Lexipedia

AS 2003 4187

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)

vom 4. Oktober 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 61 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20012, beschliesst:

1. Titel: Gegenstand

Art. 1 Dieses Gesetz regelt: a. die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bevölkerungsschutz; b. den Zivilschutz.

2. Titel: Bevölkerungsschutz

1. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz

Art. 2 Zweck Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrund- lagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte zu schützen sowie zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutra- gen.

Art. 3 Partnerorganisationen Im Bevölkerungsschutz arbeiten als Partnerorganisationen zusammen: a. die Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung; b. die Feuerwehr für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr; c. das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungs- wesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung;

SR 520.1

2001-1872 4187

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

d. die technischen Betriebe zur Gewährleistung der technischen Infrastruktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik; e. der Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz suchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für Instand- stellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.

Art. 4 Führungsorgane Die zuständigen Behörden bilden Führungsorgane für die folgenden Aufgaben- bereiche: a. Sicherstellung der Information der Bevölkerung über Gefährdungen, Schutz- möglichkeiten und Schutzmassnahmen; b. Warnung und Alarmierung sowie Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung; c. Sicherstellung der Führungstätigkeit; d. Koordination der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisa- tionen; e. Sicherstellung einer zeit- und lagegerechten Bereitschaft sowie der perso- nellen und materiellen Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.

Art. 5 Aufgaben des Bundes

1 Im Einvernehmen mit den Kantonen kann der Bund die Koordination und allen-

falls die Führung bei Ereignissen übernehmen, welche mehrere Kantone, das ganze Land oder das grenznahe Ausland betreffen.

2 Der Bundesrat sorgt für die Koordination im Bereich des Bevölkerungsschutzes

und für die Koordination des Bevölkerungsschutzes mit anderen sicherheitspoliti- schen Instrumenten.

3 Er trifft Massnahmen für die Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick

auf bewaffnete Konflikte.

Art. 6 Aufgaben der Kantone 1 Die Kantone regeln insbesondere die Ausbildung, die zeit- und lagegerechte Füh- rung sowie den Einsatz der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz.

2 Sie regeln die interkantonale Zusammenarbeit.

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

Art. 7 Zusammenarbeit von Bund und Kantonen Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten arbeiten der Bund und die Kantone zusammen, namentlich in den Bereichen der konzeptionellen Weiterentwicklung des Bevölke- rungsschutzes, der Information und der internationalen Zusammenarbeit.

Art. 8 Forschung und Entwicklung

1 Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Forschung und Ent-

wicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- analyse und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der macht- politisch bedingten Gefährdungen. 2 Er unterstützt die nationale und internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz.

2. Kapitel: Ausbildung im Bevölkerungsschutz

Art. 9 Ausbildung der Führungsorgane

1 Für die Grundausbildung und die Weiterbildung (Ausbildung) der Angehörigen der

Führungsorgane gelten die Vorschriften der Kantone.

2 Der Bundesrat regelt die Ausbildung der Führungsorgane im Zusammenhang mit

der Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.

Art. 10 Unterstützung durch den Bund Der Bund: a. koordiniert die Zusammenarbeit in der Ausbildung zwischen den Partner- organisationen und mit der Armee; b. unterstützt die Kantone bei der Ausbildung der Führungsorgane; c. bietet Ausbildungen für die Führungsorgane an; d. kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinbaren; für Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die entspre- chenden Kosten von diesen zu übernehmen; e. stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für die Führungsorgane sicher; f. ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die Teilnahme an Ausbildungsangeboten; g. betreibt eine Ausbildungsinfrastruktur.

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

3. Titel: Zivilschutz

1. Kapitel: Schutzdienstpflicht

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 11 Schutzdienstpflichtige Personen Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind, sind schutzdienstpflichtig.

Art. 12 Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht

1 Militär- und Zivildienstpflichtige sind nicht schutzdienstpflichtig.

2 Militärdienstpflichtige, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig, sofern sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben. 3 Zivildienstpflichtige, die aus der Zivildienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig.

