AS 2003 4117
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)
Änderung vom 19. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
19981 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art.5a 1a. Kapitel: Informationsgesuche von Ratsmitgliedern und parlamentarischen Kommissionen
Art. 5a
1 Über Gesuche von Ratsmitgliedern und von parlamentarischen Kommissionen um
Informationen nach den Artikeln 7 beziehungsweise 150 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022 entscheidet das zuständige Departement. Besteht zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem zuständigen Departement Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so entscheidet der Bundesrat.
2 Der Bundesrat entscheidet in jedem Fall:
a. bei Informationen, die seiner unmittelbaren Entscheidfindung dienen, auf Antrag der Bundeskanzlei; b. bei Informationen aus dem Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichten- dienste auf Antrag des zuständigen Departementes.
3 Gesuche um Einsichtnahme in Beschlüsse des Bundesrates werden von der Bun-
deskanzlei im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement bearbeitet und beantwortet.