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AS 2003 4317

Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 20031 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (Gesetz), verordnet:

Art. 1 Beherbergungswirtschaft Die Beherbergungswirtschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes umfasst Hotels, Gasthöfe, Motels und Beherbergungsbetriebe der Parahotellerie wie Jugend- herbergen, Ferienzentren für Familien und ähnliche Unterkünfte.

Art. 2 Fremdenverkehrsgebiete Die Fremdenverkehrsgebiete nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sind im Anhang aufgeführt.

Art. 3 Darlehensgewährung 1 Die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (Gesellschaft) gewährt Darlehen.

2 Sie kann Betriebe in Investitions- und Finanzierungsfragen beraten. Die Beratung muss kostendeckend sein.

Art. 4 Belehnungshöhe 1 Die Höhe des Darlehens darf den erwarteten Ertrag (Ertragswert, Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes) nicht übersteigen.

2 Der Ertragswert berechnet sich nach in Wissenschaft und Praxis anerkannten

Methoden aus der Kapitalisierung der für die Kapitaldienste freien Mittel. Die Kosten der Wiederbeschaffung der im Laufe der Zeit entwerteten Anlagen (Ersatz- investitionen) sind von den freien Mitteln in Abzug zu bringen.

3 Bei Hotelneubauten werden zur Ermittlung des Ertragswerts die Erfahrungszahlen

von Betrieben gleicher Art, Grösse und Umsatzstruktur herangezogen.

4 Erträge

aus Nebenbetrieben, nicht betriebsnotwendige Vermögensteile wie Umschwung oder Gebäulichkeiten, sind entsprechend zu berücksichtigen.

5 Das Nähere bestimmt das Geschäftsreglement.

SR 935.121 1 SR 935.12; AS 2003 4311

2003-2137 4317

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Art. 5 Übernahme bestehender Darlehen

1 Die Gesellschaft kann bestehende Darlehen übernehmen, wenn sich dadurch für

den Betrieb die Belastung durch Fremdkapitalzinsen reduziert.

2 Für die Übernahme bestehender Darlehen gelten die gleichen Voraussetzungen wie

für die Gewährung neuer Darlehen. Darlehen für Sanierungen werden nicht über- nommen.

Art. 6 Darlehensverluste

1 Über die Übernahme von Darlehensverlusten durch den Bund gemäss Artikel 14

Absatz 3 des Gesetzes entscheidet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) im Ein- vernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

2 Vom Bund übernommene Darlehensverluste werden von seinen Guthaben gegen-

über der Gesellschaft abgeschrieben. Vom Bund nicht übernommene Darlehensver- luste hat die Gesellschaft aus eigenen Mitteln zu decken.

Art. 7 Zinsen und Amortisationen 1 Die Zinsen werden so festgelegt, dass sie auch die Administrations-, Risiko- und Refinanzierungskosten decken.

2 Gewährt die Gesellschaft Darlehen mit Gewinnbeteiligung, so kann sie den Zins-

satz im Hinblick auf die Beteiligung an zukünftigen Unternehmensgewinnen redu- zieren. 3 Auf die Amortisationspflicht kann in den ersten Jahren nach erfolgter Investition verzichtet werden.

Art. 8 Organisation der Gesellschaft

1 Die Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung, die Verwaltung und

die Kontrollstelle.

2 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Die Beschlüsse

über Erlass und Änderung der Statuten und des Geschäftsreglements bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Die Genehmigung der entsprechenden Anträge ist vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung einzuholen.

3 Die Verwaltung ist das geschäftsführende Organ der Gesellschaft. Sie hat dem

Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) Einblick in die Geschäfte der Gesellschaft zu gewähren und ihm den Jahresbericht einzusenden.

4 Als Kontrollstelle wird eine unabhängige und fachlich ausgewiesene Treuhand-

gesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung im Einver- nehmen mit dem Departement.

Art. 9 Verwaltung

1 Die Verwaltung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und acht Mit-

gliedern.

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2 Bei der Wahl der Mitglieder der Verwaltung ist eine angemessene Vertretung der

Beherbergungswirtschaft und der Banken anzustreben.

Art. 10 Aufgaben der Verwaltung

1 Die Verwaltung hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

a. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; b. die Festlegung der Organisation; c. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung; d. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Ver- tretung betrauten Personen; e. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemen- te und Weisungen; f. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der General- versammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.

2 Die Verwaltung kann die Vorbereitung und die Ausführung ihrer Beschlüsse oder

die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuwei- sen. Sie hat für eine angemessene Berichterstattung an ihre Mitglieder zu sorgen. 3 Die Verwaltung schlägt dem Departement den Präsidenten oder die Präsidentin zur Wahl vor.