Art. 13 Dauer 1 Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden.

2 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflicht:

a. höchstens so weit ausdehnen, dass sie bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 50 Jahre alt werden; b. höchstens so weit verkürzen, dass sie nur bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 35 Jahre alt werden.

Art. 14 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte Für den Fall bewaffneter Konflikte kann der Bundesrat zusätzlich der Schutzdienst- pflicht unterstellen: a. Wehrpflichtige, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind; b. Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind.

Art. 15 Freiwilliger Schutzdienst

1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:

a. Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind; b. Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder zivildienstpflichtig sind; c. Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind; d. Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden;

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

e. in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden.

2 Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Rechtsanspruch.

3 Personen, welche freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt. 4 Sie sind auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht zu entlassen. Sie haben jedoch in der Regel mindestens drei Jahre Schutzdienst zu leisten.

Art. 16 Rekrutierung Die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee wird gemeinsam durchge- führt.

Art. 17 Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen

1 Die

Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich dem Kanton, in welchem sie Wohnsitz haben, zur Verfügung.

2 Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können Schutzdienstpflichtige

ausserhalb des Wohnsitzkantons zugeteilt werden.

3 Der Wohnsitzkanton entscheidet über die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen.

Art. 18 Personalreserve

1 Die Kantone können Schutzdienstpflichtige der Personalreserve zuteilen.

2 Die der Personalreserve Zugeteilten müssen nicht ausgebildet werden und haben

keinen Anspruch auf Schutzdienstleistung.

Art. 19 Entlassung von Behördenmitgliedern Aus der Schutzdienstpflicht werden bei Amtsantritt entlassen: a. die Mitglieder des Bundesrates; b. der Bundeskanzler und die Vizekanzler; c. die Mitglieder der Bundesversammlung; d. die Mitglieder des Bundesgerichts; e. die Mitglieder der kantonalen Exekutiven; f. die hauptamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte; g. die hauptamtlichen Mitglieder der kommunalen Exekutiven.

Art. 20 Vorzeitige Entlassung 1 Schutzdienstpflichtige, die in einer Partnerorganisation benötigt werden, können vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

2 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

3 Die Kantone entscheiden über die vorzeitige Entlassung.

Art. 21 Ausschluss Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, können vom Schutzdienst ausgeschlossen werden.

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten

Art. 22 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft

1 Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Sold und unentgeltliche Verpflegung.

2 Sie haben ausserdem Anspruch auf:

a. unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Ein- rücken und die Entlassung sowie für den Transport zwischen dem Dienst- und dem Wohnort während des Urlaubs; b. unentgeltliche Unterkunft, sofern sie nicht zu Hause Unterkunft nehmen können.

Art. 23 Erwerbsausfallentschädigung Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach den Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523.

Art. 24 Wehrpflichtersatzabgabe Schutzdienstleistenden werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 19594 über den Wehrpflichtersatz alle Ausbil- dungsdienste und Einsätze angerechnet, die besoldet sind und für die Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung besteht.

Art. 25 Versicherung Schutzdienstleistende sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über die Militärversicherung (MVG) versichert.

3 SR 834.1 4 SR 661; bei Inkrafttreten der Änderung vom 4. Oktober 2002 des WPEG (BBl 2002 858) lautet dessen Titel neu wie folgt: «Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)» 5 SR 833.1

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

Art. 26 Pflichten 1 Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.

2 Schutzdienstpflichtige können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu überneh-

men und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfüllen. Sie haben auch aus- serdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbil- dungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes.

3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollführung

Art. 27 Aufgebot für Einsätze

1 Die Schutzdienstpflichtigen können durch den Bundesrat aufgeboten werden:

a. bei Katastrophen und in Notlagen, welche mehrere Kantone oder das ganze Land betreffen; b. bei Katastrophen und in Notlagen im grenznahen Ausland; c. im Fall bewaffneter Konflikte; d. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene.

2 Sie können durch die Kantone aufgeboten werden:

a. bei Katastrophen und in Notlagen; b. für Instandstellungsarbeiten; c. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.

3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots für Einsätze.

Art. 28 Kontrollführung Die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen obliegt den Kantonen.

2. Kapitel: Pflichten von Dritten

Art. 29 Einzelpersonen

1 Jede Person ist verpflichtet, die Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanwei-

sungen zu befolgen. 2 Wer beim Einsatz des Zivilschutzes Hilfe leistet, ist nach dem MVG6 versichert.

6 SR 833.1

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

Art. 30 Hauseigentümer und -eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen

1 Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind

verpflichtet, für die Vorbereitung und den Vollzug der ihnen vorgeschriebenen Massnahmen zu sorgen.

2 Wird der Bezug der Schutzräume angeordnet, so müssen sie nicht benötigte

Schutzplätze unentgeltlich dem Zivilschutz zur Verfügung stellen.

Art. 31 Inanspruchnahme von Eigentum in Friedenszeiten Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, dem Zivilschutz dienende technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dul- den. Eine allfällige Wertminderung wird angemessen entschädigt.

Art. 32 Inanspruchnahme von Eigentum bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte Bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte hat der Zivilschutz das Requisitionsrecht zu den gleichen Bedingungen wie die Armee.

3. Kapitel: Ausbildung im Zivilschutz

Art. 33 Grundausbildung Schutzdienstpflichtige absolvieren spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung eine Grundausbildung von mindestens zwei bis längstens drei Wochen. Die Grundaus- bildung kann mit einer Zusatzausbildung für Spezialisten von längstens einer Woche ergänzt werden.

Art. 34 Kaderausbildung Schutzdienstpflichtige, die für eine Kaderfunktion vorgesehen sind, bestehen für die Übernahme einer Kaderfunktion einen Kaderkurs von jeweils mindestens einer Woche und längstens zwei Wochen.

Art. 35 Weiterbildung Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen können innerhalb von vier Jahren zu Weiterbildungskursen von insgesamt längstens zwei Wochen aufge- boten werden.

Art. 36 Wiederholungskurse Schutzdienstpflichtige werden nach Absolvierung der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von mindestens zwei Tagen bis längstens einer Woche aufge- boten. Kader und Spezialisten können jedes Jahr zu längstens einer weiteren Woche aufgeboten werden.

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

Art. 37 Dienst in der Zivilschutzverwaltung

1 Bei zwingendem Bedarf können Schutzdienstpflichtige zum Dienst in der Zivil-

schutzverwaltung aufgeboten werden.

2 Der Dienst in der Zivilschutzverwaltung gilt als Wiederholungskurs nach Arti-

kel 36.

Art. 38 Aufgebot zur Ausbildung

1 Die Kantone regeln das Aufgebot für Dienstleistungen nach den Artikeln 33–37.

2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes regelt das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 39 Absatz 2.

3 Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor

Dienstbeginn zuzustellen.

4 Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen sind durch den Schutzdienst-

pflichtigen an die aufbietende Stelle zu richten.

Art. 39 Unterstützung durch den Bund

1 Der Bund schafft in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine

einheitliche Ausbildung. 2 Er bildet die Zivilschutzkommandanten und deren Stellvertreter sowie für die Füh- rungsunterstützung und den Kulturgüterschutz die Kader und bestimmte Spezialisten aus.

3 Er kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinbaren. Für

Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die entsprechenden Kos- ten von diesen zu übernehmen.

Art. 40 Ausbildung von Lehrpersonal

1 Der Bund stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz sicher.

2 Er ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die Teilnahme an Aus-

bildungsangeboten.

Art. 41 Ausbildungsinfrastruktur Der Bund betreibt eine Ausbildungsinfrastruktur.

Art. 42 Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren

1 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben und zweckentfremdet genutzt

oder veräussert, so sind die Bundesbeiträge zurückzuerstatten.

