AS 2003 4873
Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
Änderung vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftgesetzes vom 29. April 19982,
Art. 1 Abs. 1 1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das Landwirtschafts- gesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.
Art. 3 Standardarbeitskraft
1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des gesamt-
betrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren.
2 Die Standardarbeitskräfte werden nach den folgenden Faktoren berechnet:
a. Landwirtschaftliche Nutzfläche LN (Art. 14)
1. LN ohne Spezialkulturen (Art. 15) 0.028 SAK pro ha
2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Steil- und 0.30 SAK pro ha
Terrassenlagen
3. Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen 1.00 SAK pro ha
b. Nutztiere (Art. 27)
1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0.043 SAK pro GVE
2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und 0.007 SAK pro GVE
abgesetzte Ferkel
3. Zuchtschweine 0.04 SAK pro GVE
4. andere Nutztiere 0.03 SAK pro GVE
2003-0930 4873
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2003
c. Zuschläge
1. für Hanglagen im Berggebiet und in der Hügel- 0.015 SAK pro ha
zone (18–35 % Neigung)
2. für Steillagen im Berggebiet und in der Hügel- 0.03 SAK pro ha
zone (mehr als 35 % Neigung)
3. für den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 %
4. für Hochstamm-Feldobstbäume 0.001 SAK pro Baum
Art. 6 Abs. 1 Bst. c, 2 und 4
1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
c. rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; 2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen, die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist, und auf der eine oder mehrere Personen tätig sind.
4 Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes, oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter, zu 25 oder mehr Prozent am Kapital des Betriebes beteiligt ist; oder c. die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschafts- form nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben aus- geführt werden.
Art. 10 Abs. 1 Bst. c
1 Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren
Betrieben, wenn: c. jeder der Betriebe beim Zusammenschluss den Mindest-Arbeitsbedarf nach Artikel 18 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19983 erreicht;
Art. 11 Tierhaltung 1 Als Tierhaltungen gelten Betriebe, Hirtenbetriebe, Gemeinschaftsweide- und Söm- merungsbetriebe sowie Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften, auf denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden.
2 Eine Tierhaltung umfasst einen Bestand oder mehrere Bestände nach Artikel 6
Buchstabe p der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954.
3 SR 910.13 4 SR 916.401
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2003
3 Bei Betrieben, die Nutztiere im Rahmen einer Betriebszweiggemeinschaft halten,
besteht mindestens eine Tierhaltung pro Betrieb.
4 Der Bewirtschafter nach Artikel 2 gilt als Tierhalter.
Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft
1 Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn:
a. mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebs- zweige gemeinsam führen; b. die Betriebe unmittelbar vor der Zusammenarbeit während mindestens drei Jahren als selbständige Betriebe geführt worden sind; c. die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens
15 km liegen;
d. die Mitglieder der Gemeinschaft auf ihren Betrieben und für die Gemein- schaft tätig sind; e. die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und/oder Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; f. für die gemeinsam geführten Betriebszweige eine separate Rechnung erstellt wird; und g. die Gemeinschaft ein Mitglied bezeichnet hat, das sie vertritt.
2 Für Betriebe, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe e LPG5 parzellenweise verpachtet waren oder vor der Zusammenarbeit bereits einer Betriebsgemeinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren nach Absatz 1 Buchstabe b nicht.
Art. 14 Abs. 2
2 Nicht zur LN gehören Streueflächen, die:
a. innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen; oder b. zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören.
Art. 19 Abs. 5 Bst. a
5 Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn:
a. sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, lang- jähriger Tradition beruht; und
5 SR 221.213.2
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Gliederungstitel vor Art. 29a
3. Kapitel:
Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen, Flächenüberprüfung
Art. 29a Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6–9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12)
1 Betriebe,Hirtenbetriebe, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe
sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kan- tonalen Amtsstelle anerkannt sein.
2 Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober
19916 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt
werden.
Art. 29b Anerkennung bei Betriebsteilungen Betriebe, die aus der Aufteilung eines bestehenden Betriebes hervorgehen, können anerkannt werden, wenn: a. der aufgeteilte Betrieb:
1. bisher mehrere Gewerbe nach BGBB7 umfasste und entsprechend die-
ser Gewerbe aufgeteilt wird, oder
2. ein Gewerbe umfasste, das mit Zustimmung der zuständigen Stelle
definitiv in mehrere Gewerbe aufgeteilt wird; und b. während mindestens fünf Jahren:
1. die Bewirtschafter nicht Gesamteigentümer, Miteigentümer oder
gemeinsam Pächter von Land, Gebäuden oder Einrichtungen des auf- geteilten Betriebes sind, und
2. jeder Bewirtschafter alleine Eigentümer seines Pächtervermögens ist
und den Betrieb als Selbstbewirtschafter führt.
