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AS 2003 405

Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten

Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung)

Änderung vom 26. Februar 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Jodtabletten-Verordnung vom 1. Juli 19921 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 20 und 47 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19912,

Art. 3 Vorsorgliche Abgabe in den Zonen 1 und 2 1 In den Zonen 1 und 2 um eine Kernanlage sorgt das Institut für die Verteilung der Tabletten in kindersicherer Normverpackung vorsorglich in genügenden Mengen für alle, die sich regelmässig dort aufhalten, und zwar an die Haushaltungen sowie an die jeweils Verantwortlichen in Betrieben, Schulen, Verwaltungen und weiteren öffentlichen und privaten Einrichtungen.

2 Die Kantone und Gemeinden melden dem Institut auf Verlangen die für die Vor-

verteilung notwendigen Adressen der Verteilorte nach Absatz 1 unter Angabe der jeweiligen Personenzahl.

3 Die Kantone und Gemeinden der Zonen 1 und 2 sorgen dafür, dass Neuzuzügerin-

nen und Neuzuzüger innert vier Wochen Tabletten erhalten.

Art. 3a Notverteilung im Ereignisfall in den Zonen 1 und 2 In Ergänzung zur vorsorglichen Abgabe nach Artikel 3 sorgt das Institut in den Zonen 1 und 2 für eine zusätzliche Einlagerung von Tabletten in Apotheken und Drogerien, um im Ereignisfall eine Notfallabgabe nach dem Holprinzip sicher zu stellen.

Art. 4 Abs. 3

3 Sie beziehen die erforderlichen Mengen an Tabletten beim Institut.

2002-2453 405

Jodtabletten-Verordnung AS 2003

Art. 5 Meldungen der Kantone Die Kantone melden dem Institut auf Verlangen die Lagerorte und den Bestand der eingelagerten Tabletten.

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 2 und 3 Versorgungs- und Qualitätssicherung

2 Das Institut sorgt dafür, dass die von den Kantonen und den Gemeinden eingela-

gerten Tabletten regelmässig von Fachleuten auf ihre Verwendbarkeit hin kontrol- liert werden.

3 Die in den Zonen 1 und 2 wohnhafte Bevölkerung wird im Rahmen des jährlichen

Sirenenalarms dazu aufgefordert, die Verfügbarkeit ihrer in die Haushaltungen ver- teilten Tabletten zu überprüfen.

Art. 10 Abs. 1 Bst. a 1 Die zuständigen Organe der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität ordnen im Ereignisfall an: a. in welchen Gebieten der Zone 3 die Tabletten an die Bevölkerung abzuge- ben sind;

Art. 13 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 1 Die Betreiber von Kernkraftwerken tragen in den Zonen 1 und 2 die ganzen und in der Zone 3 die Hälfte der Kosten für die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Tabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. …

2 Der Bund trägt die in der Zone 3 anfallenden und nicht durch die Betreiber von

Kernkraftwerken gedeckten Kosten für die vorsorgliche Beschaffung, die Kontrol- len, den Ersatz und die Entsorgung der Tabletten sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute.

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Jodtabletten-Verordnung AS 2003

II Der Anhang wird wie folgt geändert und ergänzt:

Gemeinden der Zone 1 Gemeinden der Zone 2

Kanton Bern Kanton Bern Ferenbalm (teilweise) ... Golaten Ferenbalm (teilweise) Mühleberg (teilweise) ... Radelfingen (teilweise) Mühleberg (teilweise) Seedorf (teilweise) ... Wileroltigen Radelfingen (teilweise) Wohlen bei Bern (teilweise) ... Seedorf (teilweise) ... Wohlen bei Bern (teilweise) Kanton Waadt … Chabrey Cudrefin Montmagny Oleyres Villars-le Grand

III Diese Änderung tritt am 15. März 2003 in Kraft.

26. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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