2 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen oder neuen Orga-

nisationsstrukturen aufgehoben, so sind keine Bundesbeiträge zurückzuerstatten. Bundesbeiträge, die an Landerwerbskosten geleistet wurden, sind zurückzuerstatten, sofern das Land gewinnbringend veräussert wird.

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

4. Kapitel: Material sowie Alarmierungs- und Telematiksysteme

Art. 43 Bund Der Bund sorgt für: a. die Sicherstellung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung; b. die Sicherstellung der Telematiksysteme des Zivilschutzes; c. die Ausrüstung und das Material der Schutzanlagen; d. das standardisierte Material des Zivilschutzes.

Art. 44 Zollbefreiung Vom Bund aus dem Ausland eingeführtes Zivilschutzmaterial (Halb- und Fertig- fabrikate) ist zollrechtlich dem Kriegsmaterial nach Artikel 14 Ziffer 17 des Zoll- gesetzes vom 1. Oktober 19257 und Artikel 22 der Verordnung vom 10. Juli 19268 zum Zollgesetz gleichgestellt.

5. Kapitel: Schutzbauten

1. Abschnitt: Schutzräume

Art. 45 Grundsatz Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist in zeitgerecht erreichbarer Nähe des Wohnortes ein Schutzplatz bereitzustellen.

Art. 46 Baupflicht

1 Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen haben beim Bau von Wohnhäusern,

Heimen und Spitälern Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und diese zu unter- halten.

2 Die Gemeinden haben in Gebieten, in denen zu wenig Schutzplätze vorhanden

sind, für ausgerüstete öffentliche Schutzräume zu sorgen.

3 Die Kantone können Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Besitzer und Besit-

zerinnen unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter verpflichten, bauliche Mass- nahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.

Art. 47 Steuerung, Ersatzbeiträge

1 Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzplatzangebots steuern die Kantone

nach Vorgaben des Bundes den Schutzraumbau.

7 SR 631.0 8 SR 631.01

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

2 Erstellen Hauseigentümer und -eigentümerinnen keinen privaten Schutzraum, so

haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten. Dieser dient in erster Linie der Finanzie- rung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden. Sind alle Schutzräume erstellt oder ist deren Finanzierung vollumfänglich mit Ersatzbeiträgen sichergestellt, so können die verbleibenden Ersatzbeiträge für weitere Zivilschutzmassnahmen ver- wendet werden.

3 Die Kantone bestimmen bei gedecktem Schutzplatzbedarf, inwieweit Schutzräume

zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind.

4 Sie legen nach Vorgaben des Bundes die Höhe der Ersatzbeiträge fest.

5 Die Ersatzbeiträge bleiben im Eigentum jener Gemeinde, in der sie geleistet wur- den. Bei regionalen und kantonalen Organisationsstrukturen regelt der Kanton die Verwendung der Ersatzbeiträge.

Art. 48 Baubewilligungen 1 Baubewilligungen dürfen erst erteilt werden, wenn die zuständigen Stellen über die Schutzraumbaupflicht entschieden haben.

2 Um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume zu gewährleisten, können

die Kantone vom Bauherrn Sicherheitsleistungen verlangen.

Art. 49 Aufhebung Schutzräume können nach Vorgaben des Bundes durch die Kantone aufgehoben werden.

2. Abschnitt: Anlagen

Art. 50 Schutzanlagen Schutzanlagen sind: a. Kommandoposten; b. Bereitstellungsanlagen; c. geschützte Sanitätsstellen; d. geschützte Spitäler.

Art. 51 Bund Der Bund regelt zur Erreichung einer ausgewogenen Bereitschaft die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung der Schutzanlagen.

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

Art. 52 Kantone

1 Die Kantone legen nach Vorgaben des Bundes den Bedarf an Schutzanlagen fest.

2 Sie sorgen nach Vorgaben des Bundes für die Erstellung, die Ausrüstung, den

Unterhalt und die Erneuerung der Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützten Sanitätsstellen.

