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AS 2003 4999

Verordnung über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Verordnung über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsverordnung, SchVV)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Schadenversicherungsverordnung vom 8. September 19931 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne

1 Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen

Bruttoprämien (Prämienindex nach Art. 4) oder nach der mittleren Schadenbelas- tung für die drei letzten Geschäftsjahre (Schadenindex nach Art. 5). Das höhere der beiden Rechnungsergebnisse ist massgebend.

2 Bei einer Versicherungseinrichtung, die im wesentlichen nur Kredit-, Sturm-,

Hagel- oder Frostrisiken übernimmt, berechnet sich die mittlere Schadenbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.

Art. 4 Prämienindex 1 Der Prämienindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der verbuch- ten und der verdienten Bruttoprämien.

2 Lassen sich die Prämien der Versicherungszweige 11, 12 und 13 nicht genau

bestimmen, so kann ihre Zuweisung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren erfolgen. Die Prämien für die Versicherungszweige 11, 12 und 13 werden in jedem Fall um 50 % erhöht.

3 Der Prämienindex wird wie folgt ermittelt:

a. Von der Summe der im Direktversicherungsgeschäft und im Rückversiche- rungsgeschäft im Laufe des letzten Geschäftsjahres eingenommenen Brutto- prämien, einschliesslich Nebeneinnahmen, werden zuerst der Prämienstorno und die direkt mit den Prämien überwälzten Steuern und Gebühren abgezo- gen.

1 SR 961.711

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b. Zu diesem Betrag werden von den ersten 80 Millionen Franken 18 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 % hinzugefügt. Daraus resul- tiert das Zwischenergebnis. c. Dieses Zwischenergebnis wird dann mit dem Quotienten der drei letzten Geschäftsjahre aus dem Betrag der Schäden multipliziert, die nach Abzug der rückversicherten Schäden zu Lasten der Versicherungseinrichtung ge- hen, und dem Bruttoschadenbetrag. Dieser Quotient muss mindestens 0,5 betragen.

Art. 5 Schadenindex

1 Der Schadenindex berechnet sich aufgrund der Schadenszahlungen, die während

der in Artikel 3 genannten Zeiträume im Direkt- und im Rückversicherungsgeschäft ausgerichtet wurden, zuzüglich der Rückstellungen für schwebende Schäden, die am Ende des letzten Geschäftsjahres in den beiden Versicherungszweigen gebildet wurden.

2 Lassen sich die Schäden, Rückstellungen oder Rückgriffe der Versicherungs-

zweige 11, 12 und 13 nicht genau bestimmen, so kann ihre Zuweisung mit Zustim- mung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren erfolgen. Die Schäden, Rückstellungen oder Rückgriffe der Versicherungszweige 11, 12 und 13 werden in jedem Fall um 50 % erhöht.

3 Der Schadenindex wird wie folgt ermittelt:

a. Vom Schlussbetrag des Absatzes 1 werden die Einnahmen aus Rückgriffen im Laufe der in Artikel 3 genannten Zeiträume sowie die Rückstellungen für schwebende Schäden im Direkt- und im Rückversicherungsgeschäft abgezo- gen, die zu Beginn des Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr um zwei Jahre vorangeht, gebildet wurden. Wenn der in Arti- kel 3 genannte Zeitraum sieben Jahre beträgt, entspricht der abzuziehende Betrag den Rückstellungen, die zu Beginn des Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr um sechs Jahre vorangeht, gebildet wurden. b. Zum Jahresdurchschnitt des sich ergebenden Betrages werden von den ers- ten 56 Millionen Franken 26 % und vom darüber hinausgehenden Betrag

23 % beigefügt. Daraus resultiert das Zwischenergebnis.

c. Dieses Zwischenergebnis wird dann mit dem Quotienten der drei letzten Geschäftsjahre aus dem Betrag der Schäden multipliziert, die nach Abzug der rückversicherten Schäden zu Lasten der Versicherungseinrichtung ge- hen, und dem Bruttoschadenbetrag. Dieser Quotient darf jedoch nicht nied- riger als 0,5 sein.

Art. 5a Fall, in dem die geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als diejenige des vorherigen Geschäftsjahres ist Ist die nach den Artikeln 3–5 berechnete geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so muss die neue geforderte Sol-

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vabilitätsspanne mindestens derjenigen des Vorjahres, multipliziert mit dem Quo- tienten aus dem Betrag der Rückstellungen für schwebende Schäden am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der Rückstellungen für schwebende Schä- den zu Beginn des letzten Geschäftsjahres, entsprechen. Bei der Berechnung der Rückstellungen wird die Rückversicherung ausser Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher als 1 sein.

