AS 2003 4421
Notenaustausch vom 19. Februar 2003/18. März 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik betreffend die Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge mit 40 Tonnen Gesamtgewicht
Notenaustausch vom 19. Februar 2003/18. März 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik betreffend die Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge mit 40 Tonnen Gesamtgewicht
In Kraft getreten am 18. März 2003
Übersetzung1
Aussenministerium der Türkischen Republik Ankara, den 18. März 2003
Schweizerische Botschaft Ankara
Das Aussenministerium der Türkischen Republik beehrt sich, der Schweizer Bot- schaft den Empfang der Note Nr. 18/2003, datiert vom 19. Februar 2003, betreffend den Vorschlag der Schweizer Behörden zur Erleichterung des internationalen Stras- sengütertransports im Zusammenhang mit Drittstaaten, zu bestätigen und hat die Ehre zu informieren, dass das Verkehrsministerium der Türkischen Republik mit dem erwähnten Text, der wie folgt lautet, einverstanden ist:
«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Türkischen Republik im Rahmen von Drittstaaten-Übereinkünften im Landverkehr Folgendes mitzuteilen: Im Hinblick darauf, dass in der Schweiz bis zum 31. Dezember 2004 das höchstzu- lässige tatsächliche Gesamtgewicht im beladenen Zustand für Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge 34 Tonnen für alle Verkehrsarten beträgt, räumt die Schweiz der Türkischen Republik folgende Kontingente für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gesamtgewicht im beladenen Zustand 34 Tonnen überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 Tonnen beträgt, ein: a) Für das Jahr 2003 1860 Bewilligungen und für das Jahr 2004 1860 Bewil- ligungen im grenzüberschreitenden Verkehr. Als grenzüberschreitender Verkehr gilt einerseits der Transitverkehr (eine Fahrt durch schweizerisches Zollgebiet von Grenze zu Grenze ohne Auf- oder Entladung von Gütern), andererseits der Aus- und Einfuhrtransport (je eine Hin- und Rückfahrt mit Auf- oder Entladung von Gütern auf schweizerischem Zollgebiet), wobei bei einer Kontingentsfahrt Binnentransporte (Kabotage) ausgeschlossen sind; b) Die Abgabe auf Fahrten gemäss Ziffer 1 setzt sich zusammen aus der leis- tungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für ein Maximalgewicht von 34 Tonnen sowie einer fixen durchschnittlichen Zusatzabgabe (DZA) für die Differenz zwischen 34 und 40 Tonnen:
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2003-1806 4421
Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge. AS 2003 Notenaustausch mit der Türkei
die DZA für ein Kontingent im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Zif- fer 1 beträgt für die Jahre 2003 und 2004 je 55.– Franken. Das Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Vorstehenden bekannt zu ge- ben. Falls die Regierung der Türkischen Republik dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die Antwortnote der Türkischen Republik eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung ist bis spätestens 31. Dezember 2004 befristet. Die Türkei oder die Schweiz können dieses Abkommen kündigen unter der Voraussetzung, dass eine sechsmonatige Kündi- gungsfrist gegenüber der andern Partei eingehalten wird.»
Das Aussenministerium der Türkischen Republik benützt auch seinerseits diesen Anlass, die Schweizer Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.