AS 2003 4883
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 79 Absatz 2, 80 Absätze 2 und 3, 81 Absatz 1, 86a Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
1. Abschnitt: Betriebshilfe
Art. 1 Zinslose Darlehen
1 Die Kantone können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eines bäuerlichen
Betriebes Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewähren, um: a. eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben; oder b. bestehende verzinsliche Darlehen abzulösen (Umschuldung). 2 Eine finanzielle Bedrängnis liegt vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuch- steller trotz zumutbarer Ausnützung der Kreditmöglichkeiten vorübergehend ausser Stande ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
3 Bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach Artikel 187 Absatz 11 LwG können
Darlehen auch gewährt werden, wenn die finanzielle Bedrängnis auf die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.
Art. 2 Erforderlicher Arbeitsbedarf 1 Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeits- bedarf für mindestens 1,2 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.
2 Das Bundesamt kann abweichend von Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffs-
verordnung vom 7. Dezember 19982 für spezielle Betriebszweige für die Berech- nung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.
3 Für die Berechnung des Arbeitsbedarfs werden nicht berücksichtigt:
a. landwirtschaftliche Nutzflächen ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaf- tungsbereiches;
SR 914.11
2003-0933 4883
Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft AS 2003
b. Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c LwG.
Art. 3 Erforderlicher Arbeitsbedarf in gefährdeten Gebieten 1 In Gebieten des Berg- und Hügelgebietes, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt der erforderliche Arbeitsbedarf mindestens 0,75 SAK. 2 Das Bundesamt legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen 1 Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die allgemeinen Bestimmungen des 1. Titels der Verordnung vom 7. Dezember 19983 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft erfüllt.
2 Die Gewährung eines Betriebshilfedarlehens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
setzt voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 als Landwirtin/Landwirt oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt.
3 Beiverheirateten Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern genügt es, wenn ein
Ehepartner die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt.
4 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung
ist der Grundbildung gleichgestellt.
5 Für Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter von Betrieben in Gebieten nach
Artikel 3 Absatz 1 wird eine abgeschlossene Grundbildung in einem anderen Beruf der Grundbildung als Landwirtin/Landwirt gleichgestellt.
Art. 5 Einkommen und Vermögen
1 Übersteigt das massgebliche Einkommen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstel-
lers 120 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen gewährt.
2 Übersteigt das massgebliche Einkommen 80 000 Franken, so wird das Betriebshil-
fedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b pro 5000 Franken Mehreinkommen um 10 Prozent gekürzt. Beträge unter 20 Prozent der ungekürzten Darlehen werden nicht ausgerichtet.
3 Als massgebliches Einkommen gilt das steuerbare Einkommen nach dem Bundes-
gesetz vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer, vermindert um
40 000 Franken für verheiratete Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller.
3 SR 910.13 4 SR 412.10; AS 2003 4557 5 SR 642.11
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4 Übersteigt das bereinigte Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
vor der Darlehensgewährung 600 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen gewährt.
5 Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich
Pächtervermögen ohne Finanzvermögen, abzüglich Fremdkapital.
6 Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirt-
schaftlich genutzte Hofparzellen.
Art. 6 Voraussetzungen für eine Umschuldung 1 Nach einer grösseren Investition kann ein Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buch- stabe b erst nach einer Wartefrist von drei Jahren gewährt werden.
2 Die Wartefrist verlängert sich auf mindestens fünf Jahre, wenn:
a. ein Gewerbe über dem zweieinhalbfachen Ertragswert oder Grundstücke über dem achtfachen Ertragswert gekauft wurden; b. Milchkontingente oder Maschinen zu teuer gekauft wurden; oder c. zu grosse Investitionen in Wohn- und Ökonomiegebäude getätigt wurden. 3 Die verzinslichen Schulden des Betriebes dürfen vor der Umschuldung nicht höher als der doppelte Ertragswert sein.
4 Die letzte Umschuldung muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.
Art. 7 Tragbare Belastung 1 Die Höhe des Darlehens und der Rückzahlungen ist so anzusetzen, dass die Belas- tung tragbar ist. 2 Die Belastung ist tragbar, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Lage ist: a. die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken; b. die anfallenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen; c. den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen; d. die künftig notwendigen Investitionen zu tätigen; und e. zahlungsfähig zu bleiben.
