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AS 2003 5033

Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH)

vom 18. September 2003

Vom Bundesrat genehmigt am 26. November 2003

Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), auf Artikel 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20002 zum Bundes- personalgesetz (Rahmenverordnung BPG) und auf Artikel 40a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19913, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse folgender Mitglieder des Lehr-

körpers der ETH (Professorinnen und Professoren): a. ordentliche Professorinnen und Professoren; b. ausserordentliche Professorinnen und Professoren; c. Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren. 2 Für die privatrechtliche Anstellung von Professorinnen und Professoren gilt das Obligationenrecht4.

3 Im privatrechtlichen Arbeitsvertrag sind diejenigen Bestimmungen des BPG und

dieser Verordnung aufzuführen, die auch für privatrechtlich angestellte Professorin- nen und Professoren gelten. Die Bestimmungen der Artikel 3–5 (Pflichten und Rechte) und 15 (Lohn) dieser Verordnung gelten für die privatrechtlich angestellten Professorinnen und Professoren sinngemäss.

SR 172.220.113.40

2003-1273 5033

Professorenverordnung AS 2003

Art. 2 Zuständigkeiten 1 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH entscheidet in allen Fragen, welche das Arbeitsverhältnis der Professorinnen und Professoren betreffen und für welche diese Verordnung die Entscheidkompetenz nicht ausdrücklich regelt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH regelt soweit erforderlich die Einzel- heiten, wenn diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Art. 3 Grundsätze für die Besetzung von Professuren

1 Die beiden ETH treffen die notwendigen Massnahmen, um bei der Besetzung von

Professuren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland zu gewinnen, welche sich in Ausbildung, Forschung und Dienstleistungen an den höchsten international anerkannten Qualitätsmassstäben orientieren und die Konti- nuität und Exzellenz in Lehre und Forschung sicherstellen. 2 Sie bieten Arbeitsbedingungen, welche gesamthaft mit jenen der weltweit führen- den Hochschulen konkurrieren können. Sie verpflichten sich auf die Grundsätze der Freiheit der Wissenschaft in Forschung und akademischer Lehre. 3 Sie überprüfen periodisch, ob die in Absatz 1 sowie in Artikel 4 BPG umschriebe- nen Ziele erreicht wurden. Sie erstatten dem ETH-Rat darüber Bericht.

2. Abschnitt:

Pflichten und Rechte der Professorinnen und Professoren aus dem Arbeitsverhältnis

Art. 4 Grundsätze 1 Die Professorinnen und Professoren sind für Lehre und Forschung von internatio- nalem Rang verantwortlich. Sie fördern einen fachlich qualifizierten, gegenüber Gesellschaft und Umwelt verantwortungsbewussten wissenschaftlichen Nachwuchs.

2 Sie erbringen anspruchsvolle Dienstleistungen und arbeiten zu diesem Zweck mit

privaten und öffentlichen Institutionen zusammen. Dabei bewahren sie ihre beruf- liche Unabhängigkeit. 3 Sie unterstützen die periodische Überprüfung ihrer Leistungen durch Evaluations- kommissionen.

Art. 5 Aufgaben im Einzelnen

1 Die Professorinnen und Professoren bilden die Studierenden aus, fördern ihre

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sorgen für deren Weiterbildung, und sie betreuen die Doktorandinnen und Doktoranden. Sie wirken mit Vorschlägen mit an der Gestaltung der Unterrichtsprogramme. 2 Sie nehmen die vorgeschriebenen Prüfungen ab. Sie beurteilen die in ihrem Lehr- und Forschungsgebiet eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten.

Professorenverordnung AS 2003

3 Sie gestalten, lenken und entwickeln ihre Professur unter Berücksichtigung der

Bedürfnisse der Unterrichts- und Forschungseinheit, welcher sie angehören. Sie nehmen ihre Verantwortung als Vorgesetzte wahr. 4 Sie fördern ihr Fachgebiet durch eine hoch stehende wissenschaftliche Forschung. Sie nehmen am kritischen Dialog der weltweit führenden Fachleute teil. Sie sind verantwortlich für die Verbreitung der Forschungsresultate und geben den Anstoss zur Verwertung der aus der Forschungstätigkeit hervorgegangenen Rechte.

