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AS 2003 4861

AS 2003 4861

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 19. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. August 19831 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 2 Hatte der Versicherte zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Wochentag von Montag bis Freitag, an dem der Versicherte ganz arbeitslos ist und für den er die Kontrollvorschriften erfüllt hat.

Art. 30 Abs. 4

4 Die Kasse stellt dem Versicherten zuhanden der Steuerbehörden einen Ausweis

über die erhaltenen Leistungen aus.

Gliederungstitel vor Art. 81 Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen

1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung

Art. 84 Verweis im Titel

Art. 87 Verweis im Titel (Art. 60 Abs. 1 AVIG)

Art. 90 Verweis im Titel (Art. 65 und 66 AVIG)

1 SR 837.02

2003-2392 4861

Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2003

Art. 98 Aufgehoben

Art. 119a Verweis im Titel

Art. 119cbis Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern 1 Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungs- und Vermittlungsauf- gaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitlichen Aufgaben wie die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden. 2 Die zuständige kantonale Amtsstelle regelt die Zusammenarbeit zwischen privaten Stellenvermittlern und den RAV schriftlich in einem Vertrag. Darin verpflichten sich die privaten Stellenvermittler, das RAV: a. über den Ausgang der Vermittlungsbemühungen zu orientieren und ihm fehlbares Verhalten von Versicherten zu melden; b. mit den nötigen Informationen zu versehen, damit dieses seine Aufgaben in der Arbeitsmarktbeobachtung über das AVAM wahrnehmen kann.

3 Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem

Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichs- stelle legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest. 4 Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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