3 Pro Betrieb darf die Summe der Darlehen und Kredite, zusammen mit dem Saldo
früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht über- steigen: Franken
a. im Talgebiet ohne die Hügelzone 600 000 b. im Berg- und Hügelgebiet 500 000
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Art. 8 Höhe der Darlehen für Umschuldungen Mit Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b können die verzinslichen Schul- den bis auf 80 Prozent des Ertragswertes umfinanziert werden.
Art. 9 Gesuche, Prüfung und Entscheid
1 Gesuche um Darlehen sind dem Kanton einzureichen.
2 Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Notwendigkeit, entscheidet über das
Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest. Er kann auf die Gewährung von Darlehen unter 20 000 Franken verzichten.
3 Bei Gesuchen unter dem Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 orientiert der
Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller das Bundesamt mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem Bundesamt nur auf dessen Verlangen.
4 Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem
Bundesamt unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen. Er eröffnet der Gesuchstel- lerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid nach dessen Genehmigung durch das Bundesamt.
Art. 10 Genehmigungsverfahren
1 Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach dem Posteingang der
vollständigen Akten beim Bundesamt. 2 Der Grenzbetrag beträgt 250 000 Franken, einschliesslich Saldo früherer Investi- tionskredite und Betriebshilfedarlehen. 3 Entscheidet das Bundesamt in der Sache selbst, so legt es im Einzelfall die Bedin- gungen und Auflagen fest.
Art. 11 Buchhaltungspflicht
1 Während der Laufzeit der Darlehen sind dem Kanton auf Verlangen betriebswirt-
schaftliche Buchhaltungen einzureichen.
2 In Ausnahmefällen können für Darlehen unter dem Grenzbetrag nach Artikel 10
Absatz 2 Aufzeichnungen eingereicht werden.
Art. 12 Sicherung der Darlehen
1 Darlehen sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.
2 Soweit die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer kein bestehendes
Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Darlehensgewährung die Errichtung einer Grundpfand- verschreibung zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grund- buchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch.
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Art. 13 Widerruf der Darlehen Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Darlehens gelten insbesondere: a. die Veräusserung des Betriebes; b. die Überbauung oder Verwendung von Boden zu anderen als landwirtschaft- lichen Zwecken; c. die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19916 über das bäuerliche Bodenrecht, ausser bei Verpach- tung an einen Nachkommen; d. die dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtland- wirtschaftliche Zwecke; e. die Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen der Verfügung; f. die Neuaufnahme von Fremdkapital ohne vorgängige Rücksprache mit dem Kanton; g. die mangelnde Behebung der vom Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist; h. die Nichtbezahlung einer Tilgungsrate trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit; i. die Gewährung eines Darlehens auf Grund falscher oder irreführender Angaben.
Art. 14 Rückzahlung
1 Die verfügende Behörde bestimmt die Frist für die Rückzahlung des Darlehens.
Sie beträgt höchstens 20 Jahre. 2 Die Rückzahlungsfristen der Darlehen sind nach den wirtschaftlichen Möglichkei- ten der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers festzusetzen.
3 Der Kanton kann die Rückzahlung der Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchsta-
be a innerhalb der Frist nach Absatz 1 um höchstens drei Jahre aufschieben.
4 Er kann die Rückzahlung des Darlehens innerhalb der Frist nach Absatz 1 um ein
Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers unverschuldet verschlechtern.
5 Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des
Darlehensnehmers wesentlich verbessert, kann der Kanton die Tilgungsrate während der Vertragsdauer angemessen erhöhen oder das Restdarlehen vorzeitig zurückfor- dern.
6 SR 211.412.11
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Art. 15 Gewinnbringende Veräusserung
1 Bei gewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten
Rückzahlungsfrist sind Betriebshilfedarlehen zurückzuzahlen und rückwirkend mit fünf Prozent zu verzinsen. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung endet die Pflicht zur Zinsnachzahlung fünf Jahre nach der Rückzahlung, spätestens jedoch nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Rückzahlungsdauer.
2 Der Gewinn wird nach den Artikeln 31 Absatz 1, 32 und 33 des Bundesgesetzes
vom 4. Oktober 19917 über das bäuerliche Bodenrecht berechnet. Das Bundesamt legt die Anrechnungswerte fest.
3 Der Zins darf zusammen mit der Rückzahlung eines Beitrages den Gewinn nicht
übersteigen.