5 Sie beteiligen sich an der akademischen Selbstverwaltung.

Art. 6 Aktivitäten ausserhalb der ETH 1 Die Professorinnen und Professoren können sich ausserhalb ihres Arbeitsverhält- nisses mit der ETH in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Ver- antwortung beruflich betätigen, namentlich als Sachverständige, sofern dadurch die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt wird.

2 Für Aktivitäten ausserhalb der ETH, deren Zeitaufwand bei voller Anstellung

insgesamt einen Arbeitstag pro Woche übersteigt, haben die Professorinnen und Professoren die Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH einzuho- len.

3 Für die Mitgliedschaft in Verwaltungsräten oder Geschäftsleitungen von Unter-

nehmen haben die Professorinnen und Professoren die Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH einzuholen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine Interessen der ETH entgegenstehen. 4 Nehmen die Professorinnen und Professoren für entgeltliche Aktivitäten ausserhalb der ETH deren Mittel wie Laboreinrichtungen und Sekretariat in Anspruch, so haben sie die ETH zu entschädigen. Die beiden ETH erlassen die notwendigen Vorschrif- ten.

3. Abschnitt:

Entstehung, Änderung und Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

Art. 7 Ernennung der Professorinnen und Professoren 1 Der ETH-Rat ernennt auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH die Professorinnen und Professoren. Dem Antrag sind beizulegen: a. ein Bericht über die Kandidatin oder den Kandidaten; b. ein Bericht über das Auswahlverfahren; c. der Entwurf des Arbeitsvertrages, der aus den Vorverhandlungen hervorge- gangen ist.

3 Für die Vorbereitung des Antrages setzt die Präsidentin oder der Präsident der

ETH in der Regel eine Kommission ein. Ausnahmsweise kann dem ETH-Rat ein Antrag auf dem Berufungsweg unterbreitet werden.

Professorenverordnung AS 2003

Art. 8 Arbeitsvertrag 1 Nach der Ernennung schliesst der ETH-Rat mit der Professorin oder dem Professor einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab.

2 Der Arbeitsvertrag beinhaltet insbesondere:

a. die Umschreibung des Lehr- und Forschungsgebietes; b. die Höhe des Anfangslohnes. 3 Der Arbeitsvertrag regelt die allfällige Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf in die Pensionskasse des Bundes.

Art. 9 Dauer der Anstellung

1 Die Arbeitsverträge mit den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen

und Professoren werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2 Die Arbeitsverträge mit den Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren

werden für maximal vier Jahre abgeschlossen. Eine einmalige Verlängerung um höchstens vier Jahre ist zulässig. Bei Mutterschaft wird die Anstellungsperiode jeweils um höchstens ein Jahr verlängert.

3 Es besteht keine Probezeit.

Art. 10 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Aussicht auf unbefristete Anstellung (Tenure Track)

1 Der ETH-Rat kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH

Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren bei ihrer Ernennung die Überfüh- rung in eine unbefristete Anstellung zusichern (Tenure Track), unter der Bedingung, dass sie ein bestimmtes Leistungsziel erreichen. 2 Er ernennt eine Assistenzprofessorin oder einen Assistenzprofessor nach Absatz 1 spätestens nach Ablauf der zweiten Anstellungsperiode zur ausserordentlichen Professorin beziehungsweise zum ausserordentlichen Professor, sofern die Evaluati- on den Nachweis erbracht hat, dass sie oder er das Leistungsziel erreicht hat. Aus- nahmsweise kann der ETH-Rat die Assistenzprofessorin oder den Assistenzprofes- sor direkt zur ordentlichen Professorin beziehungsweise zum ordentlichen Professor ernennen.