Art. 8 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds 1 Der Garantiefonds entspricht einem Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne.

2 Er muss mindestens 3,2 Millionen Franken betragen. Wenn Risiken gedeckt wer-

den, die zu einem der Versicherungszweige 10–15 gehören, muss er mindestens 4,8 Millionen Franken betragen. 3 Umfasst die Tätigkeit einer Versicherungseinrichtung mehrere Zweige oder mehre- re Risiken gleichzeitig, so wird für die Festsetzung des Garantiefonds nur der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag zugrunde gelegt.

Art. 8a Anpassung der Beträge

1 Die Beträge nach den Artikeln 4 Absatz 3 Buchstabe b, 5 Absatz 3 Buchstabe b

und 8 Absatz 2 werden auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst, sofern die Erhöhung seit der letzten Anpassung 5 % oder mehr beträgt.

2 Sie werden um die prozentuale Erhöhung des Landesindexes der Konsumenten-

preise erhöht und jeweils auf die nächsten Hunderttausend aufgerundet.

3 Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Anpassung der Beträge.

Art. 9 Verfügbare Solvabilitätsspanne; allgemeine Bestimmungen 1 Die Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, jederzeit eine verfügbare Solva- bilitätsspanne bereitzuhalten, die entsprechend dem Umfang des Gesamtgeschäftes mindestens den Beträgen nach den Artikeln 3–7 entspricht. 2 Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapi- tal der Versicherungseinrichtung, abzüglich der immateriellen Werte, der im unmit- telbaren Besitz der Versicherungseinrichtung befindlichen eigenen Aktien und des Verlustvortrags. Die anrechenbaren Eigenmittel sind insbesondere: a. das einbezahlte Kapital; b. ein allfälliges Partizipationsscheinkapital; c. die gesetzlichen, statutarischen und freien Reserven; d. der Organisationsfonds; e. der Gewinnvortrag, abzüglich der auszuschüttenden Dividenden;

3 Auf begründeten Antrag der Versicherungseinrichtung kann die Aufsichtsbehörde

die Anrechnung folgender Elemente als Eigenmittel bewilligen:

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a. die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Kapitals, sofern der eingezahlte Teil 25 % des Nominalbetrags des Kapitals erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; b. bei Genossenschaften die Hälfte der Nachschüsse, zu denen die Genossen- schafter und Genossenschafterinnen im jeweiligen Geschäftsjahr verpflichtet werden können, höchstens aber 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne oder der geforderten Solvabilitätsspanne; c. Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Verluste, die nicht eindeu- tig einem bestimmten Geschäftsfall zuzuordnen sind; d. die stillen Nettoreserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben und nicht Ausnahmecharakter haben. Allerdings müssen mindestens

50 % der geforderten Solvabilitätsspanne mit anderen Eigenmitteln gedeckt

sein; e. nachrangige Darlehensschulden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9a Absätze 1–5 erfüllt sind; f. Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und andere Instrumente, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9a Absatz 6 erfüllt sind. 4 Für die Versicherungseinrichtungen, die ihre versicherungstechnischen Rückstel- lungen abzinsen oder reduzieren, um Anlageerträgen Rechnung zu tragen, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um die Differenz zwischen den nicht abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermässigt. Diese Anpassung ist für alle Risiken mit Ausnahme der Risiken in den Versicherungszweigen 1 und 2 vorzunehmen. 5 Die für die Deckung des Mindestgarantiefonds anrechenbaren Eigenmittel entspre- chen denjenigen nach den Absätzen 2 und 4 und, mit Zustimmung der Aufsichtsbe- hörde, den Eigenmitteln nach Absatz 3 Buchstaben c–f.

Art. 9a Verfügbare Solvabilitätsspanne; besondere Bestimmungen

1 Die nachrangigen Darlehensschulden können bis zu einer Höchstgrenze von 50 %

des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden; es dürfen lediglich die tatsächlich einge- zahlten Mittel berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass bindende Vereinbarungen für den Fall des Konkurses oder der Liquidation der Versicherungseinrichtung vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehensschul- den hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden.

2 Die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld

unter anderen Umständen als einer Auflösung der Versicherungseinrichtung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird. Die Darlehensvereinbarung darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden.

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3 Nachrangige Darlehensschulden mit fester Laufzeit können bis zu einer Höchst-

grenze von 25 % der Summe der anrechenbaren nachrangigen Darlehensschulden angerechnet werden.