Art. 16 Finanzierung 1 Die Leistung des Kantons beträgt, je nach Finanzkraft, 20–80 Prozent der Bundes- leistung.
2 Der Kanton beantragt beim Bundesamt die Bundesmittel nach Massgabe des
Bedarfs.
3 Das Bundesamt prüft den Antrag des Kantons und überweist diesem die Mittel im
Rahmen der bewilligten Kredite. Die Bundesmittel werden erst nach der Bewilli- gung der Kantonsleistung ausbezahlt.
Art. 17 Verwaltung der Bundesmittel Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit unabhängi- ger Rechnung und legt dem Bundesamt den Jahresabschluss bis Ende April vor.
Art. 18 Rückforderung der Bundesmittel Die Kündigungsfrist für rückzufordernde Bundesmittel beträgt sechs Monate.
2. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen für die Jahre 2004–2011
Art. 19 Umschulungsbeihilfen
1 Die Umschulungsbeihilfen umfassen:
a. Beiträge an die Umschulungskosten; b. Lebenskostenbeiträge.
2 Pro Betrieb kann nur eine Person Umschulungsbeihilfen beantragen.
7 SR 211.412.11
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Art. 20 Voraussetzungen
1 Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 86a des Landwirtschaftsgesetzes
müssen für die Gewährung von Umschulungsbeihilfen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. der Betrieb wurde mindestens während fünf Jahren auf eigene Rechnung und Gefahr geführt; b. für seine Bewirtschaftung wurden im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 0,75 SAK beansprucht; c. das frei werdende Land muss an einen oder mehrere bestehende im orts- üblichen Bewirtschaftungsbereich liegende Betriebe, deren Betrieb bereits vor der Landübernahme mindestens 0,75 SAK beanspruchte, verkauft oder verpachtet werden; die minimale Pachtdauer beträgt zwölf Jahre; d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat vor Beginn der Umschulung das 52. Altersjahr noch nicht beendet.
2 Die Gebäude und eine Fläche von höchstens 100 Aren landwirtschaftliche Nutz-
fläche, wovon höchstens 30 Aren Rebland oder 30 Aren Obstkulturen, müssen nicht verkauft oder verpachtet werden.
Art. 21 Unterstützte Umschulungen
1 Die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf muss mindestens sechs
Monate dauern. 2 Sie muss den Kriterien eines anerkannten Qualifikationsverfahrens nach den Arti- keln 38–44 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20028 entsprechen.
Art. 22 Beiträge
1 Die Beiträge betragen 50 Prozent der Umschulungskosten, jedoch maximal 6000
Franken jährlich.
2 Die Beiträge an die Lebenskosten betragen höchstens 4000 Franken pro Monat.
3 Umschulungen werden höchstens während drei Jahren unterstützt.
Art. 23 Anrechenbare Umschulungskosten An die Umschulungskosten angerechnet werden Schul- oder Kursgeld sowie eine Wegentschädigung berechnet nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19909 über die direkte Bundessteuer.
8 SR 412.10; AS 2003 4557 9 SR 642.11
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Art. 24 Abstufung der Lebenskostenbeiträge 1 Das Bundesamt legt für die Lebenskostenbeiträge Pauschalen fest. Es berücksich- tigt dabei insbesondere: a. den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe; b. die Familienstruktur; c. die zur Verfügung stehenden Mittel. 2 Soll die Bewirtschaftung des Betriebes bei Beginn der Umschulung oder spätestens sechs Monate danach aufgegeben werden, so werden die gesamten Lebenskostenbei- träge ausgerichtet. 3 Soll die Bewirtschaftung des Betriebes spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Umschulung aufgegeben werden, so werden höchstens 15 Prozent der Lebenskos- tenbeiträge ausgerichtet.
4 Die ungekürzten Lebenskostenbeiträge betragen pro Monat:
Franken
a. für ledige Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller 2000 b. für verheiratete Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller 3000 c. pro unterhaltspflichtiges Kind 250
Art. 25 Reduktion der Umschulungsbeihilfen
1 Übersteigt das massgebliche Einkommen nach Artikel 5 Absatz 3 der Gesuchstel-
lerin oder des Gesuchstellers bzw. des Ehepaares 80 000 Franken, so wird die Umschulungsbeihilfe pro 5000 Franken Mehreinkommen um 20 Prozent gekürzt. Beiträge unter 20 Prozent der ungekürzten Beihilfe werden nicht ausgerichtet.