Art. 11 Beförderung

1 Der ETH-Rat kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH eine

ausserordentliche Professorin zur ordentlichen Professorin oder einen ausserordent- lichen Professor zum ordentlichen Professor befördern.

2 Dem Antrag sind die Ergebnisse der Evaluation beizulegen.

3 Die ausserordentliche Professorin oder der ausserordentliche Professor kann frü- hestens zwei Jahre nach der Ernennung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH beantragen, ein Beförderungsverfahren einzuleiten.

Professorenverordnung AS 2003

Art. 12 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Professorin oder den Professor

1 Professorinnen und Professoren können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von sechs Monaten das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. 2 Sie richten ihre Kündigung schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der ETH zuhanden des ETH-Rates.

Art. 13 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den ETH-Rat

1 Der ETH-Rat kann das Arbeitsverhältnis von Professorinnen und Professoren auf

Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH im Sinne von Artikel 12 Absatz 6 BPG unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH setzt vor der Antragstellung eine

Kommission ein, welche über die Angemessenheit der Kündigung befindet und eine Empfehlung abgibt. Die Kommission besteht aus mindestens sechs Mitgliedern; davon dürfen drei der entsprechenden ETH nicht angehören. Drei der sechs Mitglie- der werden von der Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers vorgeschlagen.

3 Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne dass die betroffene Person ein Ver-

schulden trifft, und sind alle sinnvollen Möglichkeiten einer zumutbaren Weiter- beschäftigung ausgeschöpft, so hat die betroffene Person Anspruch auf Entschädi- gung. Diese beträgt bis zu zwei Bruttojahreslöhne. Die Entschädigung ist anteilsmässig zurückzuerstatten, wenn die betroffene Person innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Entlassung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt wird.

4 Professorinnen und Professoren, welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündi-

gung nach Absatz 3 das 58. Altersjahr vollendet haben, wird anstelle der Entschädi- gung nach Absatz 3 eine Altersrente der Pensionskasse des Bundes ausgerichtet. Bei der Berechnung der Rentenhöhe wird davon ausgegangen, die von der Kündigung betroffene Person habe im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses das

65. Altersjahr vollendet. Die ETH vergüten der Pensionskasse des Bundes den im

Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht finanzierten Teil der Rente.

Art. 14 Ruhestand 1 Die Professorin oder der Professor tritt auf Ende des Monats in den Ruhestand, in dem: a. sie oder er die Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht; oder b. das Arbeitsverhältnis infolge von Invalidität aufgelöst wird.

5 SR 831.10

Professorenverordnung AS 2003

2 Die Professorin oder der Professor kann vorzeitig in den Ruhestand treten, sofern nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf eine Altersrente nach dem PKB-Gesetz vom 23. Juni 20006 besteht. 3 Die Professorin oder der Professor und die Präsidentin oder der Präsident der ETH vereinbaren die zeitlichen und sachlichen Modalitäten des Rücktritts im Voraus.

4 In begründeten Ausnahmefällen kann der ETH-Rat auf Antrag der Präsidentin oder

des Präsidenten der ETH mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG hinaus vereinbaren.

5 Die Professorinnen und Professoren im Ruhestand können freie Vorlesungen

halten und die allgemeinen Einrichtungen der ETH benützen. Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann ihnen Lehraufträge erteilen und andere Mandate über- tragen sowie auf ihren Antrag hin Räume und weitere Einrichtungen zur Verfügung stellen.

Art. 15 Weiterführung des Professorentitels

1 Der ETH-Rat bestimmt auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH

im Einzelfall, ob aus der ETH ausscheidende ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren den ETH-Professorentitel weiterführen dürfen. Voraussetzung für die Weiterführung des Titels ist eine mindestens sechs Jahre dauernde Tätigkeit an der ETH. Besteht ein Interesse der ETH, so kann der ETH-Rat von dieser Regel abweichen. 2 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren ist die Weiterführung des Titels nicht gestattet.

