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AS 2003 4839

Verordnung des EDI zur Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten

Verordnung des EDI zur Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten

vom 15. Dezember 2003

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 19741 über den Grenzsanitätsdienst, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt Massnahmen fest, damit in besonderen epidemiologischen Situationen die Einschleppung des Schweren Akuten Respiratorischen Syndroms (SARS) und anderer neu auftretender Infektionskrankheiten («Emerging Infectious Diseases») in die Schweiz verhindert werden kann.

Art. 2 Begriff Eine besondere epidemiologische Situation im Sinne dieser Verordnung liegt namentlich vor, wenn: a. lokale Übertragungen von SARS oder einer anderen neu auftretenden Infek- tionskrankheit («Emerging Infectious Disease») in einem anderen Land oder in mehrere Länder umfassenden Regionen feststellbar sind; und b. hinreichende Hinweise bestehen, dass diese Krankheit in die Schweiz ein- geschleppt werden kann.

Art. 3 Infrastruktur und Krisenorganisation 1 Die Flughafenbetreiber sind verpflichtet, eine geeignete Infrastruktur und Krisen- organisation vorzubereiten, damit je nach epidemiologischer Situation: a. Informationsmaterial zugänglich gemacht oder verteilt werden kann; b. Passagierlisten der Fluggesellschaften sichergestellt und an die zuständigen Gesundheitsbehörden weitergeleitet werden können; c. Kontaktkarten und Gesundheitsfragebögen verteilt und zuhanden der zuständigen Gesundheitsbehörden datenschutzkonform eingesammelt wer- den können; d. Temperaturmessungen oder andere zur Identifizierung übertragbarer Krank- heiten geeignete Untersuchungen des Gesundheitszustandes vorgenommen werden können.

SR 818.125.12 1 SR 818.125.1; AS 2003 4837

2003-2155 4839

Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten. AS 2003 V des EDI

2 Das Bundesamt für Gesundheit überwacht die Einhaltung der Pflicht nach

Absatz 1. Es kann diese Aufgabe an die Kantone übertragen.

Art. 4 Strafbestimmungen Für Widerhandlungen gegen diese Verordnung gelten die Strafbestimmungen von Artikel 35 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19702.

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

15. Dezember 2003 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

2 SR 818.101

4840

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