2 Übersteigt das bereinigte Vermögen nach Artikel 5 Absatz 5 der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers bzw. des Ehepaares bei Gesuchseingang 600 000 Franken, so wird die Umschulungsbeihilfe pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 10 000 Franken gekürzt.
Art. 26 Gesuche, Prüfung und Entscheid
1 Gesuche um Beihilfen sind dem Kanton einzureichen.
2 Das Beitragsgesuch umfasst insbesondere die folgenden Unterlagen:
a. Angaben über die bisherige Ausbildung; b. Kompetenzprofil; c. Konzept und Kosten der Umschulung; d. Angaben zum bisher geführten Betrieb; e. voraussichtliches Datum der Betriebsaufgabe; f. Name und Adresse der Person, die das Land übernimmt; g. Einkommens- und Vermögenslage.
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3 Ergeben die in Absatz 2 Buchstaben a–c verlangten Angaben keine ausreichende
Klarheit über die Zweckmässigkeit der Ausbildung, kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das Ergebnis einer Laufbahnberatung verlangt werden.
4 Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es mit seinem Antrag zum Entscheid an
das Bundesamt weiter.
Art. 27 Auszahlung
1 Die Beihilfen werden vom Kanton ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt halbjähr-
lich, erstmals sechs Monate nach Beginn der Umschulung.
2 Der Kanton kürzt oder verweigert die Auszahlung oder fordert sie zurück, wenn
die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 28 Grundbuchanmerkung
1 Bei der Aufgabe des Betriebes erfolgt eine Anmerkung als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch, welche untersagt, dass die der Gesuchstel- lerin oder dem Gesuchsteller verbleibende Fläche sowie das Gebäude Bestandteile eines Betriebes gemäss der Verordnung vom 7. Dezember 199810 über landwirt- schaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen bilden.
2 Die Anmerkung gilt ab Aufgabe des Betriebes für die Dauer von 20 Jahren. Die
Kosten trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller. Eine Löschung dieser Eigentumsbeschränkung innerhalb dieser Frist kann nur mit Zustimmung des Bun- desamtes erfolgen.
Art. 29 Rückzahlung von Beihilfen 1 Erfolgt die Aufgabe der Bewirtschaftung des Betriebes einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers nicht spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der letzten Bei- hilfen, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren voll zurückbezahlt werden. Zusätzlich geschuldet ist ein Zins von fünf Prozent jährlich seit der letzten Auszahlung sowie Verwaltungskosten in der Höhe von 1000 Franken.
2 Wird eine Umschulung abgebrochen, so sind die bezogenen Beihilfen zurückzu-
zahlen, sofern der Betrieb weitergeführt wird. Zusätzlich werden Verwaltungskosten in der Höhe von 1000 Franken erhoben. Bei einer unverschuldeten finanziellen Notlage kann das Bundesamt auf die erforderliche Rückzahlung teilweise oder ganz verzichten.
3 Wer nach Erhalt von Umschulungsbeihilfen und der Betriebsaufgabe innerhalb von
20 Jahren seit der letzten Auszahlung erneut einen Betrieb übernimmt und nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199811 Beiträge erhält, muss die Umschulungsbeihilfen zurückzahlen. Die Frist für die Rückzahlung, die Verzinsung und die Verwaltungskosten richten sich nach Absatz 1. Der zu bezahlende Betrag wird von den Direktzahlungen abgezogen.
10 SR 910.91; AS 2003 4873 11 SR 910.13
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Art. 30 Oberaufsicht Das Bundesamt übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 199812 über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft wird aufgehoben.
Art. 32 Änderung bisherigen Rechts Die Trockenheitsverordnung vom 5. November 200313 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1
1 In Abweichung von Artikel 16 der Verordnung vom 26. November 200314 über die
sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) kann der Bund die geforderte Leistung der Kantone für trockenheitsbedingte Betriebshilfedarlehen vorschiessen.
Art. 8 Unter Berücksichtigung von Artikel 5–7 gelten für die Gewährung von trocken- heitsbedingten Betriebshilfedarlehen die Bestimmungen der SBMV15.
Art. 33 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Der 2. Abschnitt (Art. 19–30) tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
12 AS 1998 3121 13 SR 914.12; AS 2003 4045 14 SR 914.11; AS 2003 4883 15 SR 914.11; AS 2003 4883
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