Gliederungstitel vor Art. 30 Aufgehoben
Art. 30 Sachüberschrift Anerkennungsverfahren
6 SR 211.412.11 7 SR 211.412.11
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2003
Art. 32 Abs. 1 und 3
1 Zuständig für die Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen und die
Überprüfung der Flächen ist der Kanton, in dessen Gebiet der Betrieb, der Gemein- schaftsweidebetrieb, der Hirtenbetrieb, der Sömmerungsbetrieb, die Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft oder die Fläche liegt.
3 Schliessen sich Betriebe aus verschiedenen Kantonen zu einer Betriebsgemein-
schaft oder einer Betriebszweiggemeinschaft zusammen, so ist für die Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Mitglied befindet, das die Gemeinschaft gegen aussen vertritt.
Art. 34 Aufgehoben
Art. 34a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2003 Die bis am 31. Dezember 2003 anerkannten Tierhaltungsgemeinschaften sind den Betriebszweiggemeinschaften nach Artikel 12 gleichgestellt.
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Änderung bisherigen Rechts Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20008 wird wie folgt geändert:
Art. 35 Bst. a Bauten und Anlagen für die Tierhaltung, die im Alleineigentum einer natürlichen Person stehen, können für mehrere Betriebe gemeinsam erstellt werden, wenn: a. die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft bilden;
8 SR 700.1
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IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2003
Anhang (Art. 27)
Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten Faktor je Tier
Tiere der Rindergattung Zucht und Nutzung Kühe (ohne Mutter- und Ammenkühe) 1,0 Stiere und Rinder über 2-jährig 0,6 Jungvieh 1- bis 2-jährig 0,4 Jungvieh unter 1-jährig 0,25 Mutter- und Ammenkuhhaltung Mutter- und Ammenkühe (ohne Kälber), Ausmastkühe 0,8 Kälber von Mutter- und Ammenkühen unter 1-jährig 0,17 Grossviehmast Rinder, Stiere und Ochsen über 4 Monate alt 0,4 Kälber zur Grossviehmast unter 4 Monate alt 0,08 Kälbermast Mastkälber (2,8 bis 3 Umtriebe pro Platz) 0,1
Tiere der Pferdegattung Säugende und trächtige Stuten 1,0 Fohlen bei Fuss (im Faktor der Mutter eingerechnet) 0,0 Andere Pferde über 3-jährig 0,7 Andere Fohlen unter 3-jährig 0,5 Maultiere und Maulesel jeden Alters 0,4 Ponys, Kleinpferde und Esel jeden Alters 0,25
Schafe Schafe gemolken 0,25 Andere Schafe über 1-jährig 0,17 Jungschafe unter 1-jährig (in den Faktoren der weiblichen Tiere 0,0 eingerechnet) Weidelämmer (Mast) unter 1/2-jährig, welche nicht den Muttertieren 0,03 anzurechnen sind (ganzjährige Weidelämmermast)
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Faktor je Tier
Ziegen Ziegen gemolken 0,2 Andere Ziegen über 1-jährig 0,17 Jungziegen unter 1-jährig (im Faktor des weiblichen Tieres eingerechnet) 0,0 Zwergziegen: Nutztierhaltung (grössere Bestände zu Erwerbszwecken) 0,085
Andere Raufutter verzehrende Nutztiere Bisons über 3-jährig (erwachsene Zuchttiere) 0,8 Bisons unter 3-jährig (Aufzucht und Mast) 0,4 Damhirsche jeden Alters 0,1 Rothirsche jeden Alters 0,2 Lamas über 2-jährig 0,17 Lamas unter 2-jährig 0,11 Alpakas über 2-jährig 0,11 Alpakas unter 2-jährig 0,07
Kaninchen Kaninchen jeden Alters 0,009
Schweine Säugende Zuchtsauen (4 bis 8 Wochen Säugedauer; 0,55 5,7 bis 10,4 Umtriebe pro Platz) Saugferkel (im Faktor der Mutter eingerechnet) 0,0 Nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate alt (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 0,26 Zuchteber 0,25 Abgesetzte Ferkel (ausgestallt mit ca. 25 kg, 8 bis 12 Umtriebe pro Platz 0,06 oder ausgestallt mit ca. 35 kg, 6 bis 8 Umtriebe pro Platz) Remonten und Mastschweine (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 0,17
Nutzgeflügel Zuchthennen, Zuchthähne und Legehennen 0,01 Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets) 0,004 Mastpoulets jeden Alters (Mastdauer ca. 40 Tage; 6,5 bis 7,5 Umtriebe 0,004 pro Platz) Truten jeden Alters (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 0,015 Trutenvormast (ca. 6 Umtriebe pro Jahr) 0,005 Trutenausmast 0,028 Strausse bis 13 Monate 0,14 Strausse älter als 13 Monate 0,26
Weitere Umrechnungsfaktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Land- wirtschaft auf Grund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festge- legt werden.