4. Abschnitt: Lohn und Zulagen

Art. 16 Lohn

1 Bei Stellenantritt wird der Anfangslohn zwischen dem Lohnminimum und dem

Lohnmaximum vereinbart, die für die betreffende Professorenkategorie massgebend sind.

2 Die Lohnminima beziehungsweise Lohnmaxima betragen vom Höchstbetrag der

Klasse 38 nach Anhang 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März

20017 (Fr. 317 733.–; Stand 2003):

a. für ordentliche Professorinnen und Professoren: 58,68 Prozent beziehungs- weise 77,21 Prozent; b. für ausserordentliche Professorinnen und Professoren: 50,19 Prozent bezie- hungsweise 68,72 Prozent; c. für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren: 41,69 Prozent bezie- hungsweise 60,22 Prozent.

6 SR 172.222.0 7 SR 172.220.113

Professorenverordnung AS 2003

3 Bei der Vereinbarung des Anfangslohnes werden die Berufserfahrung, die bisheri- gen Leistungen sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt angemessen berück- sichtigt.

4 Zur Gewinnung und Erhaltung besonders ausgewiesener ordentlicher Professorin-

nen und Professoren kann der ETH-Rat das Lohnmaximum bis auf 88,94 Prozent des Höchstbetrages nach Absatz 2 erhöhen.

Art. 17 Lohnentwicklung Der beim Stellenantritt vereinbarte Anfangslohn wird jährlich um 1,54 Prozent des Höchstbetrages der Klasse 38 erhöht, bis das für die betreffende Professorenkatego- rie massgebende Lohnmaximum erreicht ist.

Art. 18 Teuerungsausgleich Die Ausrichtung und die Höhe des Teuerungsausgleichs richten sich nach den Beschlüssen des Bundesrates für das Personal der Bundesverwaltung.

Art. 19 Funktionszulagen

1 Der ETH-Rat kann Zulagen für Professorinnen und Professoren gewähren, welche

in der ETH-Leitung Funktionen mit Entscheidungsbefugnis ausüben. Die Zulagen dürfen bis zu 15 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absatz 2 betragen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann Zulagen für Professorinnen und

Professoren gewähren, welche zusätzliche Aufgaben, wie die Leitung von Unter- richts- und Forschungseinheiten oder den Vorsitz von wichtigen Kommissionen, innehaben. Die Zulagen dürfen die Funktionszulage für ein Vizepräsidium der ETH nicht übersteigen.

3 Auf Funktionszulagen wird kein Teuerungsausgleich ausgerichtet.

Art. 20 Doppelprofessur Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH vereinbart der ETH-Rat mit den Professorinnen und Professoren, die gleichzeitig an mehreren Unterrichts- anstalten lehren, den Lohn und weitere Arbeitgeberleistungen unter Berücksichti- gung ihrer ETH-externen Verpflichtungen.

Art. 21 Auslagenersatz

1 Die Professorinnen und Professoren haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen,

welche ihnen auf Grund der beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Die Verordnung des ETH-Rates vom 11. April 20028 über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich ist anwendbar.

8 SR 172.220.113.43

Professorenverordnung AS 2003

2 Die ETH kann neu ernannten Professorinnen und Professoren bei einem aus beruf-

lichen Gründen notwendigen Wohnortwechsel die Kosten für den Transport des persönlichen Mobiliars vergüten.

Art. 22 Verfahrens- und Parteikosten 1 Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Partei- kosten, wenn: a. ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder b. die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.

2 Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.

5. Abschnitt: Urlaub und Absenzen

Art. 23 Forschungsurlaub

1 Die Professorin oder der Professor hat innerhalb von sieben Anstellungsjahren

Anspruch auf einen halbjährigen, voll bezahlten oder einen einjährigen, teilweise bezahlten Forschungsurlaub.