Art. 53 Spitalträgerschaften Die Spitalträgerschaften sorgen nach Vorgaben des Bundes für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der geschützten Spitäler.

Art. 54 Werkeigentümer von Stauanlagen Die Werkeigentümer von Stauanlagen sorgen nach Vorgaben des Bundes für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehören- den baulichen Einrichtungen.

Art. 55 Aufhebung

1 Schutzanlagen dürfen nur mit Genehmigung der für den Zivilschutz zuständigen

Stelle des Bundes aufgehoben werden.

2 Werden Schutzanlagen aufgehoben, welche den Mindestanforderungen entspre-

chen (Art. 56), so sind die Bundesbeiträge zurückzuerstatten.

3 Werden Schutzanlagen infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen

aufgehoben, so sind keine Bundesbeiträge zurückzuerstatten.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 56 Mindestanforderungen Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen an die Schutzbauten.

Art. 57 Betriebsbereitschaft Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen haben dafür zu sorgen, dass die Schutzbauten auf Anordnung des Bundes betriebsbereit gemacht werden können.

Art. 58 Ersatzvornahme Führen die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen von Schutzbauten die vorgeschriebenen Massnahmen nicht durch, so sind diese auf ihre Kosten von der zuständigen Behörde des Bundes oder des Kantons anzuordnen.

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

6. Kapitel: Internationales Schutzzeichen und Ausweis des

Zivilschutzes

Art. 59

1 Das Personal und das Material des Zivilschutzes sowie die Schutzbauten werden

mit dem internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes gekennzeichnet.

2 Mit dem Schutzzeichen können auch gekennzeichnet werden:

a. Einzelpersonen, die einem Aufruf der zuständigen Behörden Folge leisten und unter deren Leitung Zivilschutzaufgaben wahrnehmen; b. während ihrer Verwaltungstätigkeit Personen von Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit Zivilschutzaufgaben betraut sind.

3 Die Schutzdienstpflichtigen erhalten den Ausweis für das Personal des Zivil-

schutzes.

4 Die Gestaltung des Schutzzeichens und des Ausweises richtet sich nach dem

Zusatzprotokoll vom 8. Juni 19779 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I).

7. Kapitel: Haftung für Schäden

Art. 60 Grundsätze

1 Bund, Kantone und Gemeinden haften für alle Schäden, die das Lehrpersonal

sowie Schutzdienstpflichtige in Ausbildungsdiensten oder bei sonstigen Verrichtun- gen Dritten widerrechtlich zufügen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Geschädigten oder Dritter verur- sacht wurde.

2 Sind Bund, Kantone und Gemeinden schadenersatzpflichtig, so haften sie solida-

risch. Der Bundesrat regelt die Kostenverteilung unter den Ersatzpflichtigen.

3 Geschädigte können gegen das fehlbare Lehrpersonal sowie gegen Schutzdienst-

pflichtige keine Ansprüche geltend machen.

4 Bei gemeinsamen Übungen des Zivilschutzes mit den Partnerorganisationen und

der Armee richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

5 Beim Einsatz des Zivilschutzes im Falle bewaffneter Konflikte sind die Bestim-

mungen dieses Kapitels über die Haftung für Schäden nicht anwendbar.

6 Bei Tatbeständen, die unter andere Haftpflichtbestimmungen fallen, gehen diese

dem vorliegenden Gesetz vor.

9 SR 0.518.521

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

Art. 61 Rückgriff Haben Bund, Kantone und Gemeinden Schadenersatz geleistet, so steht ihnen der Rückgriff auf das Lehrpersonal sowie auf die Schutzdienstpflichtigen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Art. 62 Haftung für Schädigungen gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden

1 Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen haften für den Schaden, den

sie Bund, Kantonen oder Gemeinden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Ver- letzung ihrer Pflichten unmittelbar zufügen. 2 Sie sind für das ihnen übergebene Material verantwortlich und haften für vorsätz- lich oder grobfahrlässig verursachte Schäden oder Verluste.

