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AS 2003 472

Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt

Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt

Änderung vom 7. Juni 20021

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt, in Ausführung des Beschlusses 2002-I-27 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, verordnet:

I Die Vorschriften vom 19. Mai 19893 für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt werden wie folgt geändert:

§1 Ziel dieser Vorschriften Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Radarfahrt auf dem Rhein die Navigationsradar- und Wendean- zeigeranlagen nach optimalen technischen und ergonomischen Gesichtspunkten ein- gebaut werden und anschliessend eine Funktionsprüfung erfolgt. Inland ECDIS Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im Sinne dieser Vorschriften.

§8 Einbau des Positionssensors Der Positionssensor (z. B. DGPS-Antenne) muss so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.

§9 Einbau- und Funktionsprüfung Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen respektive Ver- längerungen des Schiffsattests (ausgenommen nach § 2.09 Nr. 2 der Rheinschiffs- untersuchungsordnung vom 18. Mai 19944 sowie nach jedem Umbau am Schiff, der

1 Diese Publikation ersetzt jene in AS 2002 2476.

2 SR 747.201 3 SR 747.224.114.3 4 SR 747.224.131

472 2003-0273

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt AS 2003

die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer nach § 3 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden. Dabei müssen die folgenden Bedin- gungen erfüllt sein: a. die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen; b. die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz (§ 2.01 der Vorschriften vom 19. Mai 19895 betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedin- gungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt bzw. der Vor- schriften vom 19. Mai 19896 betreffend die Mindestanforderungen und Prüf- bedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt); c. die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften der Rhein- schiffsuntersuchungsordnung und gegebenenfalls der Verordnung vom 29. November 20017 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR); d. die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 pro Minute; e. im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt; f. der Sicherheitsschalter für die Antenne ist betriebsbereit. Dies gilt nicht für Radaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden; g. Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig ange- ordnet; h. die Vorauslinie der Radaranlage weicht höchstens 1 Grad von der Schiffs- längsachse ab; i. die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforde- rungen (Messung anhand von bekannten Zielen); k. die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung; l. die darstellbare Mindestentfernung beträgt ≤ 15 m; m. der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht grösser im Durchmesser als 1 mm; n. Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Voraus- bereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht; o. Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung; p. die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung; q. Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung; r. die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendean- zeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung;

5 SR 747.224.114.1 6 SR 747.224.114.2 7 SR 747.224.141

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt AS 2003

s. eine Empfindlichkeit der Radaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkan- lage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor; t. eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Radaranlage und/oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben. Zusätzlich für Inland ECDIS Geräte: u. der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten; v. der statische Winkelfehler der Karte darf 1 Grad nicht überschreiten.

§ 10 Bescheinigung über Einbau und Funktion Nach erfolgreicher Prüfung gemäss § 8 stellt die zuständige Behörde oder die aner- kannte Fachfirma eine Bescheinigung nach anliegendem Muster (Anlage) aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen. Bei Nichterfüllung der Prüfbedin- gungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhandene Beschei- nigung wird eingezogen bzw. durch die anerkannte Fachfirma der zuständigen Behörde übersandt.

II Diese Änderung tritt am 1. April 2003 in Kraft.

7. Juni 2002 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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