2 Sie oder er muss bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH ein Gesuch

stellen. 3 Für den Entscheid über die Gewährung eines Forschungsurlaubes sind die bisheri- gen Leistungen sowie die Garantie für eine qualifizierte Stellvertretung massgebend.

Art. 24 Unbezahlter Urlaub Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann einer Professorin oder einem Professor einen unbezahlten Urlaub gewähren, sofern keine Interessen der ETH entgegenstehen.

Art. 25 Absenzen

1 Eine Abwesenheit von mehr als einer Woche infolge Krankheit oder Unfall wäh-

rend des Semesters ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Unterrichts- und Forschungseinheit, welcher die Professorin oder der Professor angehört, zu melden.

2 Eine Abwesenheit von mehr als einer Woche aus anderen Gründen bedarf während

des Semesters der Bewilligung der Vorsteherin oder des Vorstehers der Unterrichts- und Forschungseinheit, welcher die Professorin oder der Professor angehört.

Professorenverordnung AS 2003

6. Abschnitt: Lohnfortzahlung und Betreuungszulagen

Art. 26 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

1 Die Professorinnen und Professoren haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von

Krankheit oder Unfall während längstens 730 Tagen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohnes.

2 Der Lohnanspruch wird aus Gründen gekürzt, welche das Gesetz und die Recht-

sprechung zur Kranken- und Unfallversicherung vorsehen.

3 Zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Unter-

suchung angeordnet werden.

4 Die Leistungen der obligatorischen Versicherungen werden angerechnet.

Art. 27 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft Professorinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.

Art. 28 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst 1 Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivil- schutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die dienst- pflichtigen Professorinnen und Professoren Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohnes.

2 Bei freiwilliger Dienstleistung erfolgt die Lohnfortzahlung während höchstens

zehn Arbeitstagen pro Jahr.

3 Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen gehen an die ETH.

4 Die Betreuungszulagen werden ungekürzt ausgerichtet.

Art. 29 Leistungen bei Berufsunfall 1 Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufs- krankheit besteht ein Anspruch: a. bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit: auf 100 Prozent des massgebenden Loh- nes bis zum Ableben; b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit: auf den dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung (UVG) ent- sprechenden Anteil des massgebenden Lohnes bis zum Ableben.

2 Die Leistungen der obligatorischen Versicherungen werden angerechnet.

9 SR 832.20

Professorenverordnung AS 2003

Art. 30 Lohnfortzahlung im Todesfall Im Falle des Todes einer Professorin oder eines Professors erhalten die Hinterblie- benen, für deren Unterhalt die verstorbene Person nachweislich aufgekommen ist, einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohnes mit den entsprechen- den Betreuungszulagen.

Art. 31 Betreuungszulagen

1 Die Professorinnen und Professoren haben Anspruch auf eine Betreuungszulage

nach Artikel 41 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 200110 für jedes Kind, das in ihrer Obhut steht und zu dem ein Kindesverhältnis nach Arti- kel 252 des Zivilgesetzbuchs11 besteht. Diesen Kindern sind Stief- und Pflegekinder gleichgestellt, die von der Professorin oder dem Professor finanziell abhängig sind.

2 Die Zulagen werden bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet.

Für Kinder in Ausbildung werden sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.

3 Die halbe Zulage nach Artikel 41 der Personalverordnung ETH-Bereich vom

15. März 2001 wird ausgerichtet: a. für den Ehegatten, der wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist; b. für nahe Verwandte, denen gegenüber die Professorin oder der Professor auf behördliche Anordnung eine Unterstützungspflicht erfüllt.

4 Ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent werden die ganzen, bei tieferem

Beschäftigungsgrad die halben Zulagen ausgerichtet. 5 Bezieht die Professorin oder der Professor anderswo eine Kinder-, Familien- oder Betreuungszulage, so wird die Zulage für das entsprechende Kind nach diesem Artikel nur so weit ausgerichtet, als sie zusammen mit der gegenüber einem anderen Arbeitgeber einforderbaren Zulage den Betrag nach Anhang 2 der Personal- verordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 nicht übersteigt.

