AS 2003 4711
Verordnung über den militärischen Flugdienst
Verordnung über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV)
vom 19. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 41 Absatz 3, 42 Absatz 2 Buchstabe b, 54, 55 Absatz 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG) und auf Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 19493 über die Verwaltung der Armee (VBVA), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militä- rischen Flugdienstes.
Art. 2 Angehörige des militärischen Flugdienstes
1 Zum militärischen Flugdienst gehören die Angehörigen des Flug- und Fallschirm-
sprungdienstes sowie die Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen.
2 Als Angehörige des Flug- und Fallschirmsprungdienstes gelten:
a. Militärpiloten und Militärpilotinnen (Militärpiloten):
1. Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen (Berufsmilitärpiloten),
2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen (Milizmilitärpiloten);
b. Bordoperateure und Bordoperateurinnen (Bordoperateure):
1. Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen (Berufsbordopera-
teure),
2. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen (Milizbordoperateu-
re); c. Berufs-Operateure und Berufs-Operateurinnen von Forward-Looking Infra- red Systemen (Berufs-FLIR-Operateure); d. Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen (Berufsbordfotografen);
SR 512.271
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Militärflugdienstverordnung AS 2003
e. Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen (Fallschirmaufklärer):
1. Berufsoffiziere mit Fachausbildung für Fallschirmaufklärer (Berufs-
offizier-Fallschirmaufklärer),
2. Berufsunteroffiziere mit Fachausbildung für Fallschirmaufklärer
(Berufsunteroffizier-Fallschirmaufklärer),
3. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen (Milizfall-
schirmaufklärer).
3 Als Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen (Drohnenoperateure) gelten:
a. Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen (Berufsdroh- nenoperateure):
1. Drohnenpiloten und Drohnenpilotinnen (Drohnenpiloten),
2. Drohnen-Nutzlastoperateure und Drohnen-Nutzlastoperateurinnen
(Drohnen-Nutzlastoperateure); b. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen (Milizdrohnen- operateure):
1. Drohnenpiloten und Drohnenpilotinnen (Drohnenpiloten),
2. Drohnen-Nutzlastoperateure und Drohnen-Nutzlastoperateurinnen
(Drohnen-Nutzlastoperateure).
2. Abschnitt: Zulassung, Brevetierung und Ernennung
Art. 3 Zulassung Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flug- dienstes. Es berücksichtigt dabei namentlich die fliegerische und die allgemeine Vorbildung, die körperliche Tauglichkeit sowie die geistige und charakterliche Eignung und den Leumund.
Art. 4 Brevetierung und Ernennung Das VBS regelt die Brevetierung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes und die Ernennung der Berufsmilitärpiloten.
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3. Abschnitt: Milizangehörige
Art. 5 Einstufung
1 Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes werden in folgende
Kategorien eingestuft: a. Kategorie A: 1. Milizmilitärpiloten, die Kampfflugzeuge fliegen und eine hohe Flugleistung zu erbringen haben,
2. Milizhelikopterpiloten;
b. Kategorie B: 1. Milizmilitärpiloten, die Transport- oder Zielflüge durchführen oder Sonderaufgaben erfüllen,
2. Milizbordoperateure;
c. Kategorie C: Milizfallschirmaufklärer.
2 Die Luftwaffe entscheidet über die Einstufung im Einzelfall.
Art. 6 Spezielle Ausbildungsdienste
1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und
Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Trainingskursen aufgeboten.
2 Überdies werden jährlich zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten:
a. Milizmilitärpiloten: für höchstens 12 Tage; b. Milizbordoperateure: für höchstens 8 Tage; c. Milizfallschirmaufklärer: für höchstens 12 Tage; d. Milizdrohnenoperateure: für höchstens 12 Tage. 3 Milizmilitärpiloten leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst im Rah- men von Fortbildungsdiensten der Truppe.
4. Abschnitt: Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchung
Art. 7
1 Flug- und Fallschirmsprungdienst sowie Drohnenflugdienst dürfen nur Personen
leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) körperlich tauglich sowie geistig und charakterlich geeignet erklärt worden sind. 2 Die körperliche Tauglichkeit sowie die geistige und charakterliche Eignung wer- den erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärzt- lichen Tauglichkeitsattest bescheinigt.
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5. Abschnitt:
Einstellung im militärischen Flugdienst und Wiederzulassung; Ausscheiden
Art. 8 Einstellung
1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder
endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: a. sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; b. sie den fachlichen oder charakterlichen Anforderungen nicht mehr genügen; c. kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht; d. sie Auslandurlaub nach Artikel 48 der Verordnung vom …4 über das militä- rische Kontrollwesen erhalten haben oder sie bei Auslandaufenthalt von we- niger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können; e. sie als Offizier nach Artikel 60 MG zu den nicht in Formationen eingeteilten Angehörigen der Armee zugewiesen werden; ausgenommen sind Berufs- militärpiloten; f. sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder g. andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen. 2 Bei Milizmilitärpiloten der Kategorie A kann statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B angeordnet werden.
3 Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden,
wenn: a. ein militärisches Bedürfnis besteht; und b. er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen.
Art. 9 Zuständigkeit und Wiederzulassung Das VBS regelt die Zuständigkeit zur Einstellung im militärischen Flugdienst sowie die Wiederzulassung.
Art. 10 Ausscheiden der Berufsmilitärpiloten 1 Berufsmilitärpiloten bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhält- nisses. 2 Piloten von Einsitzerkampfflugzeugen sowie erste Piloten von Doppelsitzerkampf- und Düsenschulflugzeugen scheiden mit 55 Jahren aus dem Jetflugdienst aus.
4 SR 511.22; AS ...
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3 Das VBS kann die Alterslimite in Ausnahmefällen aus militärischen Gründen
heraufsetzen, insbesondere wenn die Führungsfunktion des betreffenden Piloten und die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe dies erfordern.
Art. 11 Ausscheiden der Milizmilitärpiloten 1 Milizmilitärpiloten scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. Unter Berücksichtung der speziellen Belastung im Flugdienst oder zur Laufbahnsteuerung kann das VBS für die einzelnen Funktionen weitergehende Einschränkungen erlassen. 2 Die Testpiloten und Testpilotinnen der armasuisse bleiben im militärischen Flug- dienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.
Art. 12 Ausscheiden der Bordoperateure, der Berufs-FLIR-Operateure und der Berufsbordfotografen
1 Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure und Berufsbordfotografen bleiben
im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 2 Milizbordoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus.
Art. 13 Ausscheiden der Fallschirmaufklärer 1 Berufsoffizier-Fallschirmaufklärer und Berufsunteroffizier-Fallschirmaufklärer bleiben im Fallschirmsprungdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 2 Milizfallschirmaufklärer scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, aus dem Fallschirmsprungdienst aus.
Art. 14 Ausscheiden der Drohnenoperateure
1 Berufsdrohnenoperateure bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung
des Arbeitsverhältnisses.
2 Milizdrohnenoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem
sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem militärischen Flugdienst aus.
Art. 15 Weiterverwendung nach der Einstellung im militärischen Flugdienst oder nach dem Ausscheiden
1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung
(Art. 8) oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 10–14) in Funktionen weiterverwendet werden, zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind. Subalternoffiziere, die nach ihrem ordentlichen Ausscheiden aus dem Staffeldienst in Stäben eingesetzt werden, können bis zur Vollendung des 50. Altersjahres für höchstens 200 Tage in Ausbildungsdiensten der Formationen verwendet werden. Für
Militärflugdienstverordnung AS 2003
Hauptleute und Stabsoffiziere richtet sich die Militärdienstpflicht nach der Verord- nung vom 19. November 20035 über die Militärdienstpflicht (MDV).
2 Werden Subalternoffiziere nicht mehr in einer der Funktionen nach Absatz 1
eingesetzt, so richtet sich ihre Militärdienstpflicht nach der MDV.
6. Abschnitt:
Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen
Art. 16 Die Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luft- fahrzeugen im Zusammenhang mit dem militärischen Flugdienst oder bei Einsätzen zugunsten anderer Stellen des Bundes wird vom VBS geregelt.
7. Abschnitt: Entschädigung
Art. 17 Anspruch auf Entschädigung 1 Die brevetierten Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes erhal- ten eine Entschädigung für die besondere Beanspruchung durch den Flug- oder Fallschirmsprungdienst. Der Anspruch entsteht ab dem Monat, in dem sie erstmals Ausbildungsdienst leisten. 2 Die Testpiloten und Testpilotinnen der armasuisse erhalten keine Entschädigung.
3 Die Entschädigungen sind im Anhang festgelegt.
Art. 18 Entschädigung bei Einstellung und Herabsetzung Das VBS regelt die Entschädigung bei Einstellung im militärischen Flugdienst und die Herabsetzung der Entschädigung.
8. Abschnitt: Versicherungspflicht
Art. 19
1 Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes müssen für Flug-
oder Fallschirmsprungunfälle eine Unfallversicherung von mindestens 50 000 Fran- ken für den Todesfall und von mindestens 250 000 Franken für den Invaliditätsfall abschliessen. Treten sie nicht der von der Luftwaffe verwalteten Kollektivunfallver- sicherung bei, so müssen sie die Versicherungspolice bei der Luftwaffe hinterlegen.
5 SR 512.21; AS 2003 4609
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2 Für die gleichen Beträge werden alle übrigen Personen, die Militärluftfahrzeuge führen oder darin mitfliegen, durch die Luftwaffe versichert.
3 Die Versicherung ergänzt die Leistungen der Militärversicherung oder die Leis-
tungen nach BPG.
4 Für die Berufsangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes und die Test-
piloten der armasuisse ist der Abschluss der Versicherung freiwillig.
5 Wer Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 17 oder auf eine Sonderzulage
nach Artikel 48 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20016 hat, muss die Versicherungsprämien selber tragen. In den übrigen Fällen übernimmt der Bund die Versicherungsprämien.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es erlässt die Ausführungsvorschriften.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 9. Mai 20037 über den militärischen Flugdienst (MFV) wird aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 SR 172.220.111.3 7 AS 2003 1302
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Anhang (Art. 17)
Flug- und Fallschirmsprungentschädigung
Die Entschädigungen für die Milizangehörigen des militärischen Flug- und Fall- schirmsprungdienstes (Art. 5) beträgt jährlich: a. in der Kategorie A: 12 800 Franken; b. in der Kategorie B: 8 500 Franken; c. in der Kategorie C: 5 100 Franken;