AS 2003 4323
Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung; AkkBV)
Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung; AkkBV)
Änderung vom 5. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestellt im Einverneh- men mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) eine Akkreditie- rungskommission. Diese besteht aus höchstens elf Mitgliedern und soll die verschie- denen interessierten Kreise repräsentieren.
Art. 9 Regeln der Begutachtung Die Begutachtung des Akkreditierungsgesuchs hat nach den international massge- benden Anforderungen zu erfolgen, wie sie insbesondere in den Normen und Grundsätzen nach Anhang 1 zum Ausdruck kommen.
Art. 10 Abs. 3
3 In begründeten Fällen kann der Gesuchsteller innerhalb von zehn Tagen seit
Bekanntgabe die Ernennung anderer Begutachter verlangen. Im Konfliktfall ent- scheidet der Leiter der SAS.
Art. 13 Abs. 2 und 3 2 Auf dieser Grundlage fertigt der leitende Begutachter einen Antrag auf Akkreditie- rung, auf Akkreditierung mit Auflagen oder Bedingungen oder auf Nichtakkreditie- rung aus. Die SAS stellt diesen der Akkreditierungskommission zur Stellungnahme zu.
3 Der Antrag und die Stellungnahme der Akkreditierungskommission werden dem
Leiter der SAS zum Entscheid übermittelt.
1 SR 946.512
2003-1545 4323
Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2003
Art. 14 Abs. 1
1 Auf der Grundlage des Antrags und der Stellungnahme der Akkreditierungskom-
mission verfügt der Leiter der SAS die Erteilung oder die Verweigerung der Akkre- ditierung.
Art. 20 Anpassung der Akkreditierungsdokumente Ändern sich die Rechtsform oder die Verhältnisse einer akkreditierten Stelle, ohne dass sich dies auf Personal, Einrichtungen und Organisation auswirkt, so kann der Leiter der SAS auf Gesuch hin die Akkreditierungsdokumente anpassen.
Art. 21 erster Satz Der Leiter der SAS kann, nach Anhörung der Akkreditierungskommission, die Akkreditierung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Akkreditierungsvoraussetzungen entfallen sind. ...
Art. 24 Abs. 2 Bst. a
2 Soweit im internationalen Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten:
a. für Stellen, die nach anderen Erlassen unmittelbar ermächtigt sind, hoheit- liche Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen oder Anmel- dungen oder Zulassungen vorzunehmen, die Artikel 29, 31 Absatz 2, 33 Absätze 1 und 3, 34–36 und 38;
Art. 28 Abs. 2 2 Wird hinsichtlich der Befähigung der Stelle auf die Akkreditierung Bezug genom- men, handelt die Bezeichnungsbehörde in Absprache mit der SAS.
Art. 29 Weiterleitung des Gesuches 1 Erfüllt der Gesuchsteller die Voraussetzungen nach Artikel 25, meldet das seco die zu bezeichnende Stelle der nach dem internationalen Abkommen zuständigen Instanz.
2 Werden zur Anerkennung der Stelle im internationalen Abkommen weitere Ent-
scheidverfahren vorausgesetzt, informiert das seco die betroffenen Behörden über das Ergebnis dieser Verfahren.
Art. 30 Ablehnung des Gesuchs Erfüllt der Gesuchsteller die Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht, verfügt die Bezeichnungsbehörde die Ablehnung des entsprechenden Gesuches nach Rückspra- che mit dem seco.
Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2003
Gliederungstitel vor Art. 31
5. Abschnitt: Entscheid
Art. 31
1 Wird die Anerkennung durch die nach dem internationalen Abkommen zuständige
Instanz erteilt, verfügt die Bezeichnungsbehörde die Bezeichnung. Die Bezeichnung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden und wird dem Gesuchstel- ler, unter Beilage einer Zusammenstellung der mit der Bezeichnung verbundenen Rechte und Pflichten, unverzüglich eröffnet.
2 Zusammen mit der Eröffnung der Verfügung leitet die Bezeichnungsbehörde die
Information über die Anerkennung nach dem internationalen Abkommen sowie weitere relevante Informationen, namentlich über die Zuteilung einer Kennnummer, an den Gesuchsteller weiter.
3 Wird die Anerkennung abgelehnt, verfügt die Bezeichnungsbehörde die Verweige-
rung der Bezeichnung.
Art. 37 zweiter Satz ... Die Ansätze richten sich nach den jeweiligen Gebührenvorschriften der für das entsprechende Verfahren zuständigen Behörde.
Art. 38 Abs. 1 und 2
1 Das seco kann im Einvernehmen mit dem Leiter der SAS ausländischen Akkredi-
tierungsstellen oder Stellen mit entsprechenden Aufgaben die Bewilligung im Sinne von Artikel 271 Absatz 1 des Strafgesetzbuches2 erteilen, die SAS oder akkreditierte beziehungsweise zu akkreditierende schweizerische Stellen zu begutachten.
2 Es kann im Einvernehmen mit der Bezeichnungsbehörde zuständigen ausländi-
schen Stellen die Bewilligung im Sinne von Artikel 271 Absatz 1 des Strafgesetz- buches erteilen, die Bezeichnungsbehörde selbst oder bezeichnete beziehungsweise zu bezeichnende Stellen zu begutachten.
II
1. Anhang 1 Artikelverweis
(Art. 5 Abs. 2 und Art. 9)
2. Anhang 2 Bst. e
e. Allgemeine Kriterien für Stellen, die Personal zertifizieren: ISO/IEC 17 024.
2 SR 311.0
Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2003
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz