3

3 Der Untersuchungsbericht wird an die von der Untersuchung direkt Betroffenen

und an dieser direkt Beteiligten, an das Bundesamt und an die beteiligten ausländi- schen Flugunfalluntersuchungsbehörden versandt.

Art. 32 Sicherheitsempfehlungen Das Bundesamt unterrichtet das Büro innerhalb von sechs Monaten nach der Veröf- fentlichung des Untersuchungsberichtes über die Massnahmen, die gestützt auf die Sicherheitsempfehlungen des Untersuchungsberichtes getroffen werden, oder über die Gründe, weshalb auf Massnahmen verzichtet wird.

Art. 34 Abs. 1, 3 und 4

1 Das Büro veröffentlicht die Untersuchungs- und die Schlussberichte.

3 Das Büro veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung der in den Untersuchungs- berichten enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und die Stellungnahmen des Bun- desamtes.

4 Das Büro kann die Vorberichte, die summarischen Berichte, die Untersuchungs-

und die Schlussberichte nach ihrem Erscheinen über elektronische Datenträger ver- öffentlichen.

1 SR 748.126.3

2003-0245 4039

Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen AS 2003

II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.

22. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz