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AS 2003 4771

Verordnung über Fernmeldeanlagen

Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Änderung vom 5. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geän- dert:

Art. 6 Abs. 4

4 Nur die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfül-

len müssen: a. störende Fernmeldeanlagen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung von Strafverfolgungsbehörden, von Behörden des Straf- und Massnahmenvollzuges oder von Polizeibehörden eingesetzt werden; b. Ortungs- und Überwachungssysteme, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung von Strafverfolgungsbehörden, von Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs oder von Polizeibehörden eingesetzt werden.

Art. 16 Bst. gbis, hbis und l Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind: gbis. Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von Naviga- tionsfunkfeuern und Signalen von Navigationsfunksatelliten benützt werden; hbis. Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von Normalfre- quenz- und Zeitzeichen benützt werden; l. Fernmeldeanlagen nach Artikel 6 Absatz 4.

II

Anhang III Ziff. 2 Jeder Gerätetyp ist vom Hersteller oder in seinem Auftrag allen wesentlichen Funk- testreihen zu unterziehen. Für die Festlegung der als wesentlich geltenden Testreihen

1 SR 784.101.2

2003-1831 4771

Fernmeldeanlagen AS 2003

ist eine vom Hersteller gewählte Konformitätsbewertungsstelle zuständig, es sei denn, die Testreihen sind in den technischen Normen festgelegt. Die Konformitäts- bewertungsstelle trägt früheren Entscheidungen, die von Konformitätsbewertungs- stellen getroffen wurden, gebührend Rechnung.

Anhang V Ziff. 3.1 Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält: – alle relevanten Angaben über die vorgesehenen Fernmeldeanlagen, – die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem (Ziff. 3.2).

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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