3 Die Rechnungsführer und -führerinnen sind für die Rechnungsführung, die ihnen

anvertrauten Gelder und Mittel sowie deren vorschriftsgemässe Verwendung ver- antwortlich. Sie haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden.

4 In gleicher Weise haften die Kontrollorgane für das Rechnungswesen, wenn sie

ihre Kontrollpflichten verletzen.

Art. 63 Bemessung der Entschädigung

1 Bei der Festsetzung der Entschädigung gelten die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44

Absatz 1, 45–47, 49, 50 Absatz 1 und 51–53 des Obligationenrechts10 sinngemäss.

2 Bei der Haftung des Lehrpersonals oder von Schutzdienstpflichtigen werden aus-

serdem ihr Verhalten im Dienst, ihre finanziellen Verhältnisse und die Art des Dienstes angemessen berücksichtigt.

Art. 64 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum

1 Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen müssen für Verlust und

Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen. Bund, Kantone und Gemeinden richten ihnen eine angemessene Entschädigung aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls verursacht wurde.

2 Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden.

Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.

Art. 65 Verjährung

1 Schadenersatzansprüche gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden nach den

Artikeln 60 und 64 verjähren nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem Tag, an dem das Schadenereignis eingetreten ist.

10 SR 220

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

2 Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach

Artikel 61 verjährt nach Ablauf eines Jahres seit der Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem Tag, an dem das Schadenereignis eingetreten ist.

3 Wird der Anspruch auf Schadenersatz oder auf Rückgriff aus einer strafbaren

Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese.

4 Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung gelten die Arti-

kel 135–142 des Obligationenrechts11 sinngemäss. Als Klage gilt auch die schriftli- che Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen und Gemein- den.

8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren

Art. 66 Nicht vermögensrechtliche Ansprüche In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen die von diesem Gesetz nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde innerhalb von 30 Tagen beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Beschwerde geführt werden; dieses entscheidet end- gültig.

Art. 67 Vermögensrechtliche Ansprüche

1 Die Kantone bezeichnen die Behörden, die auf Stufe Kanton und Gemeinde über

Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden entscheiden, die während kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen entstanden sind. Deren Entscheide können an die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes weitergezogen werden.

2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes entscheidet über Schaden-

ersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während Schutz- dienstleistungen entstanden sind, welche der Bund organisiert oder durchgeführt hat.

3 Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die

sich auf das Zivilschutzrecht stützen, jedoch nicht die Schadenhaftung betreffen, entscheidet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes. 4 Entscheide der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes unterliegen der Beschwerde an die für den Zivilschutz zuständige Eidgenössische Rekurskommis- sion. Deren Entscheide können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundes- gericht angefochten werden.

11 SR 220

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

9. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 68 Widerhandlungen gegen das Gesetz

1 Mit Gefängnis, Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, sich ohne Bewilligung aus dem Dienst entfernt, nach einer bewilligten Abwesen- heit nicht mehr zurückkehrt, einen ihm erteilten Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht; b. Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienst- leistende behindert oder gefährdert; c. öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern. 2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so wird er oder sie mit Busse be- straft. In leichten Fällen kann die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde beim ersten Mal auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betref- fende Person verwarnen.

3 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer:

a. als schutzdienstpflichtige Person sich weigert, die ihm im Zivilschutz über- tragene Aufgabe und Funktion zu übernehmen; b. als schutzdienstleistende Person dienstliche Anordnungen nicht befolgt; c. mit der Alarmierung verbundene Anordnungen und Verhaltensanweisungen nicht beachtet; d. das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräulich verwendet.

4 In leichten Fällen kann die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde auf die

Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwar- nen. 5 Die Strafverfolgung und zivilrechtliche Forderungen nach anderen Gesetzen blei- ben vorbehalten.