Art. 11 Vollzug Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Vollziehungsverordnung vom 23. Dezember 19662 zum Bundesgesetz über die Förderung des Hotel- und Kurortkredites wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2003 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 AS 1966 1665, 1976 71, 1978 1717, 1993 1789, 2000 187

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Anhang

Fremdenverkehrsgebiete

Als Fremdenverkehrsgebiete gelten

1. Im Kanton Bern

– die Amtsbezirke Biel, Courtelary (mit Ausnahme der Gemeinden La Heutte, Péry, Plagne, Romont und Vauffelin), Frutigen, Interlaken, La Neuveville, Niedersimmental, Oberhasli, Obersimmental und Saanen, – die Gemeinden Affoltern i. E., Buchholterberg, Eggiwil, Eriz, Guggis- berg, Heiligenschwendi, Hilterfingen, Horrenbach-Buchen, Huttwil, Konolfingen, Langnau i. E., Lauperswil, Oberhofen, Oberhünigen, Rüschegg, Schangnau, Schwendibach, Sigriswil, Steffisburg, Sumis- wald, Thun, Wahlern und Walkringen, – die an den Bielersee grenzenden Gemeinden.

2. Im Kanton Luzern

– die Gemeinden Flühli, Greppen, Horw, Luzern, Marbach, Meggen, Schwarzenberg, Vitznau und Weggis.

3. Der Kanton Uri.

4. Im Kanton Schwyz

– die Gemeinden Alpthal, Arth, Einsiedeln, Feusisberg, Gersau, Ingen- bohl, Küssnacht am Rigi, Lachen, Lauerz, Morschach, Muotathal, Oberiberg, Schwyz und Unteriberg.

5. Der Kanton Obwalden.

6. Der Kanton Nidwalden.

7. Im Kanton Glarus

– die Gemeinden Braunwald und Glarus, – die Gemeinden in den Regionen Glarner Hinterland Sernftal und Kerenzerberg (Gemeinden Filzbach, Mühlehorn und Obstalden).

8. Im Kanton Zug

– die Gemeinden Oberägeri, Risch, Unterägeri, Walchwil und Zug.

9. Im Kanton Freiburg

– die Gemeinden Bulle, Cerniat, Charmey, Châtel-Saint-Denis, Châtel- sur-Montsalvens, Crésuz, Estavayer-le-Lac, Freiburg, Gruyères, Haut- Intyamon, Jaun, Meyriez, Muntelier, Murten, Plaffeien und Romont, – die an den Greyerzer-, Murten- und Neuenburgersee angrenzenden Gemeinden.

10. Im Kanton Solothurn

– die Gemeinden Balm bei Günsberg und Oberdorf.

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11. Im Kanton Basel-Landschaft

– die Gemeinden Langenbruck, Laufen, Sissach und Waldenburg.

12. Im Kanton Schaffhausen

– die Gemeinden Neuhausen, Schaffhausen und Stein am Rhein.

13. Der Kanton Appenzell A.-Rh.

14. Der Kanton Appenzell I.-Rh.

15. Im Kanton St.Gallen

– die Bezirke Obertoggenburg, Sargans (mit Ausnahme der Gemeinde Sargans) und Werdenberg (mit Ausnahme der Gemeinde Sennwald), – die Gemeinden Amden, Degersheim, Ernetschwil, Goldingen, Gom- miswald, Hemberg, Mogelsberg, Oberhelfenschwil, Rieden und Wee- sen.

16. Der Kanton Graubünden.

17. Im Kanton Aargau

– die Gemeinden Baden, Rheinfelden, Schinznach Bad und Zurzach, – die an den Hallwilersee grenzenden Gemeinden.

18. Im Kanton Thurgau

– die Gemeinden Fischingen und Hüttwilen, – die an den Bodensee (Ober- und Untersee) grenzenden Gemeinden.

19. Der Kanton Tessin.

20. Im Kanton Waadt

– die Bezirke Aubonne, Cossonay, Echallens, Moudon Orbe, Oron, und Pays-d’Enhaut, – die an den Genfer-, Murten- und Neuenburgersee sowie an den Lac de Joux grenzenden Gemeinden.

21. Der Kanton Wallis.

22. Im Kanton Neuenburg

– die Gemeinden Fenin-Vilars-Saules, Fontaines, Le Landeron, Les Bre- nets, Les Hauts-Geneveys und Les Planchettes, – die an den Neuenburgersee grenzenden Gemeinden.

23. Im Kanton Jura

– die Regionen Franches-Montagnes, Clos du Doubs und Baroche, – die Gemeinden St-Ursanne und Porrentruy.

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