AS 2003 463
Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Strafgesetzbuch, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Zivilgesetzbuch Obligationenrecht Strafgesetzbuch Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Grundsatzartikel Tiere)
Änderung vom 4. Oktober 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Januar 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20022, beschliesst:
I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 482 Abs. 4
4 Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so
gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.
Art. 641 Randtitel A. Inhalt des Eigentums I. Im Allgemeinen
Art. 641a II. Tiere 1 Tiere sind keine Sachen.
2 Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für
sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.
Art. 651a c. Tiere des 1 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder häuslichen Bereichs Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.
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ZGB, OR, StGB, SchKG (Grundsatzartikel Tiere) AS 2003
2 Das Gericht kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur
Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei ver- pflichten; es bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.
3 Estrifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in
Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.
Art. 720 Randtitel III. Fund
1. Bekannt-
machung, Nachfrage a. Im Allgemeinen
Art. 720a b. Bei Tieren 1 Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen.
2 Die Kantone bezeichnen die Stelle, welcher der Fund anzuzeigen ist.
Art. 722 Abs. 1bis und 1ter 1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate. 1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.
Art. 728 Abs. 1bis 1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.
Art. 934 Abs. 1
1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verlo-
ren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.
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II Das Obligationenrecht4 wird wie folgt geändert:
Art. 42 Abs. 3
3 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder
Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.
Art. 43 Abs. 1bis 1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häusli- chen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehal- ten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.
III Das Strafgesetzbuch5 wird wie folgt geändert:
Art. 110 Ziff. 4bis 4bis. Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.
Art. 332 Nichtanzeigen Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den eines Fundes Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.
IV Das Bundesgesetz vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a
1 Unpfändbar sind:
1a. Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
4 SR 220 5 SR 311.0 6 SR 281.1
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V
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 4. Oktober 2002 Nationalrat, 4. Oktober 2002 Der Präsident: Anton Cottier Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 23. Januar 2003 unbenützt
abgelaufen.7
2 Es wird, mit Ausnahme von Absatz 3, auf den 1. April 2003 in Kraft gesetzt.
3 Der neue Artikel 720a Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs wird auf den 1. April 2004
in Kraft gesetzt.
19. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 BBl 2002 6518
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