7. Abschnitt: Berufliche Vorsorge

Art. 32

1 Die Professorinnen und Professoren werden nach den Bestimmungen des PKB-

Gesetzes vom 23. Juni 200012 obligatorisch bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

10 SR 172.220.113 11 SR 210 12 SR 172.222.0

Professorenverordnung AS 2003

2 Sie haben offen zu legen:

a. Austrittsleistungen; b. Vorbezüge nach der Verordnung vom 3. Oktober 199413 über die Wohnei- gentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge; c. Leistungen wegen Ehescheidung (Art. 22 Bst. c. des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199314); d. erworbene Ansprüche namentlich bei Vorsorgeeinrichtungen des Auslands.

3 Der für die Versicherung massgebende Lohn nach Artikel 4 des PKB-Gesetzes

vom 23. Juni 2000 entspricht den Lohnbestandteilen nach den Artikeln 16–19.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Pensionskasse des Bundes.

8. Abschnitt: Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten

Art. 33 Für den Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten sind die Artikel 59–61 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 200115 anwendbar.

9. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

Art. 34 Verjährung Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts16.

Art. 35 Interne Beschwerde

1 Verfügungen von Organen der ETH unterliegen der Beschwerde an die ETH-

Beschwerdekommission.

2 Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekom-

mission in Personalangelegenheiten kann Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission geführt werden.

3 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über

das Verwaltungsverfahren.

13 SR 831.411 14 SR 831.42 15 SR 172.220.113 16 SR 220 17 SR 172.021

Professorenverordnung AS 2003

Art. 36 Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten Bei Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten findet Artikel 58 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 200118 Anwendung.

10. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 37 Überführung unter das neue Recht

1 Die Amtsdauer der gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen

und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren endet am 31. Dezember 2003; ab dem 1. Januar 2004 unterstehen alle Arbeitsverhältnisse dem neuen Recht. Artikel 38 bleibt vorbehalten. 2 Der ETH-Rat unterbreitet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie den Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren bis zum 15. Januar 2004 einen schriftlichen Arbeitsvertrag nach Artikel 8 BPG und setzt für die Unterzeichnung eine Frist von mindestens zwei Monaten. 3 Kommt bis zum 30. Juni 2004 kein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Artikel 7 zu Stande, so beendigt der ETH-Rat das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2004 spätestens auf den 30. Juni 2005 durch schriftlichen Auflösungsvertrag oder durch Verfügung.

Art. 38 Weitergeltung des alten Rechts Für ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, die am 31. März 2004 in den Ruhestand treten, gilt das altrechtliche Dienstverhältnis bis zum Rücktrittstermin unverändert weiter.

Art. 39 Altrechtliche Ansprüche und Massnahmen

1 Die altrechtlichen Ansprüche und Massnahmen, die im neuen Recht nicht mehr

vorgesehen sind, fallen ab dem 1. Januar 2004 für alle Personen dahin, deren Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt dem neuen Recht untersteht. 2 Sie gelten für alle Personen, deren Dienstverhältnis nach altem Recht fortdauert, weiterhin bis zu dessen Auflösung.

3 Die für altrechtliche Massnahmen und Ansprüche massgebenden Dienstjahre

werden bei der Festlegung neurechtlicher Massnahmen und Ansprüche angerechnet, sofern das bestehende altrechtliche Dienstverhältnis unterbruchslos andauert oder ohne Unterbruch in ein neurechtliches Arbeitsverhältnis nach BPG überführt wird.

18 SR 172.220.113

Professorenverordnung AS 2003

Art. 40 Anrechnung der Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses bei Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren Bei der Berechnung der erlaubten Maximaldauer der Anstellung der Assistenprofes- sorinnen und Assistenzprofessoren wird die Dauer des bisherigen Dienstverhältnis- ses angerechnet.

11. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 41 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

18. September 2003 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Sebastian Brändli

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