4 Bei nachrangigen Darlehensschulden mit fester Laufzeit muss die Ursprungslauf-

zeit mindestens fünf Jahre betragen. Sofern der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist, legt die Versicherungseinrichtung spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforder- te Niveau gebracht wird. Die Aufsichtsbehörde kann die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen genehmigen, sofern der Antrag hierzu von der emittierenden Versi- cherungseinrichtung gestellt wird und deren verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt. 5 Bei nachrangigen Darlehensschulden ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde verlangt. Im letzteren Falle unterrichtet die Versicherungseinrichtung die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei sie die verfügbare Solvabilitätsspanne und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Rückzah- lung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne der Versicherungseinrichtung nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht.

6 Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente können bis zu

einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Sol- vabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und Instrumente und der Summe der unter Absätze 1–5 genann- ten nachrangigen Darlehensschulden angerechnet werden: a. wenn sie nicht auf Initiative des Inhabers oder ohne vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde zurückgezahlt werden können; b. wenn der Emissionsvertrag der Versicherungseinrichtung die Möglichkeit einräumt, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben; c. wenn die Forderungen des Darlehensgebers an die Versicherungseinrichtung den Forderungen aller im Rang vorgehender Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet werden; d. wenn in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, vorgesehen wird, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei der Versicherungseinrichtung jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht werden muss; und e. wenn nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt werden.

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Art. 9b Kontrolle der verfügbaren Solvabilitätsspanne 1 Die Versicherungseinrichtung beauftragt eine interne Stelle mit der Kontrolle der Solvabilität. Diese erstellt jeweils am Ende jedes Semesters einen Bericht und unter- breitet ihn der Geschäftsleitung und der Aufsichtsbehörde spätestens nach Ablauf von drei Monaten.

2 Der Bericht muss die anrechenbaren Eigenmittel sowie die einzelnen zugewiese-

nen Aktiven mit Angabe des Wertes erwähnen. Für den Bericht des ersten Halbjah- res wird die am 31. Dezember des vorherigen Geschäftsjahres errechnete geforderte Solvabilitätsspanne zugrunde gelegt. Für den Bericht des zweiten Halbjahres wird die am 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres errechnete geforderte Solvabili- tätsspanne zugrunde gelegt.

Art. 9c Vorsorgliche Massnahmen 1 Sind nach Ansicht der Aufsichtsbehörde die Rechte der Versicherten gefährdet, so ergreift die Aufsichtsbehörde die angemessenen vorsorglichen Massnahmen. Insbe- sondere kann sie: a. von der Versicherungseinrichtung einen Plan zur Verbesserung der finan- ziellen Situation fordern. Dieser Plan muss zumindest detaillierte Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:

1. Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine

Ausgaben und Provisionen,

2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für

das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertra- genen Rückversicherungsgeschäfte,

3. eine Bilanzprognose,

4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbind-

lichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sol- len,

5. die Rückversicherungspolitik der Versicherungseinrichtung insgesamt;

b. die geforderte Solvabilitätsspanne der Versicherungseinrichtung erhöhen, wenn sie damit rechnet, dass der Mindestbetrag der erforderlichen Eigenmit- tel angesichts der besonderen Situation der betroffenen Versicherungsein- richtung rasch nicht mehr ausreicht. Das Niveau der neuen geforderten Sol- vabilitätsspanne hängt von den Bestandteilen des Plans nach Buchstabe a ab; c. alle für die verfügbare Solvabilitätsspanne anrechenbare Eigenmittel nach Artikel 9 abwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit Ende des letz- ten Geschäftsjahres erheblich geändert hat; d. die Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Rückversicherung gemäss Artikel 4, Absatz 3, Buchstabe c und 5, Absatz 3, Buchstabe c ein- schränken:

1. wenn sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit

dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat,

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2. wenn es keinen oder nur einen unwesentlichen Risikotransfer im Rah-

men der Rückversicherungsverträge gibt. 2 Stuft die Aufsichtsbehörde die Rechte der Versicherungsnehmer als gefährdet ein und hat sie von einer Versicherungseinrichtung einen Plan zur Verbesserung der finanziellen Situation eingefordert, so darf sie keine Bescheinigung über eine aus- reichende Solvabilitätsspanne ausstellen.

II

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. November 2003 Die Aufsichtsbehörde kann den Versicherungseinrichtungen auf begründeten Antrag eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. November 2003 zur Anpassung an die neuen Anforderungen an die Solvabili- tätsspanne und den Garantiefonds (Art. 4–9) gewähren.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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