Art. 69 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse

1 Wer vorsätzlich den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu-

widerhandelt, wird mit Busse, in schweren Fällen oder bei Rückfall überdies mit Haft bestraft.

2 In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann die zuständige Kantons- oder

Gemeindebehörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

Art. 70 Strafverfolgung

1 Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlun-

gen obliegen den Kantonen. 2 Sämtliche Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse sind der Bundesanwaltschaft in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zuzustellen; diese unterrichtet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes.

4. Titel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Kapitel: Finanzierung

Art. 71

1 Der Bund trägt die Kosten für:

a. die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen; b. die gemäss diesem Gesetz von ihm durchzuführende Ausbildung und die dazu erforderliche Ausbildungsinfrastruktur; c. Einsätze der Schutzdienstpflichtigen beim Aufgebot durch den Bundesrat; d. die eigenen Aufwendungen für die Bereiche gemäss Artikel 7; e. die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung; f. die Massnahmen gemäss Artikel 43; g. die Verstärkung des Zivilschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte; h. Einsätze im Falle bewaffneter Konflikte.

2 Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, Ausrüstung, Erneuerung

sowie Umnutzung oder Aufhebung von Schutzanlagen und Kulturgüterschutz- räumen. 3 Er leistet einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereit- schaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte. 4 Er kann Tätigkeiten öffentlicher oder privater Organisationen im Bereich des Zivil- schutzes finanziell unterstützen.

5 Er beteiligt sich nicht an:

a. Landerwerbskosten sowie Entschädigungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem und privatem Grund; b. kantonalen und kommunalen Gebühren; c. Kosten für den ordentlichen Unterhalt der Schutzanlagen.

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

2. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten

Art. 72 Bearbeitung von Daten

1 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes kann zur Erfüllung ihrer

Aufgaben nach diesem Gesetz die Personendaten von Schutzdienstpflichtigen bear- beiten.

2 Siehat durch Abrufverfahren Zugriff auf Daten des Personal-Informations-

Systems der Armee (Militärgesetz vom 3. Februar 199512, Art. 146 Abs. 3).

Art. 73 Bekanntgabe von Daten 1 Die kontrollführenden Stellen der Kantone geben der für den Zivilschutz zuständi- gen Stelle des Bundes die Daten über Schutzdienstpflichtige weiter, soweit sie zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt werden.

2 Sie geben zudem die Daten dem Bundesamt für Militärversicherung weiter, wel-

ches diese für die Erledigung seiner Aufgaben nach dem MVG13 benötigt.

3 Auf Verlangen und in besonderen Fällen kann die für den Zivilschutz zuständige

Stelle des Bundes andern Stellen des Bundes sowie den Stellen der Kantone und der Gemeinden, die mit Aufgaben des Bevölkerungsschutzes oder des Zivilschutzes betraut sind, die zur Kontrollführung erforderlichen Personendaten über die Schutz- dienstpflichtigen bekannt geben.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 74 Aufsicht Der Bundesrat übt die Aufsicht aus.

Art. 75 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes Rechtsetzungs-

kompetenzen übertragen.

3 Der Vollzug ist im Übrigen Aufgabe der Kantone.

12 SR 510.10 13 SR 833.1

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

Art. 76 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Bundesgesetz vom 17. Juni 199414 über den Zivilschutz;

2. Bundesgesetz vom 4. Oktober 196315 über bauliche Massnahmen im Zivil-

schutz.

Art. 77 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 4. Oktober 2002 Nationalrat, 4. Oktober 2002 Der Präsident: Anton Cottier Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 23. Januar 2003 unbenützt abge-

laufen.16

2 Es wird auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.

30. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

14 AS 1994 2626, 1995 1227, 1996 1445 15 AS 1964 487, 1978 50, 1980 1786, 1985 1649, 1994 2667

16 BBl 2002 6524

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2003

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz | Lexipedia | Lexipedia